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37_1962 AT

37. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Fachschule des Landes Burgenland für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Fachschule des Landes Burgenland für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob.

Auf Grund des § 14 a der Gewerbeordnung

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht verordnet

§ 1. Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Fachschule des Landes Burgenland

für Keramik, Töpferei und Ofenbau in Stoob ersetzt

den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbe-

ordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses im

Gewerbe der Hafner (Töpfer und Ofensetzer)

und im Gewerbe der Platten- und Fliesenleger

(§ 1 b Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung).

§ 2. Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist

folgende Klausel beizufügen

„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1

Abs. 1 der Verordnung vom 15. Jänner 1962,

BGBl. Nr. 37, den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief)

im Gewerbe der Hafner (Töpfer und

Ofensetzer) und im Gewerbe der Platten- und

Fliesenleger."

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