37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiete des
Zivil- und Handelsrechtes, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von in Zivil-
und Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen
sowie von öffentlichen Urkunden zu
sichern,
Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen
zu schließen und haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Claus Winterstein, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter der Republik
Österreich im Königreich der Niederlande,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Herrn Dr. H. R. van Houten, Staatssekretär
für auswärtige Angelegenheiten,
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgende
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen
Gerichten der Hohen Vertragschließenden
Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Für die Anwendung des Abkommens sind
die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen
Gerichten gleichgestellt.
(3) Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten"
sind für die Anwendung des Abkommens
auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.
(4) Unter „Entscheidungen" sind für die Anwendung
des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen,
ohne Rücksicht auf ihre Benennung
(insbesondere vonnissen, beslissingen in kort
geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen,
Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse),
welche in Angelegenheiten der streitigen
oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen
sind; ausgenommen sind jedoch
a) Entscheidungen im Konkursverfahren, im
Ausgleichsverfahren und im Verfahren des
Zahlungsaufschubes ;
b) einstweilige Verfügungen;
c) Entscheidungen der Strafgerichte über zivilrechtliche
oder handelsrechtliche Ansprüche;
d) Entscheidungen niederländischer Gerichte, soweit
darin ein Schuldner zur Zahlung eines
Geldbetrages an den Gläubiger für den Fall
verurteilt worden ist, daß der Schuldner seiner
Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung
nicht nachkommt (dwangsom), es sei
denn, daß der verwirkte Geldbetrag durch
eine weitere Entscheidung eines niederländischen
Gerichtes festgesetzt ist.
Artikel 2
(1) Die von den Gerichten eines der Hohen
Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen
werden im Gebiet des anderen anerkannt,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) Die Entscheidung muß von einem im Sinne
des Artikels 3 dieses Abkommens zuständigen
Gericht gefällt worden sein;
b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
c) die Parteien müssen gesetzmäßig vertreten
gewesen oder im Falle einer Versäumnisentscheidung
gesetzmäßig geladen worden
sein; handelt es sich um einen Zahlungsauftrag,
einen Zahlungsbefehl oder einen „dwangbevel",
so muß die Entscheidung demjenigen,
gegen den sie erlassen worden ist, gesetzmäßig
zugestellt worden sein;
d) die Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung
des Staates, in dem sie beantragt wird,
nicht widersprechen, insbesondere darf nicht
in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt
wird, bereits eine rechtskräftige Entscheidung
in derselben Sache und zwischen
denselben Parteien gefällt worden sein;
e) in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt
wird, darf nicht bereits ein Verfahren
in derselben Sache und zwischen denselben
Parteien schweben, das vor der Einleitung des
Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung
gefällt wurde, anhängig gemacht worden
ist.
(2) Die im Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene
Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn
a) im Falle einer Versäumnisentscheidung die
nicht erschienene Partei dem Gericht, bei dem
die Anerkennung beantragt wird, beweist,
daß sie von dem Verfahren nicht zeitgerecht
Kenntnis erhalten haben konnte, um sich
daran zu beteiligen;
b) im Falle eines Zahlungsauftrages, eines Zahlungsbefehls
oder eines „dwangbevel" die Partei,
gegen welche die Entscheidung erlassen
wurde, dem Gericht, bei dem die Anerkennung
beantragt wird, beweist, daß sie von
der Entscheidung nicht zeitgerecht Kenntnis
erhalten haben konnte, um dagegen Einwendungen
(Widerspruch, „verzet") zu erheben.
Artikel 3
(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a
ist, mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz
2 angeführten Fälle, die Zuständigkeit des
Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,
a) wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens in dem Staat, dessen
Gericht die Entscheidung gefällt hat, seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte;
b) wenn der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht
die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen
oder eine Zweigniederlassung hatte
und dort wegen Streitigkeiten, die dieses
Unternehmen oder diese Zweigniederlassung
betreffen, belangt wurde;
c) wenn sich der Beklagte schriftlich durch eine
Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme
eines Wohnsitzes („domiciliekeuze")
für einen bestimmten Rechtsstreit oder für die
aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden
Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit
dieses Gerichtes unterworfen hat;
d) wenn sich der Beklagte in die Sache selbst
eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen
die Zuständigkeit des Gerichtes (Absatz 4) erhoben
zu haben;
e) im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht
im Sinne dieses Artikels für die Klage zuständig
war.
(2) In Verfahren, welche dingliche Rechte an
Liegenschaften oder den Übergang solcher Rechte
von Todes wegen betreffen, sind die Gerichte
des Staates der gelegenen Sache zuständig.
(3) Die Gerichte des Staates, in dem die Anerkennung
beantragt wird, sind an die Feststellungen
von Tatsachen, die in der Entscheidung
enthalten sind und auf die das Gericht, das die
Entscheidung gefällt hat, seine Zuständigkeit gegründet
hat, gebunden.
