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37_1963 AT

37. Verordnung : Abänderung der Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung : Abänderung der Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

Die Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung,

BGBl. Nr. 237/1961, wird abgeändert

wie folgt

§ 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem

seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei,

höchstens aber acht Prüfungskommissären zu bestehen,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus

der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

zu bestellen sind."

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