37. Kundmachung: Delegierung der Landeshauptmänner von Tirol und Vorarlberg zur Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhrkontingente des Regionalabkommens Nord-Südtirol.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Finanzlandesdirektion in Innsbruck hat
mit Verordnung vom 12. Feber 1958, kundgemacht
im „Boten für Tirol" Nr. 7 vom 15. Feber
1958 und im „Amtsblatt der Landesregierung
für Vorarlberg" Nr. 7 vom 15. Feber 1958, gemäß
Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Republik Italien über die Regelung
des erleichterten Warenaustausches zwischen
den österreichischen Bundesländern Tirol und
Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-
Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, die Zuständigkeit
für die Bewilligung der Inanspruchnahme
der Ausfuhr- und Einfuhrkontingente des oben
genannten Abkommens hinsichtlich jener Erzeugnisse
und Waren, die aus Tirol stammen
oder nach Tirol eingeführt werden, an den
Landeshauptmann von Tirol und hinsichtlich
jener Erzeugnisse und Waren, die aus Vorarlberg
stammen oder nach Vorarlberg eingeführt
werden, an den Landeshauptmann von Vorarlberg
übertragen.