37. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 152, betreffend die
Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz),
wird für die Wahl der Organe
der Apothekerkammer nachstehende Wahlordnung
erlassen
Wahlkreise.
§ 1. Das Bundesgebiet der Republik Österreich
wird für Zwecke der Wahlen in die österreichische
Apothekerkammer in Wahlkreise derart
eingeteilt, daß jedes Bundesland in der Regel
einen eigenen Wahlkreis darstellt; doch können
über Antrag der Apothekerkammer — erstmalig
über Antrag des vorläufigen Kammervorstandes
— vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis
vereinigt werden.
§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises wird
für die Mitglieder der Apothekerkammer in der
Abteilung der selbständigen und in der Abteilung
der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper
gebildet.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker
umfaßt alle Eigentümer, sofern sie
aber zur selbständigen Leitung der Apotheke
nicht berechtigt sind oder die Apotheke verpachtet
haben, an ihrer Stelle die verantwortlichen
Leiter oder Pächter einer konzessionierten, einer
Real- oder Anstaltsapotheke sowie einer nach
§ 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,
R.G.Bl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung
des Apothekenwesens, betriebenen Apotheke.
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker
umfaßt die pharmazeutischen Hilfskräfte
sowie Vorexaminierte, die in einer im Abs. (2)
angelführten Apotheke angestellt sind.
(4) Bei wahlberechtigten Personen (§ 10); die
am Tage der Wahlausschreibung stellenlos sind,
bestimmt sich die Zugehörigkeit zu dem im
Abs. (3) bezeichneten Wahlkörper nach ihrem
letzten Dienstverhältnis.
(5) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis
ist bei den in den Abs. {2) und Abs. (3) angeführten
Apothekern der Standort der Apotheke
und bei den im Abs. (4) angeführten Personen
der ordentliche Wohnort maßgebend.
Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer.
§ 3. In jedem Bundeslande {Wahlkreis) wählen
die Angehörigen eines jeden der beiden Wahlkörper
[§ 2, Abs. (1)] Mitglieder in den Vorstand
der Apothekerkammer in nachstehend angeführter
Anzahl
Anordnung der Wahl.
§ 4. Die Wahl in die Apothekerkammer wird
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
angeordnet. Die Verlautbarung einer solchen
Anordnung hat in der amtlichen „Wiener
Zeitung" und in der „Österreichischen Apothekerzeitung"
zu erfolgen.
Leitung der Wahl.
§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl wird bei der Apothekerkammer in Wien
eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die
beiden Wahlkörper sämtlicher Bundesländer
(Wahlkreise) bestellt. Die Hauptwahlkommission
besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern.
Die sechs Mitglieder sind je zur Hälfte
dem Kreise der selbständigen sowie der angestellten
Apotheker zu entnehmen. Dabei ist auf
eine Vertretung der Bundesländer insoferne
Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen
Wien, Niederösterreich und das Burgenland,
weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich
und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg
durch mindestens je einen wahlberechtigten
Apotheker vertreten sind. Für den Fall der Behinderung
von Mitgliedern der Hauptwahlkommission
sind Ersatzmitglieder in gleicher
Anzahl zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Hauptwahlkommission werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Grund
von Vorschlägen ernannt, die erstmalig vom vorläufigen
Kammervorstande [§ 27, Abs. (3), des
Apothekerkammergesetzes] und in der Folge
vom abtretenden Vorstand der Apothekerkammer
zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen
müssen das Wahlrecht für die Apothekerikammer
besitzen.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
führt ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung ernannter Hauptwahlkommissär,
der vor Antritt seines Amtes in die Hand des
Bundesministers für soziale Verwaltung das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen hat.
(4) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte
der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme
auf die Vorschriften dieser Wahlordnung
und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der jeweils geltenden Nationalrats-
Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht
der Hauptwahlkommission vorbehalten sind.
Der Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung
der sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission
und deren Ersatzleute vor, die damit
die Verpflichtung zu strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte
verbundenen Pflichten übernehmen. Bei Bedarf
und über Antrag des Hauptwahlkommissärs
kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs
bestellt werden.
