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37_1961 AT

37. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Soweit auf Grund bundesgesetzlicher

Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen

Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt

wird, tritt diese Hemmung auch dann ein,

wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder

den Karfreitag fällt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den

Ablauf der in Staatsverträgen, in der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBL Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, im Wechselgesetz 1955,

BGBl. Nr. 49, und im Scheckgesetz 1955, BGBl.

Nr. 50, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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