37. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 15/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 15/70
BESCHLUSS DES RATES Nr. 15/1970
(In der 34. gemeinsamen Sitzung am 3. Dezember
1970 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 20 DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 des Übereinkommens,
mit Rücksicht darauf, daß in der 37. gemeinsamen
Sitzung am 11. Dezember 1969 die Frist,
die in diesem Absatz vorgesehen ist, vom Rat
bis zum 31. Dezember 1970 erstreckt wurde,
BESCHLOSSEN
I. Artikel 20 hat wie folgt zu lauten
„ARTIKEL 20
1. Wenn im Gebiet eines Mitgliedstaates
(a) unvorhergesehene und ernste Schwierigkeiten
in einem bestimmten Wirtschaftszweig
oder einer bestimmten Gegend auftreten
oder aufzutreten drohen und
(b) zur Abhilfe Maßnahmen ergriffen werden
müssen, welche von diesem Übereinkommen
oder von auf Grund dieses Übereinkommens
ergangenen Beschlüssen oder
Vereinbarungen abweichen,
so kann dieser Mitgliedstaat, falls er durch vorhergehenden
Ratsbeschluß dazu ermächtigt worden
ist, vorübergehend solche Maßnahmen in
Übereinstimmung mit den Bedingungen ergreifen,
die der Rat in seinem Beschluß festlegen
kann. Der Rat hat diesen Beschluß so bald als
möglich zu fassen.
2. Solche Maßnahmen sind während eines Zeitraumes
von höchstens 18 Monaten anzuwenden,
es sei denn, der Rat beschließt eine Verlängerung.
3. Falls es zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung
der Lage unerläßlich ist, Maßnahmen
sofort zu ergreifen, hat der Rat auf Ersuchen
des betroffenen Mitgliedstaates, unbeschadet
späterer Ratsbeschlüsse, binnen 15 Tagen
nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet
wurde, zu beschließen, welche Maßnahmen dieser
Mitgliedstaat sofort ergreifen kann. Das Ersuchen
hat die Dringlichkeit und Notwendigkeit
solcher Maßnahmen darzulegen.
4. Ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß
Absatz 1 oder 3 dieses Artikels anwendet, berichtet
dem Rat über die Anwendung und die
Auswirkungen dieser Maßnahmen. Der Rat kann
diese Maßnahmen jederzeit prüfen und Empfehlungen
machen, um schädigende Auswirkungen
dieser Maßnahmen zu mildern oder um dem betroffenen
Mitgliedstaat bei der Überwindung
seiner Schwierigkeiten beizustehen.
5. Bei der Prüfung, welche Maßnahmen gemäß
Absatz 1 oder 3 dieses Artikels ergriffen werden
können, ist jenen der Vorzug zu geben, welche
die Verfolgung der Ziele der Assoziation und
die Aufrechterhaltung der Handelsvorteile der
anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
6. Die gemäß Absatz 1 oder 3 dieses Artikels
bewilligten Maßnahmen sind derart anzuwenden,
daß alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden,
es sei denn, der Rat faßt einen anderen Beschluß.
7. Ratsbeschlüsse gemäß Absatz 1 und 3 dieses
Artikels, die Einfuhrzölle, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
und andere Maßnahmen
ähnlicher Wirkung betreffen, sowie Empfehlungen
gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind mit
Stimmenmehrheit zu fassen."
II. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1971 in
Kraft.
III. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.