(5) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere
a) die Ausschreibung der Wahl, der Festsetzung
des Zeitpunktes, Ibis zu welchem
sich die Wahlberechtigten im Besitze des
Wahlkuverts befinden müssen sowie des
Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts
(§ 17) bei der Kreiswahlkommission
einlangen oder abgegeben werden
müssen [§ 20, Abs. (4)];
b) die Berufung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen
[§ 6, Abs. (5)];
c) die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb
welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt
[§ 15, Abs. (1)];
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen
die Wählerlisten [§ 15, Abs. (5)];
e) die Entscheidung über die Wählbarkeit
der Wahlwerber und über die Gültigkeit
der Wahlvorschläge sowie Verlautbarung
der Wahlvorschläge (§ 18);
f) die Überprüfung der Wahlergebnisse in
den Wahlkreisen und Festsetzung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses (§ 26);
g) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten
und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 27);
h) Festsetzung der Aufwandentschädigung
(Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission
und der Kreiswahlkommissionen
[§ 7, Abs. (3)].
§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper
der selbständigen und der angestellten Apotheker
innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame
Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der
Landesregierungen zu bestellen.
(2) Die Gebiete der einzelnen Bundesländer
stellen in der Regel die Bereiche der einzelnen
Kreiswahlkommissionen dar; werden jedoch im
Sinne der Vorschrift des § 1 vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung mehrere Bundesländer
zu einem einzigen Wahlkreis vereinigt,
ist eine Kreiswahlkommission am Sitze des
Amtes der Landesregierung zu bestellen, das für
die Zwecke der Stimmenabgabe; günstiger gelegen
ist.
(3) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus
dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie
sechs Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmitgliedern.
(4) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann
ernannt und hat vor Antritt seines
Amtes in die Hände des Landeshauptmannes das
Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen.
(5) Die sechs Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Kreiswahlkommission, die je zur
Hälfte aus dem Kreise der selbständigen und der
angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises
zu entnehmen sind, werden über Vorschlag
der Apothekerkammer — erstmalig des
vorläufigen Kammervorstandes — von der
Hauptwahlkommission bestellt. Sie haben vor
Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem
Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(6) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte
der Kreiswahlkommission im Sinne der
Vorschrift des § 5, Abs. (4), jedoch nur für seinen
Wahlkreis und soweit sie nicht der Kreiswahlkommission
selbst vorbehalten sind. Bei Bedarf
kann über seinen Antrag vom Landeshauptmann
ein Stellvertreter für ihn bestellt werden.
(7) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere
a) die Zusammenstellung der Wählerlisten
(§§ 12 bis 15);
b) die Auflegung der Wählerlisten [§ 15,
Abs. (1)];
c) die Entgegennahme der Wahlkuverts
[§ 20, Abs. (7)];
d) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
[§ 24, Abs. (3)].
§ 7. (1) Die Hauptwahlkommission, und die
Kreiswahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden
entweder mittels eingeschriebenen
Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Hauptwahlkommission
und die Kreiswahlkommissionen
sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel
ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) je aus dem
Kreise der selbständigen und der angestellten
Apotheker anwesend ist. Die Kommissionen fassen
ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen
Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär,
Kreiswahlkommissär) stimmt
in der Regel nicht mit; nur bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu
dessen Annahme jedes Mitglied der Apotheker-
kammer verpflichtet ist, das im Bereiche der
Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen
seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen
gebührt für ihre Tätigkeit
nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme
eine Aufwandentschädigung in Geld. Die
Höhe derselben (Taggeld) wird von der Hauptwahlkommission
bestimmt. Den Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission
gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der
tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung
in der Höhe, wie sie für die Mitglieder
{Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission
für Wien festgesetzt worden ist.
§ 8. Jede Gruppe von Wählern, deren Wahlvonschläge
gemäß § 18, Abs. (6), veröffentlicht
wurde, kann einen Vertrauensmann für die
Hauptwahlkommission und für die Kreiswahlkommissionen
entsenden, für deren Wahlkreise
sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauensleute
sind dem Hauptwahlkommissär und
den Kreiswahlkommissären, spätestens am
fünften Tage vor der Wahl, durch den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Wählergruppe
schriftlich namhaft zu machen. Jeder
Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der
Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen
Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als
Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein weiterer
Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht dem Vertrauensmanne nicht zu.
Ausschreibung der Wahl.
