37_1959
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37. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zahl der Mitglieder der Landtage.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zahl der Mitglieder der Landtage.
1959_37_0 37. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Zahl der Mitglieder der Landtage.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der vierte Absatz des Art. 95 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat
zu lauten
„(4) Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist
durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl
so zu bemessen, daß sie höchstens beträgt
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 500.000: sechsunddreißig,
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 1,000.000: achtundvierzig und
bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis
zu 1,500.000: sechsundfünfzig."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.