37. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 22. Jänner 1970 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der Salinenarbeiter-
Lohnordnungsnovelle 1969, BGBl. Nr. 236, wird
wie folgt geändert und ergänzt
1. Im § 3 hat der zweite Halbsatz des zweiten
Satzes zu lauten: „wobei als Schichtlohn das Siebeneinsechstelfache
des Stundenlohnes zu gelten
hat."
2. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz ist die Ziffer „45"
durch die Ziffer „43" zu ersetzen.
3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen
6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem Salinenarbeiter
für die 44. und 45. Arbeitsstunde in der
Woche ein Zuschlag von 25 vom Hundert, für
jede weitere Arbeitsstunde ein Zuschlag von
50 vom Hundert zum Stundenlohn."
4. Dem § 12 ist als zweiter Satz anzufügen
„Ob dem Salinenarbeiter eine Abfindung für
den Erholungsurlaub gebührt oder ob er den
Anspruch auf Urlaub und auf Abfindung verliert,
ist nach den Bestimmungen der §§ 28 und
29 des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 86/
1948, zu beurteilen."
5. Im § 13 Abs. 1 erster Satz ist die Ziffer „45"
durch die Ziffer „43" zu ersetzen. Der zweite
Satz hat zu lauten: „Für die 44. bis 1118. versäumte
Arbeitsstunde gebühren ihm 90 vom Hundert,
für die 1119. bis 2236. versäumte Arbeitsstunde
85 vom Hundert des Stundenlohnes, der
im Zeitpunkt der Dienstverhinderung in Betracht
kommt."
Im Abs. 3 ist der Ausdruck „46. bis 1170."
durch den Ausdruck „44. bis 1118.", im Abs. 4
der Ausdruck „1171. bis 2340." durch den Ausdruck
„1119. bis 2236." zu ersetzen.
6. Im § 14 Abs. 2 ist die Ziffer „45" durch die
Ziffer „43" zu ersetzen, im Abs. 3 der Ausdruck
„46. bis 1170." durch den Ausdruck „44. bis
1118.", der Ausdruck „1171. bis 2340." durch den
Ausdruck „1119. bis 2236.", im Abs. 4 die Ziffer.
„1170." durch die Ziffer „1118.".
7. Die Lohntafel (Anlage) hat zu lauten
Artikel II
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der 1. Novelle
BGBl. Nr. 202/1969 wird wie folgt geändert
Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat an die Stelle
des Ausdruckes „7'5fache Stundenlohn" der Ausdruck
„siebeneinsechstelfache Stundenlohn" zu
treten.
Artikel III
Die in den Artikeln I und II enthaltenen Änderungen
und Ergänzungen sind auf Ansprüche
für die Zeit ab 5. Jänner 1970 anzuwenden.