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37_1958 AT

37. Kundmachung: Delegierung der Landeshauptmänner von Tirol und Vorarlberg zur Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhrkontingente des Regionalabkommens Nord-Südtirol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Delegierung der Landeshauptmänner von Tirol und Vorarlberg zur Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhrkontingente des Regionalabkommens Nord-Südtirol.

Die Finanzlandesdirektion in Innsbruck hat

mit Verordnung vom 12. Feber 1958, kundgemacht

im „Boten für Tirol" Nr. 7 vom 15. Feber

1958 und im „Amtsblatt der Landesregierung

für Vorarlberg" Nr. 7 vom 15. Feber 1958, gemäß

Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Republik Italien über die Regelung

des erleichterten Warenaustausches zwischen

den österreichischen Bundesländern Tirol und

Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-

Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, die Zuständigkeit

für die Bewilligung der Inanspruchnahme

der Ausfuhr- und Einfuhrkontingente des oben

genannten Abkommens hinsichtlich jener Erzeugnisse

und Waren, die aus Tirol stammen

oder nach Tirol eingeführt werden, an den

Landeshauptmann von Tirol und hinsichtlich

jener Erzeugnisse und Waren, die aus Vorarlberg

stammen oder nach Vorarlberg eingeführt

werden, an den Landeshauptmann von Vorarlberg

übertragen.

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