37_1955
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37. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
1955_37_0 37. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
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Auf Grund der Ziffer 14 des Schlußprotokolles
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der
Fassung der Ziffer 2 des Zusatzprotokolles, BGBl.
Nr. 8/1953, wird verordnet
Artikel I.
Im § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 der Verordnung
vom 26. März 1953, BGBl. Nr. 40, über
die Durchführung der Sozialversicherung im
Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz
und Mittelberg, sind die Worte „drei Schilling"
durch die Worte „fünf Schilling" zu ersetzen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1955 in
Kraft.