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37_1964 AT

37. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich japanischer Marken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich japanischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Japan der Schutz österreichischer Marken

vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der

Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach,

wenn die Marke für ein Unternehmen

bestimmt ist, das seinen Sitz in Japan hat, ein

Nachweis, daß die Marke dort registriert ist,

nicht zu erbringen.

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