37_1961
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37. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.
1961_37_0 37. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Soweit auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen
Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt
wird, tritt diese Hemmung auch dann ein,
wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder
den Karfreitag fällt.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf den
Ablauf der in Staatsverträgen, in der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBL Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, im Wechselgesetz 1955,
BGBl. Nr. 49, und im Scheckgesetz 1955, BGBl.
Nr. 50, festgesetzten Fristen nicht anzuwenden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.