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37_1965 AT

37. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Polen und die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Notifikation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Polen und die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Notifikation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 272/1964 Polen am 15. September

1964 und die Bundesrepublik Deutschland

am 27. Oktober 1964 ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen

über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit,

BGBl. Nr. 107/1964, hinterlegt.

Das Übereinkommen ist für Polen am 14. Dezember

1964 und für die Bundesrepublik

Deutschland am 25. Jänner 1965 in Kraft getreten.

Die vorstehend angeführten Staaten haben

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens

die folgenden Institutionen notifiziert, deren

Präsidenten die Aufgaben erfüllen sollen, die

durch Artikel IV den Präsidenten der zuständigen

Handelskammern übertragen werden

Polen: Polnische Außenhandelskammer;

Bundesrepublik Deutschland: Deutscher Ausschuß

für Schiedsgerichtswesen.

Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

gemäß Artikel X Abs. 6 des Übereinkommens

die Allunions-Handelskammer notifiziert.

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