37_1963
AT
37. Verordnung : Abänderung der Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Verordnung : Abänderung der Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung.
1963_37_0 37. Verordnung : Abänderung der Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung.
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Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
Die Verordnung über die Truppenunteroffiziersprüfung,
BGBl. Nr. 237/1961, wird abgeändert
wie folgt
§ 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem
seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei,
höchstens aber acht Prüfungskommissären zu bestehen,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus
der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
zu bestellen sind."