37_1967
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37. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls über die Schiedsklauseln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls über die Schiedsklauseln
1967_37_0 37. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Protokolls über die Schiedsklauseln
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist das Protokoll über die
Schiedsklauseln vom 24. September 1923 (BGBl.
Nr. 57/1928, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 118/1959) zufolge
einer Erklärung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland gemäß seinem
Artikel 8 Absatz 2 mit Wirksamkeit vom 2. April
1965 für Hongkong anwendbar.
Ferner hat Malta am 16. August 1966 erklärt,
sich an dieses Protokoll gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.