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37_1970 AT

37. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1970

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 22. Jänner 1970 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der Salinenarbeiter-

Lohnordnungsnovelle 1969, BGBl. Nr. 236, wird

wie folgt geändert und ergänzt

1. Im § 3 hat der zweite Halbsatz des zweiten

Satzes zu lauten: „wobei als Schichtlohn das Siebeneinsechstelfache

des Stundenlohnes zu gelten

hat."

2. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz ist die Ziffer „45"

durch die Ziffer „43" zu ersetzen.

3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen

6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem Salinenarbeiter

für die 44. und 45. Arbeitsstunde in der

Woche ein Zuschlag von 25 vom Hundert, für

jede weitere Arbeitsstunde ein Zuschlag von

50 vom Hundert zum Stundenlohn."

4. Dem § 12 ist als zweiter Satz anzufügen

„Ob dem Salinenarbeiter eine Abfindung für

den Erholungsurlaub gebührt oder ob er den

Anspruch auf Urlaub und auf Abfindung verliert,

ist nach den Bestimmungen der §§ 28 und

29 des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 86/

1948, zu beurteilen."

5. Im § 13 Abs. 1 erster Satz ist die Ziffer „45"

durch die Ziffer „43" zu ersetzen. Der zweite

Satz hat zu lauten: „Für die 44. bis 1118. versäumte

Arbeitsstunde gebühren ihm 90 vom Hundert,

für die 1119. bis 2236. versäumte Arbeitsstunde

85 vom Hundert des Stundenlohnes, der

im Zeitpunkt der Dienstverhinderung in Betracht

kommt."

Im Abs. 3 ist der Ausdruck „46. bis 1170."

durch den Ausdruck „44. bis 1118.", im Abs. 4

der Ausdruck „1171. bis 2340." durch den Ausdruck

„1119. bis 2236." zu ersetzen.

6. Im § 14 Abs. 2 ist die Ziffer „45" durch die

Ziffer „43" zu ersetzen, im Abs. 3 der Ausdruck

„46. bis 1170." durch den Ausdruck „44. bis

1118.", der Ausdruck „1171. bis 2340." durch den

Ausdruck „1119. bis 2236.", im Abs. 4 die Ziffer.

„1170." durch die Ziffer „1118.".

7. Die Lohntafel (Anlage) hat zu lauten

Artikel II

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der 1. Novelle

BGBl. Nr. 202/1969 wird wie folgt geändert

Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz hat an die Stelle

des Ausdruckes „7'5fache Stundenlohn" der Ausdruck

„siebeneinsechstelfache Stundenlohn" zu

treten.

Artikel III

Die in den Artikeln I und II enthaltenen Änderungen

und Ergänzungen sind auf Ansprüche

für die Zeit ab 5. Jänner 1970 anzuwenden.

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