37_1964
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37. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich japanischer Marken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich japanischer Marken.
1964_37_0 37. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich japanischer Marken.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Japan der Schutz österreichischer Marken
vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der
Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach,
wenn die Marke für ein Unternehmen
bestimmt ist, das seinen Sitz in Japan hat, ein
Nachweis, daß die Marke dort registriert ist,
nicht zu erbringen.