Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
37_1959 AT

37. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zahl der Mitglieder der Landtage.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zahl der Mitglieder der Landtage.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der vierte Absatz des Art. 95 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat

zu lauten

„(4) Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist

durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl

so zu bemessen, daß sie höchstens beträgt

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis

zu 500.000: sechsunddreißig,

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis

zu 1,000.000: achtundvierzig und

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis

zu 1,500.000: sechsundfünfzig."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →