37. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres verordnet
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten
Teile des Truppenübungsplatzes
Allentsteig, deren Abgrenzung in den Bestandteile
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1—3
im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet
erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen
Teile der Bundesstraße 218 sowie der Landeshauptstraße
56 gelten jedoch nur während der
Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung
dieses Straßenbereiches bewirken, als Sperrgebiet.
§ 2. Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes
verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener
Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den
Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden
in der Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von
Grundstücken entlang jener Linie, die in den Anmerkungen
der Anlage 1 nach Merkmalen der
jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Innerhalb der im § 2 bestimmten Sperrgebietsgrenze
bleiben
a) die Grundstücke der Österreichischen Bundesbahnen
Nr. 1795, Nr. 1797 und Nr. 1799,
KG Merkenbrechts, Nr. 44 und Nr. 797,
KG Wurmbach, sowie Nr. 1562/1, KG Thaua,
samt den von diesen eingeschlossenen
Grundstücken,
b) die Grundstücke des Ortes Steinbach und der
Straße Steinbach—Allentsteig in jenen Grenzen,
die in der Anlage 2 auf die im § 2 bezeichnete
Weise angeführt sind,.
c) die Trasse der Bundesstraße 38, Horn—Freistädter
Straße, injenenAbschnitten,die in der
Anlage 3 (Übersichts-Lageplan 1 : 2880)
geodätisch dargestellt sind,
vom Sperrgebiet ausgenommen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Feber
1968 in Kraft.