§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt
den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen
dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung
der Wahlkundmachung) und dem
Wahltage ein Zeitraum von mindestens zwölf
Wochen liegt.
(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen
a) der Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich
in allen Wahlkreisen die von
den Wahlberechtigten abzusendenden, die
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt
sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren
durchzuführen ist
(§§ 20 bis 23);
b) die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts
entweder abgegeben oder eingesendet
werden können (§§ 20 und 22);
c) die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen
für die beiden Wahlkörper der
selbständigen und der angestellten Apotheker
zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
der Apothekerkammer (§ 3);
d) die Angabe, wo und wann die Wählerlisten
und ein Abdruck dieser Verordnung
eingesehen werden können [§ 15,
Abs. (1)];
e) die Bestimmung, daß Einwendungen
gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen
nach Auflegung der Wählerlisten beim
Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen
einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte
Einwendungen unberücksichtigt
bleiben [§ 15, Abs. (2)];
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
spätestens drei Wochen
vor dem Wahltage eingereicht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden [§ 17, Abs. (1)]; ferner die
Bestimmung, daß die Wahlvörschläge
doppelt so viele Bewerber enthalten müssen,
als Mitglieder in den Vorstand aus dem
betreffenden Wahlkreise von den beiden
Wahlkörpern der selbständigen und der
angestellten Apotheker zu wählen sind
[§ 17, Abs. (2), lit. b]; endlich die Vorschrift,
daß die Wahlvorschläge von einer
in § 17, Abs. (2), lit. a, angeführten Mindestanzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet
sein müssen;
g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen
werden [§ 18, Abs. (6)];
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können [§ 19, Abs. (1)];
i) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe
zu erfolgen hat (§ 20).
(3) Die Wahlkundmachung ist in der amtlichen
„Wiener Zeitung" und in der „Österreichischen
Apothekerzeitung" zu veröffentlichen. Die
Hauptwahlkommission kann auch noch auf
andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten
von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht.
§ 10. (1) Alle in § 2, Abs. (2) und (3), dieser
Verordnung angeführten selbständigen und angestellten
Apotheker besitzen für ihren Wahlkörper
das aktive Wahlrecht, soferne sie sich am
Tage der Ausschreibung der Wahl im Besitze des
Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen
nicht gemäß § 23, Abs. (1), lit. d, des Apothekerkammergesetzes
das Wahlrecht entzogen ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf auch nur einmal in der Wählerliste eingetragen
sein.
(3) Stellenlose Apotheker [§ 2, Abs. (4)] sind
unter den Voraussetzungen des Abs. (1) wahl-
berechtigt, wenn sie bei der Stellenlosenvermittlung
der Pharmazeutischen Gehaltskasse für
Österreich gemeldet sind.
(4) Bis zur Erlassung des im Artikel 26 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 vorgesehenen Bundesgesetzes über die
Wahlordnung für den Nationalrat ist die Frage,
ob jemand das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt,
nach dem Verfassungsgesetz vom 19. Oktober
1945, St. G.Bl. Nr. 198 (Wahlgesetz),
jedoch unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten
(Nationalsozialistengesetz) zu beurteilen.
Passives Wahlrecht.
§ 11. Wählbar für die Apothekerkammer sind
alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am
Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr
überschritten haben und deren Namen in den
abgeschlossenen Wählerlisten enthalten sind.
Wählerliste.
§ 12. (1) Jedes gemäß den Bestimmungen des
§ 10 dieser Verordnung wahlberechtigte Kammermitglied
ist verpflichtet, binnen einer Woche
nach dem Tage der Ausschreibung der Wahl ein
Wähleranlageblatt (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung
auszufüllen, eigenhändig zu fertigen
und dasselbe binnen zwei Wochen nach Ausschreibung
der Wahl an die Kreiswahlkommission
einzusenden. Angestellte Apotheker können
das von ihnen entsprechend ausgefertigte
Wähleranlageblatt auch ihrem Dienstgeber zur
Weiterbeförderung an die Kreiswahlkommission
übergeben.
