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37_1956 AT

37. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung.

Auf Grund des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1: Die Abfindung nach § 184 Abs. 1 und 2

ASVG, ist zu berechnen wie folgt

1. Das Abfindungskapital für das Jahresausmaß

1 der Versehrtenrente beträgt

2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der

Z. 1 gilt der 12fache, bei Anspruch auf eine

Sonderzahlung nach § 105 ASVG, der 13fache

Monatsbetrag der Versehrtenrente ohne Zuschüsse

(und ohne Wohnungsbeihilfe).

§ 2. Als Stichtag für die Feststellung des Alters

des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen

Zeit gilt der Tag der Zustimmung des

Versehrten gemäß § 184 Abs. 1 ASVG. bzw.

der Tag der Antragstellung gemäß § 184 Abs. 2

ASVG.

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