37_1956
AT
37. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung.
1956_37_0 37. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung.
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Auf Grund des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1: Die Abfindung nach § 184 Abs. 1 und 2
ASVG, ist zu berechnen wie folgt
1. Das Abfindungskapital für das Jahresausmaß
1 der Versehrtenrente beträgt
2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der
Z. 1 gilt der 12fache, bei Anspruch auf eine
Sonderzahlung nach § 105 ASVG, der 13fache
Monatsbetrag der Versehrtenrente ohne Zuschüsse
(und ohne Wohnungsbeihilfe).
§ 2. Als Stichtag für die Feststellung des Alters
des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen
Zeit gilt der Tag der Zustimmung des
Versehrten gemäß § 184 Abs. 1 ASVG. bzw.
der Tag der Antragstellung gemäß § 184 Abs. 2
ASVG.