(2) Wahlberechtigte selbständige. Apotheker
haben, soferne sie von wahlberechtigten Dienstnehmern
Wähleranlageblätter zur Weiterbeförderung
übernommen haben, diese und ihr eigenes
Wähleranlageblatt in einer Zusammenfassung
mit Angabe der Apotheke, der Anzahl der bei
ihnen beschäftigten Wahlberechtigten und der
Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses derselben
binnen der im Abs. (1) angeführten Frist
der Kreiswahlkommission zu übermitteln. Angestellte
Apotheker, die in mehreren Apotheken
tätig sind, dürfen nur ein Wähleranlageblatt
ausfertigen. Sie haben dieses jenem Dienstgeber
zu übergeben, bei dem sie vorwiegend beschäftigt
sind.
§ 13. (1) Die von den selbständigen und angestellten
Apothekern im Sinne der Vorschriften
des § 12 eingesandten Wähleranlageblätter sind
von den Kreiswahlkommissionen gesondert für
die beiden Wahlkörper der selbständigen und
der angestellten Apotheker nach den Namen
alphabetisch zu ordnen und in Wählerlisten
zusammenzufassen.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine
Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die
Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen,
in deren Bereich der Standort der Apotheke
gelegen ist, in der er am Tage der Wahlausschreibung
tätig war Angestellte Apotheker,
die in mehreren Apotheken tätig sind, sind in
die Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen,
in deren Sprengel der Standort der
Apotheke gelegen ist, wo sie am Tage der Ausschreibung
der Wahl vorwiegend tätig gewesen
sind.
(S). Ergeben sich Zweifel darüber, in welchem
Wahlkörper ein Wahlberechtigter in die Wählerliste
aufzunehmen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.
§ 14. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für
Österreich sowie Dienstgeber von Wahlberechtigten
sind verpflichtet, der Kreiswahlkommission
die zur Anlegung der Wählerlisten! erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von
ihnen geführten Verzeichnisse der selbständigen
und der angestellten Apotheker zu gewähren.
Einspruchsverfahren.
§ 15. (1) Die Wählerlisten sind spätestens fünf
Wochen nach der Wahlausschreilbung von der
Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der
Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche
binnen zwei Wochen nach Auflegung der
Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission
eingebracht werden können. Die Bekanntmachung
über die Auflegung der Wählerlisten
hat im Amtsblatte der zuständigen Landesregierung
unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren
einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung -zu erfolgen.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte sowie jeder Dienstgeber, der
wahlberechtigte Apotheker beschäftigt, wegen
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
schriftlich Einspruch erheben. Jeder
Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person
gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen
mehrere Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber
ohne Verzug zur Behebung des
Gebrechens zurückzustellen. Jeder Einspruch ist
entsprechend zu begründen.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der
Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur
mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind
Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler
u. dgl.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei
Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Einwendungen der Betroffenen können
nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
weiterer fünf Tage beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission
schriftlich vorgebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission
binnen zwei Wochen nach Ablauf
der Einspruchsfrist, auch wenn in dieser
Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten
nicht eingelangt ist, endgültig.
(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer
Entscheidung die Kreiswahlkommission, den
Einspruchswerber und den Betroffenen umgehend
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfordern
Entscheidungen der Hauptwahlkommission
eine Richtigstellung oder Ergänzung der
Wählerlisten, so hat sie die Kreiswahlkommission
sofort unter Hinweis auf die Entscheidung
der Hauptwahlkomimission durchzuführen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten
abzuschließen. Die abgeschlossenen
Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuverts.
§ 16. Die Kreiswahlkommissionen haben nach
Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen
laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten
ein Wahlkuvert nach Muster (Anlage 2), das für
die Aufnahme der Stimmzettel bestimmt ist, bis
längstens zehn Wochen nach Ausschreibung der.
Wahl mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
Für die beiden Wahlkörper der selbständigen
und der angestellten Apotheker sind
einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige
Wahlkuverts auszugeben.
Wahlvorschläge.
