37. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Polen und die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Notifikation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 272/1964 Polen am 15. September
1964 und die Bundesrepublik Deutschland
am 27. Oktober 1964 ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit,
BGBl. Nr. 107/1964, hinterlegt.
Das Übereinkommen ist für Polen am 14. Dezember
1964 und für die Bundesrepublik
Deutschland am 25. Jänner 1965 in Kraft getreten.
Die vorstehend angeführten Staaten haben
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens
die folgenden Institutionen notifiziert, deren
Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die
durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen
Handelskammern übertragen werden
Polen: Polnische Außenhandelskammer;
Bundesrepublik Deutschland: Deutscher Ausschuß
für Schiedsgerichtswesen.
Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens
die Allunions-Handelskammer notifiziert.