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37_1971 AT

37. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 15/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 15/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 15/70

BESCHLUSS DES RATES Nr. 15/1970

(In der 34. gemeinsamen Sitzung am 3. Dezember

1970 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 20 DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens,

mit Rücksicht darauf, daß in der 37. gemeinsamen

Sitzung am 11. Dezember 1969 die Frist,

die in diesem Absatz vorgesehen ist, vom Rat

bis zum 31. Dezember 1970 erstreckt wurde,

BESCHLOSSEN

I. Artikel 20 hat wie folgt zu lauten

„ARTIKEL 20

1. Wenn im Gebiet eines Mitgliedstaates

(a) unvorhergesehene und ernste Schwierigkeiten

in einem bestimmten Wirtschaftszweig

oder einer bestimmten Gegend auftreten

oder aufzutreten drohen und

(b) zur Abhilfe Maßnahmen ergriffen werden

müssen, welche von diesem Übereinkommen

oder von auf Grund dieses Übereinkommens

ergangenen Beschlüssen oder

Vereinbarungen abweichen,

so kann dieser Mitgliedstaat, falls er durch vorhergehenden

Ratsbeschluß dazu ermächtigt worden

ist, vorübergehend solche Maßnahmen in

Übereinstimmung mit den Bedingungen ergreifen,

die der Rat in seinem Beschluß festlegen

kann. Der Rat hat diesen Beschluß so bald als

möglich zu fassen.

2. Solche Maßnahmen sind während eines Zeitraumes

von höchstens 18 Monaten anzuwenden,

es sei denn, der Rat beschließt eine Verlängerung.

3. Falls es zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung

der Lage unerläßlich ist, Maßnahmen

sofort zu ergreifen, hat der Rat auf Ersuchen

des betroffenen Mitgliedstaates, unbeschadet

späterer Ratsbeschlüsse, binnen 15 Tagen

nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet

wurde, zu beschließen, welche Maßnahmen dieser

Mitgliedstaat sofort ergreifen kann. Das Ersuchen

hat die Dringlichkeit und Notwendigkeit

solcher Maßnahmen darzulegen.

4. Ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß

Absatz 1 oder 3 dieses Artikels anwendet, berichtet

dem Rat über die Anwendung und die

Auswirkungen dieser Maßnahmen. Der Rat kann

diese Maßnahmen jederzeit prüfen und Empfehlungen

machen, um schädigende Auswirkungen

dieser Maßnahmen zu mildern oder um dem betroffenen

Mitgliedstaat bei der Überwindung

seiner Schwierigkeiten beizustehen.

5. Bei der Prüfung, welche Maßnahmen gemäß

Absatz 1 oder 3 dieses Artikels ergriffen werden

können, ist jenen der Vorzug zu geben, welche

die Verfolgung der Ziele der Assoziation und

die Aufrechterhaltung der Handelsvorteile der

anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.

6. Die gemäß Absatz 1 oder 3 dieses Artikels

bewilligten Maßnahmen sind derart anzuwenden,

daß alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden,

es sei denn, der Rat faßt einen anderen Beschluß.

7. Ratsbeschlüsse gemäß Absatz 1 und 3 dieses

Artikels, die Einfuhrzölle, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

und andere Maßnahmen

ähnlicher Wirkung betreffen, sowie Empfehlungen

gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind mit

Stimmenmehrheit zu fassen."

II. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1971 in

Kraft.

III. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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