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37_1973 AT

37. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie — hinsichtlich des § 33,

soweit er den § 15 betrifft, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.

Nr. 136/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 303/

1970 wird geändert wie folgt

1. Im Abs. 2 des § 8 hat der dritte Satz zu

lauten

„Für die Klasse Wirtschaftsobst findet der erste

Halbsatz keine Anwendung."

2. Im Abs. 2 des § 19 ist der lit. a anzufügen

„die Angabe des Verpackungstages ist spätestens

am dritten Tag nach der Anlieferung der Eier

auf der Verpackung anzubringen;"

3. Dem Abs. 3 des § 19 ist anzufügen

„Die Angabe des Verpackungstages ist spätestens

am dritten Tag nach der Anlieferung der Eier

auf der Verpackung anzubringen."

4. Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten

„(4) Auf jeder Packung müssen auf der Außenseite

deutlich lesbar und unverwischbar folgende

Angaben ersichtlich sein

Diese Bestimmung gilt auch für Kleinpackungen

(§ 19 Abs. 1 lit. a), selbst wenn sie

in Großpackungen verpackt sind."

5. In Anlage 2 sind für die nachfolgend angeführten

Staaten jeweils folgende Kontrollstellen

anzufügen

6. Die unter B der Anlage 2 angeführte Kontrollstelle

des Königreiches Dänemark hat zu

entfallen.

7. Nach „Abschnitt B" ist folgender Abschnitt

anzufügen

„Abschnitt C

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für

Pfirsiche

§ 26. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Pfirsiche der Obstart ,Prunus Persica Sieb.

und Zucc.' (im folgenden auch Früchte genannt).

§ 27. (1) Qualitätsbezeichnungen für Pfirsiche

sind: ,Klasse Extra', ,Klasse I', ,Klasse II' und,

Klasse III'.

(2) Pfirsiche, die in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden können,

dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 28. (1) Pfirsiche müssen sein

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,

von Lager- und Transportschäden sowie

von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände

von Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Pfirsiche müssen sorgfältig gepflückt

und bei der Ernte genügend entwickelt sein.

Der Reifezustand muß derart sein, daß er es

der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung

zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen

bis zum Verbrauch zu halten und den

Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.

(3) Pfirsiche müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch

in Form, Entwicklung und Färbung sowie

frei von Mängeln sein (Pfirsiche hervorragender

Qualität).

b) Klasse I

Früchte dieser Klasse müssen die typischen

Eigenschaften der Sorte besitzen, jedoch

sind leichte Fehler in Form, Entwicklung

oder Färbung zulässig (Pfirsiche guter

Qualität). Das Fruchtfleisch muß gesund

sein. Hautfehler, die das allgemeine Aussehen

oder die Haltbarkeit der Früchte

nicht beeinträchtigen, sind innerhalb nachstehender

Grenze zulässig

schmale langgestreckte Hautfehler, nicht

länger als 1 cm;

andere Fehler, soweit ihre gesamte Fläche

0'5 cm² nicht übersteigt.

c) Klasse II

Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger

Qualität, die nicht in eine höhere

Klasse eingestuft werden können. Die

Früchte müssen sortenrein sein. Hautfehler,

die das allgemeine Aussehen oder

die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen,

sind innerhalb nachstehender

Grenzen zulässig

schmale, langgestreckte Fehler, nicht länger

als 2 cm;

andere Fehler, wenn ihre gesamte Fläche

nicht größer als 1'5 cm² beträgt.

d) Klasse III

Früchte dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen

der Klasse II entsprechen, sie

brauchen jedoch nicht sortenrein sein, die

Mindestgröße der Früchte darf 15 cm im

Umfang oder 47 mm im Querdurchmesser

betragen.

Der Größenunterschied der Früchte im

gleichen Packstück darf 3 cm im Umfang

oder 10 mm im Querdurchmesser nicht

übersteigen.

§ 29. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte

hat die Größensortierung entweder

nach dem größten Umfang oder nach dem

größten, senkrecht zur Achse Stempel—Stielbucht

zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.

(2) Die Früchte sind nach folgender Größenskala

einzuteilen

Die zulässige Mindestgröße für die Klasse

Extra darf 17'5 cm im Umfang oder 56 mm im

Querdurchmesser nicht unterschreiten.

(3) Bei Pfirsichen, die bis 31. Juli in Verkehr

gebracht werden, darf der Umfang 15 bis 16 cm

oder der Querdurchmesser 47 bis 51 mm betragen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Früchte der

Klasse Extra.

(4) Die Größensortierung gemäß Abs. 2 ist

obligatorisch für die Klassen Extra, I und II.

§ 30. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach

Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klasse Extra

5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse, jedoch denen der

nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen.

b) Klassen I und II

10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen

dieser Klassen, jedoch denen

der jeweils nächst niedrigeren Klasse

(Klasse II oder Klasse III) entsprechen.

c) Klasse III

15 v. H. Früchte, die nicht den Mindesteigenschaften

gemäß § 28 Abs. 2 entsprechen

sowie offene Verletzungen aufweisen,

aber für den Verzehr geeignet

sind.

B. Größentoleranzen

a) Klassen Extra, I und II

10 v. H. Früchte, die bei der Größensortierung

von der angegebenen Größe

nach dem Umfang bis zu 1 cm mehr oder

weniger oder nach dem Querdurchmesser

bis zu 3 mm mehr oder weniger abweichen.

b) Klasse III

10 v. H. Früchte, bei denen die Größenunterschiede

über die festgelegten Abweichungen

hinausgehen, jedoch 6 cm im

Umfang oder 20 mm im Querdurchmesser

nicht überschreiten. Für Pfirsiche der kleinsten

Größe dürfen diese Toleranzen jedoch

nur auf die Früchte angewendet werden,

deren Größe nicht um mehr als 6 mm im

Umfang oder 2 mm im Querdurchmesser

unter der festgesetzten Mindestgröße liegt.

C. Gesamttoleranzen

Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen

zusammen übersteigen

10 v. H. für die Klasse Extra,

15 v. H. für die Klassen. I und II,

20 v. H. für die Klasse III.

§ 31. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt der Packung der Klassen Extra,

I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes

Packstück — unbeschadet der Toleranzen — nur

Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse

sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb

der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht

der Packung insbesondere hinsichtlich Größe,

Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung

entsprechen.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis

der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Verpackung muß derart sein, daß die

Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und

sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den

Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung

müssen die Früchte frei von fremden

Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.

Die Früchte können nach einer der folgenden

Arten verpackt sein

1. in Kleinpackungen,

2. in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt

von den Nachbarfrüchten), in einer

oder zwei Lagen bei den Klassen I und II,

3. lose verpackt bei Klasse III.

§ 32. (1) Jede Packung (§ 31) muß auf der

Außenseite deutlich lesbar und unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen

bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm²

groß sein.

(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel

kann, sofern die Früchte aus gemäß

Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen

entnommen wurden, auf die Angabe

der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A, der

Sorte gemäß Abs. 1 lit. B und der Größe gemäß

Abs. 1 lit. D verzichtet werden.

§ 33. Die §§ 13 bis 15 finden für Pfirsiche

sinngemäß Anwendung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1973 in

Kraft.

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