37. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie — hinsichtlich des § 33,
soweit er den § 15 betrifft, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.
Nr. 136/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 303/
1970 wird geändert wie folgt
1. Im Abs. 2 des § 8 hat der dritte Satz zu
lauten
„Für die Klasse Wirtschaftsobst findet der erste
Halbsatz keine Anwendung."
2. Im Abs. 2 des § 19 ist der lit. a anzufügen
„die Angabe des Verpackungstages ist spätestens
am dritten Tag nach der Anlieferung der Eier
auf der Verpackung anzubringen;"
3. Dem Abs. 3 des § 19 ist anzufügen
„Die Angabe des Verpackungstages ist spätestens
am dritten Tag nach der Anlieferung der Eier
auf der Verpackung anzubringen."
4. Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten
„(4) Auf jeder Packung müssen auf der Außenseite
deutlich lesbar und unverwischbar folgende
Angaben ersichtlich sein
Diese Bestimmung gilt auch für Kleinpackungen
(§ 19 Abs. 1 lit. a), selbst wenn sie
in Großpackungen verpackt sind."
5. In Anlage 2 sind für die nachfolgend angeführten
Staaten jeweils folgende Kontrollstellen
anzufügen
6. Die unter B der Anlage 2 angeführte Kontrollstelle
des Königreiches Dänemark hat zu
entfallen.
7. Nach „Abschnitt B" ist folgender Abschnitt
anzufügen
„Abschnitt C
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für
Pfirsiche
§ 26. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Pfirsiche der Obstart ,Prunus Persica Sieb.
und Zucc.' (im folgenden auch Früchte genannt).
§ 27. (1) Qualitätsbezeichnungen für Pfirsiche
sind: ,Klasse Extra', ,Klasse I', ,Klasse II' und,
Klasse III'.
(2) Pfirsiche, die in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden können,
dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 28. (1) Pfirsiche müssen sein
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,
von Lager- und Transportschäden sowie
von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände
von Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Pfirsiche müssen sorgfältig gepflückt
und bei der Ernte genügend entwickelt sein.
Der Reifezustand muß derart sein, daß er es
der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung
zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen
bis zum Verbrauch zu halten und den
Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.
(3) Pfirsiche müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch
in Form, Entwicklung und Färbung sowie
frei von Mängeln sein (Pfirsiche hervorragender
Qualität).
b) Klasse I
Früchte dieser Klasse müssen die typischen
Eigenschaften der Sorte besitzen, jedoch
sind leichte Fehler in Form, Entwicklung
oder Färbung zulässig (Pfirsiche guter
Qualität). Das Fruchtfleisch muß gesund
sein. Hautfehler, die das allgemeine Aussehen
oder die Haltbarkeit der Früchte
nicht beeinträchtigen, sind innerhalb nachstehender
Grenze zulässig
schmale langgestreckte Hautfehler, nicht
länger als 1 cm;
andere Fehler, soweit ihre gesamte Fläche
0'5 cm² nicht übersteigt.
c) Klasse II
Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger
Qualität, die nicht in eine höhere
Klasse eingestuft werden können. Die
Früchte müssen sortenrein sein. Hautfehler,
die das allgemeine Aussehen oder
die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen,
sind innerhalb nachstehender
Grenzen zulässig
schmale, langgestreckte Fehler, nicht länger
als 2 cm;
andere Fehler, wenn ihre gesamte Fläche
nicht größer als 1'5 cm² beträgt.
d) Klasse III
Früchte dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen
der Klasse II entsprechen, sie
brauchen jedoch nicht sortenrein sein, die
Mindestgröße der Früchte darf 15 cm im
Umfang oder 47 mm im Querdurchmesser
betragen.
Der Größenunterschied der Früchte im
gleichen Packstück darf 3 cm im Umfang
oder 10 mm im Querdurchmesser nicht
übersteigen.
§ 29. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte
hat die Größensortierung entweder
nach dem größten Umfang oder nach dem
größten, senkrecht zur Achse Stempel—Stielbucht
zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.
(2) Die Früchte sind nach folgender Größenskala
einzuteilen
Die zulässige Mindestgröße für die Klasse
Extra darf 17'5 cm im Umfang oder 56 mm im
Querdurchmesser nicht unterschreiten.
(3) Bei Pfirsichen, die bis 31. Juli in Verkehr
gebracht werden, darf der Umfang 15 bis 16 cm
oder der Querdurchmesser 47 bis 51 mm betragen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Früchte der
Klasse Extra.
(4) Die Größensortierung gemäß Abs. 2 ist
obligatorisch für die Klassen Extra, I und II.
§ 30. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach
Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klasse Extra
5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse, jedoch denen der
nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen.
b) Klassen I und II
10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen
dieser Klassen, jedoch denen
der jeweils nächst niedrigeren Klasse
(Klasse II oder Klasse III) entsprechen.
c) Klasse III
15 v. H. Früchte, die nicht den Mindesteigenschaften
gemäß § 28 Abs. 2 entsprechen
sowie offene Verletzungen aufweisen,
aber für den Verzehr geeignet
sind.
B. Größentoleranzen
a) Klassen Extra, I und II
10 v. H. Früchte, die bei der Größensortierung
von der angegebenen Größe
nach dem Umfang bis zu 1 cm mehr oder
weniger oder nach dem Querdurchmesser
bis zu 3 mm mehr oder weniger abweichen.
b) Klasse III
10 v. H. Früchte, bei denen die Größenunterschiede
über die festgelegten Abweichungen
hinausgehen, jedoch 6 cm im
Umfang oder 20 mm im Querdurchmesser
nicht überschreiten. Für Pfirsiche der kleinsten
Größe dürfen diese Toleranzen jedoch
nur auf die Früchte angewendet werden,
deren Größe nicht um mehr als 6 mm im
Umfang oder 2 mm im Querdurchmesser
unter der festgesetzten Mindestgröße liegt.
C. Gesamttoleranzen
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen
zusammen übersteigen
10 v. H. für die Klasse Extra,
15 v. H. für die Klassen. I und II,
20 v. H. für die Klasse III.
§ 31. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt der Packung der Klassen Extra,
I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes
Packstück — unbeschadet der Toleranzen — nur
Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse
sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb
der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht
der Packung insbesondere hinsichtlich Größe,
Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung
entsprechen.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis
der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Verpackung muß derart sein, daß die
Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und
sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den
Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung
müssen die Früchte frei von fremden
Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.
Die Früchte können nach einer der folgenden
Arten verpackt sein
1. in Kleinpackungen,
2. in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt
von den Nachbarfrüchten), in einer
oder zwei Lagen bei den Klassen I und II,
3. lose verpackt bei Klasse III.
§ 32. (1) Jede Packung (§ 31) muß auf der
Außenseite deutlich lesbar und unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen
bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm²
groß sein.
(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel
kann, sofern die Früchte aus gemäß
Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen
entnommen wurden, auf die Angabe
der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A, der
Sorte gemäß Abs. 1 lit. B und der Größe gemäß
Abs. 1 lit. D verzichtet werden.
§ 33. Die §§ 13 bis 15 finden für Pfirsiche
sinngemäß Anwendung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1973 in
Kraft.