§ 17. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung
für die Apothekerkammer beteiligen,
haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei
Wochen vor dem Wahltage der Hauptwahlkommission
vorzulegen, die den Empfang des
Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der
Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise
müssen
a) von der nachstehend angeführten Mindestanzahl
von Wahlberechtigten eines jeden
Wahlkörpers unterzeichnet sein
b) ein Verzeichnis von doppelt so vielen
Wahlbewerbern, als Mitglieder für den
Vorstand der Apothekerkammer im Wahlkreise
vom betreffenden Wahlkörper zu
wählen sind, enthalten, und zwar in
der beantragten Reihenfolge unter Angabe
des Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten
und Anschrift, sowie, ob es sich um einen
selbständigen oder einen angestellten
Apotheker handelt;
c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe anführen,
andernfalls der Erstunterzeichnete
als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation
oder Wählergruppe bezeichnet werden
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 18. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten
Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses
Verfahren ist insbesondere auch dann, einzuleiten,
wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte
Person Einspruch gegen die Aufnahme
in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der
Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen
zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder
dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens
bis zum Ablauf des 15. Tages vor Beginn der
Wahlhandlung der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch
Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern
sowie die Zurückziehung de6 Wahlvorschlages
müssen von sämtlichen Wahlberechtigten, die
den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, gefertigt sein.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvörschläge, die
verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von
Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren
Wählwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren
im Sinne des. Abs. (1) erfolglos
geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen, die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem
zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso
sind die Namen jener Personen zu streichen, die
ungeachtet des nach Albs. (1) durchgeführten
Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet
sind, daß über ihre Identität Zweifel
bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die
Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer
den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist
dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern,
binnen gestellter Frist zu erklären, für
welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.
Auf allen anderen Listen ist er zu streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
den Vorstand der Apothekerkammer vollständig
zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission
das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung
unverzüglich vom neuen einzuleiten.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die ihr vorgelegten,
ordnungsgemäß erstellten, beziehungsweise
ergänzten Wahlvorschläge in der amtlichen
„Wiener Zeitung", in den Amtsblättern der
Landesregierungen und in der „Österreichischen
Apothekerzeitung" nach Prüfung sofort und so
zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung
der Wahlvorschläge spätestens zehn
Tage vor dem Wahltage erfolgt. Die Hauptwahlkommission
hat weiters dafür Sorge zu tragen,
daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge
während der letzten zehn Tage vor dem
Wahltage an den in der Wahlkundmachung bezeichneten
Stellen [§ 9, Abs. (2), lit. g] zur Einsichtnahme
aufgelegt bleiben.
Stimmzettel.
§ 19. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) können
ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen
Wahlvorschläge abgeben. Sie können den
Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift
[§ 17, Abs. (3)] oder durch Angabe eines oder
mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages
bezeichnen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er
eine Unterschrift oder einen sonstigen, auf den
Wähler hindeutenden Vermerk trägt, oder,
wenn er andere als die in einem zugelassenen
Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält.
Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte.
Stimmen enthält, die auf verschiedene
Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten
mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben
Wahlvorschlag, so sind sie als einziger
Stimmzettel zu zählen.
(S) Stimmzettel, die keine Aufschrift tragen
sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige
Stimmen zu zählen.
Stimmabgabe.
§ 20. (1) An der Wahl dürfen sich nur Apotheker
beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerlisten [§ 15, Abs. (7)] eingetragen
sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
durch. Übersendung des geschlossenen, den
Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die
Kreiswahlkommission aus, in deren Bereich er
tätig ist, oder, wenn er stellenlos ist, seinen
ordentlichen Wohnsite hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei Abgabe 6einer
Stimme verpflichtet, sich für die Übersendung des
Stimmzettels des ihm von der Kreiswahlkommission
übermittelten amtlichen Wahlkuverts
(§ 16) zu bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen
und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt
die dort befindlichen Vordrucke (Name,
Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift
oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die
Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf
dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten
macht die Stimme ungültig.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert
entweder durch die Post in Form eines
eingeschriebenen Briefes oder mittels Boten an die
für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission
einsenden oder bei dieser bis spätestens
am Wahltage bis zum Schlusse der Stimmenabgabe
überbringen. Bei Übersendung durch die
Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts
derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk
und. sonstige handschriftliche Aufzeichnungen
auf dem Wahlkuvert selbst vermieden
werden können. Die Übersendung erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(5) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten
amtlichen Wahlkuverts macht die
darin befindliche Stimme ungültig.
(6) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet,
dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme
des Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der
Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts
bis zum Wahltage zu sammeln und für deren
sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum
Wahltage zu sorgen.
Abstimmungsverfahren.
