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37_1966 AT

37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

Nachdem das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiete des

Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige

Anerkennung und Vollstreckung von in Zivil-

und Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen

sowie von öffentlichen Urkunden zu

sichern,

Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen

zu schließen und haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Claus Winterstein, außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter der Republik

Österreich im Königreich der Niederlande,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

Herrn Dr. H. R. van Houten, Staatssekretär

für auswärtige Angelegenheiten,

Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgende

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen

Gerichten der Hohen Vertragschließenden

Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

gefällten Entscheidungen anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Abkommens sind

die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen

Gerichten gleichgestellt.

(3) Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten"

sind für die Anwendung des Abkommens

auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.

(4) Unter „Entscheidungen" sind für die Anwendung

des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen,

ohne Rücksicht auf ihre Benennung

(insbesondere vonnissen, beslissingen in kort

geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen,

Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse),

welche in Angelegenheiten der streitigen

oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen

sind; ausgenommen sind jedoch

a) Entscheidungen im Konkursverfahren, im

Ausgleichsverfahren und im Verfahren des

Zahlungsaufschubes ;

b) einstweilige Verfügungen;

c) Entscheidungen der Strafgerichte über zivilrechtliche

oder handelsrechtliche Ansprüche;

d) Entscheidungen niederländischer Gerichte, soweit

darin ein Schuldner zur Zahlung eines

Geldbetrages an den Gläubiger für den Fall

verurteilt worden ist, daß der Schuldner seiner

Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung

nicht nachkommt (dwangsom), es sei

denn, daß der verwirkte Geldbetrag durch

eine weitere Entscheidung eines niederländischen

Gerichtes festgesetzt ist.

Artikel 2

(1) Die von den Gerichten eines der Hohen

Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen

werden im Gebiet des anderen anerkannt,

wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen

a) Die Entscheidung muß von einem im Sinne

des Artikels 3 dieses Abkommens zuständigen

Gericht gefällt worden sein;

b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;

c) die Parteien müssen gesetzmäßig vertreten

gewesen oder im Falle einer Versäumnisentscheidung

gesetzmäßig geladen worden

sein; handelt es sich um einen Zahlungsauftrag,

einen Zahlungsbefehl oder einen „dwangbevel",

so muß die Entscheidung demjenigen,

gegen den sie erlassen worden ist, gesetzmäßig

zugestellt worden sein;

d) die Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung

des Staates, in dem sie beantragt wird,

nicht widersprechen, insbesondere darf nicht

in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt

wird, bereits eine rechtskräftige Entscheidung

in derselben Sache und zwischen

denselben Parteien gefällt worden sein;

e) in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt

wird, darf nicht bereits ein Verfahren

in derselben Sache und zwischen denselben

Parteien schweben, das vor der Einleitung des

Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung

gefällt wurde, anhängig gemacht worden

ist.

(2) Die im Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene

Voraussetzung ist nicht erfüllt,

wenn

a) im Falle einer Versäumnisentscheidung die

nicht erschienene Partei dem Gericht, bei dem

die Anerkennung beantragt wird, beweist,

daß sie von dem Verfahren nicht zeitgerecht

Kenntnis erhalten haben konnte, um sich

daran zu beteiligen;

b) im Falle eines Zahlungsauftrages, eines Zahlungsbefehls

oder eines „dwangbevel" die Partei,

gegen welche die Entscheidung erlassen

wurde, dem Gericht, bei dem die Anerkennung

beantragt wird, beweist, daß sie von

der Entscheidung nicht zeitgerecht Kenntnis

erhalten haben konnte, um dagegen Einwendungen

(Widerspruch, „verzet") zu erheben.

Artikel 3

(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a

ist, mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz

2 angeführten Fälle, die Zuständigkeit des

Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,

a) wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens in dem Staat, dessen

Gericht die Entscheidung gefällt hat, seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hatte;

b) wenn der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht

die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen

oder eine Zweigniederlassung hatte

und dort wegen Streitigkeiten, die dieses

Unternehmen oder diese Zweigniederlassung

betreffen, belangt wurde;

c) wenn sich der Beklagte schriftlich durch eine

Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme

eines Wohnsitzes („domiciliekeuze")

für einen bestimmten Rechtsstreit oder für die

aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden

Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit

dieses Gerichtes unterworfen hat;

d) wenn sich der Beklagte in die Sache selbst

eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen

die Zuständigkeit des Gerichtes (Absatz 4) erhoben

zu haben;

e) im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht

im Sinne dieses Artikels für die Klage zuständig

war.

(2) In Verfahren, welche dingliche Rechte an

Liegenschaften oder den Übergang solcher Rechte

von Todes wegen betreffen, sind die Gerichte

des Staates der gelegenen Sache zuständig.

