37. Beschluß Nr. 15/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 25 UND DER
BEILAGE 1 ZUM TEIL I DES ANHANGS B
DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Im Artikel 25 Absatz 1 lit. c des Teils I des
Anhangs B des Übereinkommens sind die Worte
„der Kapitel 50 bis 62" im englischen Text und
die Worte „der Kapitel 50 bis 62" im französischen
Text zu streichen.
2. Die Warenliste (Spalte 1 und 2), die in diesem
Artikel 25 enthalten ist, ist durch die im
Anhang (englische und französische Texte) zu
diesem Beschluß enthaltene Liste zu ersetzen.
3. Die Anmerkung 12 der Erläuterungen in der
Beilage 1 zum Teil I des Anhangs B des Übereinkommens
(englische und französische Texte) ist
zu streichen.
4. Dieser Beschluß tritt am 1. November 1973
in Kraft.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anhang zu
EFTA/DC 15/73
ANHANG 2UM RATSBESCHLUSS Nr. 15/1973