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37_1968 AT

37. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres verordnet

§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten

Teile des Truppenübungsplatzes

Allentsteig, deren Abgrenzung in den Bestandteile

dieser Verordnung bildenden Anlagen 1—3

im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet

erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen

Teile der Bundesstraße 218 sowie der Landeshauptstraße

56 gelten jedoch nur während der

Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung

dieses Straßenbereiches bewirken, als Sperrgebiet.

§ 2. Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes

verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener

Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den

Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden

in der Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von

Grundstücken entlang jener Linie, die in den Anmerkungen

der Anlage 1 nach Merkmalen der

jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Innerhalb der im § 2 bestimmten Sperrgebietsgrenze

bleiben

a) die Grundstücke der Österreichischen Bundesbahnen

Nr. 1795, Nr. 1797 und Nr. 1799,

KG Merkenbrechts, Nr. 44 und Nr. 797,

KG Wurmbach, sowie Nr. 1562/1, KG Thaua,

samt den von diesen eingeschlossenen

Grundstücken,

b) die Grundstücke des Ortes Steinbach und der

Straße Steinbach—Allentsteig in jenen Grenzen,

die in der Anlage 2 auf die im § 2 bezeichnete

Weise angeführt sind,.

c) die Trasse der Bundesstraße 38, Horn—Freistädter

Straße, injenenAbschnitten,die in der

Anlage 3 (Übersichts-Lageplan 1 : 2880)

geodätisch dargestellt sind,

vom Sperrgebiet ausgenommen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Feber

1968 in Kraft.

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