37. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Fachschule des Landes Burgenland für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht verordnet
§ 1. Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten
Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Fachschule des Landes Burgenland
für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob ersetzt
den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbe-
ordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses im
Gewerbe der Hafner (Töpfer und Ofensetzer)
und im Gewerbe der Platten- und Fliesenleger
(§ 1 b Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung).
§ 2. Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist
folgende Klausel beizufügen
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1
Abs. 1 der Verordnung vom 15. Jänner 1962,
BGBl. Nr. 37, den Nachweis der ordnungsmäßigen
Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)
im Gewerbe der Hafner (Töpfer und
Ofensetzer) und im Gewerbe der Platten- und
Fliesenleger."