(3) Die Gerichte des Staates, in dem die Anerkennung

beantragt wird, sind an die Feststellungen

von Tatsachen, die in der Entscheidung

enthalten sind und auf die das Gericht, das die

Entscheidung gefällt hat, seine Zuständigkeit gegründet

hat, gebunden.

(4) Unter einer Einwendung gegen die Zuständigkeit

des Gerichtes im Sinne des Absatzes 1

Buchstabe d ist auch jede Erklärung des Beklagten

zu verstehen, wonach er die Zuständigkeit bloß

im Sinne dieses Artikels bestreitet.

(5) Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden

Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt

wurde, sind jedoch im Sinne des Artikels 2 Absatz

1 Buchstabe a nicht zuständig, wenn nach

dem Recht des anderen Hohen Vertragschließenden

Teiles die Gerichte dieses oder eines dritten

Staates ausschließlich zuständig waren.

Artikel 4

Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden

Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird,

dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen,

ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen

vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung

weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

überprüft werden.

Artikel 5

(1) Jede von einem niederländischen Gericht

gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare

Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden

Artikel in Österreich anzuerkennen ist, kann in

Österreich vollstreckt werden.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht

gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung,

die auf Grund der vorhergehenden

Artikel in den Niederlanden anzuerkennen ist,

kann in den Niederlanden vollstreckt werden,

nachdem das zuständige niederländische Gericht

die Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.

(3) Das Vollstreckungsverfahren (das Verfahren

zur Vollstreckbarerklärung) richtet sich nach dem

Recht des Hohen Vertragschließenden Teiles, in

dessen Gebiet dieses Verfahren stattfindet.

Artikel 6

Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche

entschieden worden, sind jedoch die Voraussetzungen

für die Anerkennung oder die

Vollstreckung nur hinsichtlich der Entscheidung

über einen oder mehrere dieser Ansprüche erfüllt,

so ist die Entscheidung in diesem Ausmaß

anzuerkennen oder zu vollstrecken (für vollstreckbar

zu erklären).

Artikel 7

(1) Die Partei, welche die Anerkennung oder

die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt,

hat vorzulegen

a) Eine Ausfertigung der Entscheidung;

b) Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die

Entscheidung rechtskräftig ist und, wenn die

Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt

wird, daß sie in dem Staat, in dem

sie gefällt wurde, vollstreckbar ist;

c) im Falle einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein anderes

zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des

Beklagten geeignetes Schriftstück;

d) im Falle eines Zahlungsauftrages oder eines

Zahlungsbefehls oder eines „dwangbevel" ein

zur Feststellung der gesetzmäßigen Zustellung

der Entscheidung an die Partei, gegen die

sie gefällt wurde, geeignetes Schriftstück.

(2) Die vorzulegenden Schriftstücke sind von

Beglaubigungen befreit. Es sind ihnen, wenn das

Gericht es verlangt, Übersetzungen anzuschließen.

Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem

beeideten Übersetzer, der in einem der beiden

Staaten zugelassen ist, bestätigt sein.

Artikel 8

(1) Gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte,

die in einem der beiden Staaten geschlossen oder

errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar

sind, werden in dem anderen Staat vollstreckt

(für vollstreckbar erklärt), wenn die Vollstrekkung

der öffentlichen Ordnung dieses Staates

nicht widerspricht.

(2) Die antragstellende Partei hat eine Ausfertigung

des Vergleiches oder des Notariatsaktes,

aus der sich die Vollstreckbarkeit ergibt, vorzulegen.

Artikel 7 Absatz 2 ist anzuwenden.

(s) Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden

Absätze sind auf die vor den österreichischen

Jugendämtern geschlossenen Vergleiche über

Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.

Artikel 9

Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der

beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung

über den Gegenstand dieses Verfahrens im

anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein,

so hat ein später mit einer Klage über denselben

Gegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes

Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen

anderer Abkommen, denen die beiden

Hohen Vertragschließenden Parteien angehören

oder angehören werden und die ebenfalls die

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden

regeln.

(2) Dieses Abkommen ist nur auf Exekutionstitel

anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten

entstanden sind.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des

Königreiches der Niederlande nur für den in

Europa gelegenen Teil des Königreiches.

(2) Dieses Abkommen kann durch Notenwechsel

zwischen den Regierungen der beiden

Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb

Europas gelegenen Teile des Königreiches der

Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel

wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Ausdehnung festgelegt.

Artikel 12

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden

hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 13

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche,

an den anderen Hohen Vertragschließenden

Teil zu richtende Notifikation aufkündigen.

Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

in dem sie notifiziert wurde, wirksam.

(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder

mehrere der Gebiete beschränken, auf die der

Geltungsbereich des Abkommens gemäß Artikel

11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.

Artikel 14

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem

Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Den Haag am 6. Februar

1963, in zweifacher Ausfertigung in deutschet

und niederländischer Sprache, wobei beide

Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Claus Winterstein m. p.

Für das Königreich der Niederlande

Dr. H. R. van Houten m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1966 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 30. April 1966 in Kraft.

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