(4) Unter einer Einwendung gegen die Zuständigkeit
des Gerichtes im Sinne des Absatzes 1
Buchstabe d ist auch jede Erklärung des Beklagten
zu verstehen, wonach er die Zuständigkeit bloß
im Sinne dieses Artikels bestreitet.
(5) Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden
Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt
wurde, sind jedoch im Sinne des Artikels 2 Absatz
1 Buchstabe a nicht zuständig, wenn nach
dem Recht des anderen Hohen Vertragschließenden
Teiles die Gerichte dieses oder eines dritten
Staates ausschließlich zuständig waren.
Artikel 4
Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden
Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird,
dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen,
ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen
vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
überprüft werden.
Artikel 5
(1) Jede von einem niederländischen Gericht
gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare
Entscheidung, die auf Grund der vorhergehenden
Artikel in Österreich anzuerkennen ist, kann in
Österreich vollstreckt werden.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht
gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung,
die auf Grund der vorhergehenden
Artikel in den Niederlanden anzuerkennen ist,
kann in den Niederlanden vollstreckt werden,
nachdem das zuständige niederländische Gericht
die Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.
(3) Das Vollstreckungsverfahren (das Verfahren
zur Vollstreckbarerklärung) richtet sich nach dem
Recht des Hohen Vertragschließenden Teiles, in
dessen Gebiet dieses Verfahren stattfindet.
Artikel 6
Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche
entschieden worden, sind jedoch die Voraussetzungen
für die Anerkennung oder die
Vollstreckung nur hinsichtlich der Entscheidung
über einen oder mehrere dieser Ansprüche erfüllt,
so ist die Entscheidung in diesem Ausmaß
anzuerkennen oder zu vollstrecken (für vollstreckbar
zu erklären).
Artikel 7
(1) Die Partei, welche die Anerkennung oder
die Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt,
hat vorzulegen
a) Eine Ausfertigung der Entscheidung;
b) Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß die
Entscheidung rechtskräftig ist und, wenn die
Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) beantragt
wird, daß sie in dem Staat, in dem
sie gefällt wurde, vollstreckbar ist;
c) im Falle einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein anderes
zur Feststellung der gesetzmäßigen Ladung des
Beklagten geeignetes Schriftstück;
d) im Falle eines Zahlungsauftrages oder eines
Zahlungsbefehls oder eines „dwangbevel" ein
zur Feststellung der gesetzmäßigen Zustellung
der Entscheidung an die Partei, gegen die
sie gefällt wurde, geeignetes Schriftstück.
(2) Die vorzulegenden Schriftstücke sind von
Beglaubigungen befreit. Es sind ihnen, wenn das
Gericht es verlangt, Übersetzungen anzuschließen.
Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem
beeideten Übersetzer, der in einem der beiden
Staaten zugelassen ist, bestätigt sein.
Artikel 8
(1) Gerichtliche Vergleiche und Notariatsakte,
die in einem der beiden Staaten geschlossen oder
errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar
sind, werden in dem anderen Staat vollstreckt
(für vollstreckbar erklärt), wenn die Vollstrekkung
der öffentlichen Ordnung dieses Staates
nicht widerspricht.
(2) Die antragstellende Partei hat eine Ausfertigung
des Vergleiches oder des Notariatsaktes,
aus der sich die Vollstreckbarkeit ergibt, vorzulegen.
Artikel 7 Absatz 2 ist anzuwenden.
(s) Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden
Absätze sind auf die vor den österreichischen
Jugendämtern geschlossenen Vergleiche über
Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden.
Artikel 9
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der
beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung
über den Gegenstand dieses Verfahrens im
anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein,
so hat ein später mit einer Klage über denselben
Gegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes
Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen
anderer Abkommen, denen die beiden
Hohen Vertragschließenden Parteien angehören
oder angehören werden und die ebenfalls die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden
regeln.
(2) Dieses Abkommen ist nur auf Exekutionstitel
anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten
entstanden sind.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des
Königreiches der Niederlande nur für den in
Europa gelegenen Teil des Königreiches.
(2) Dieses Abkommen kann durch Notenwechsel
zwischen den Regierungen der beiden
Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb
Europas gelegenen Teile des Königreiches der
Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel
wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Ausdehnung festgelegt.
Artikel 12
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 13
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche,
an den anderen Hohen Vertragschließenden
Teil zu richtende Notifikation aufkündigen.
Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
in dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder
mehrere der Gebiete beschränken, auf die der
Geltungsbereich des Abkommens gemäß Artikel
11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.
Artikel 14
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem
Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Den Haag am 6. Februar
1963, in zweifacher Ausfertigung in deutschet
und niederländischer Sprache, wobei beide
Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Claus Winterstein m. p.
Für das Königreich der Niederlande
Dr. H. R. van Houten m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1966 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 30. April 1966 in Kraft.