§ 21. (1) An dem von der Hauptwahlkommission
gemäß § 9, Abs. (2), lit. a, festgesetzten
Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur
weiteren Annahme von persönlich überbrachten
Wahlkuverts in den in der Wahlkundmachung
festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung
des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise zu
versammeln.
(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission
müssen sich die Wählerlisten der beiden Wahlkörper
des Wahlkreises, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,
das nach dem Vorbilde
eines Abstimmungsverzeichnisses der jeweils geltenden
Nationalratswahlordnung anzufertigen
ist, sowie zwei Wahlurnen befinden, von denen
die eine zur Aufnahme der Wahlkuverts der
wahlberechtigten selbständigen Apotheker, die
andere zur Aufnahme der Wahlkuverts der
wahlberechtigten angestellten Apotheker bestimmt
ist.
(3) Dem Abstimmungsverfahren sind die gemäß
§ 8 namhaft gemachten Vertrauensleute aller
Wählergruppen zuzuziehen.
(4) Die Durchführung des Abstimmungsverfährens
obliegt der Kreiswahlkommission. Der
Kreiswahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung sowie für die
Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung
Sorge zu tragen. Überschreitungen des
Wirkungskreises der Kreiswahlkommission hat
er nicht zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen
Folge zu leisten.
§ 22. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt
damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in
der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen
Zeitraum noch weitere, am Wahltage selbst persönlich
überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,
ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts
ersichtliche Name des Wahlberechtigten
in der Wählerliste des Wahlskörpers der selbständigen
oder der angestellten Apotheker ersichtlich
ist.
(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht
vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender
Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden
Nummer der Wählerliste vermerkt.
Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende
Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
eingetragen.
(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär das
Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und
zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im
geschlossenen Zustande in die für den zugehörigen
Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen,
(6) Wenn die für die persönliche Abgabe der
Wahlkuverts am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen
ist und alle bis dahin im Amtsraum der
Kreiswahlkommission erschienenen Überbringer
von Wahlkuverts dieselben abgegeben halben,
werden alle übrigen bis zum Abschlusse der
Stimmabgabe auf andere Art bei der Kreiswahlkommission
eingelangten Wahlkuverts der selbständigen
und der angestellten Apotheker von
einander abgesondert und gemäß den Vorschriften
der Abs. (2) bis (5) behandelt.
§ 23. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein
Wahlkuvert für die Abgabe in die für den Wahlkörper
der selbständigen oder der angestellten
Apotheker bestimmte Wahlurne zuzulassen ist
[§ 22, Abs. (2)], entscheidet die Kreiswahlkommission.
Stimmenzählung.
§ 24. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission
vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 22
behandelt worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär
die Stimmabgabe im Wahlkreis für
abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann
gründlich die in den Wahlurnen befindlichen
Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt,
für jeden Wahlkörper gesondert, fest
a) die Zahl der gemäß § 22, Abs. (3), wegen
Nichteintragung in der Wählerliste von
der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
c) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf
die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die
Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht
die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern und stellt fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
Niederschrift.
§ 25. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf
den Vorgang des Abstimmungsverfahrens
und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreise in
einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlkreises;
b) die Namen der an- und und abwesenden
Mitglieder der Kreiswahlkommission;
c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute
der verschiedenen Wählergruppen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens
am Wahltage;
e) die Beschlüsse der Kreiswahlkommission
über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts
wegen Nichteintragung in die
Wählerliste [§ 22, Abs. (3)];
f) sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission,
die während des Abstimmungsverfahrens
gefaßt wurden;
g) die Feststellung der Kreiswahlkommission
nach § 24, Abs. (2) und (3) wobei, wenn
ungültige Stimmen festgestellt wurden,
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen
ist.
(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden
Wahlkörper, anzuschließen
a) die Wählerlisten;
b) die Abstimmungsverzeichnisse;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu versehen und zu verpacken
sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen
geordnet in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu versehen und zu verpacken
sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern
der Kreiswahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission
sind hierauf, verschlossen und womöglich im
versiegelten Umschlag, auf dem kürzesten Wege
der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die
Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr
das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des
Wahlaktes telephonisch oder telegraphisch bekanntzugeben
ist.
Ermittlungsverfahren.
§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft
sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen
übermittelten Wahlakten die
Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt
etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen
und ermittelt, für beide Wahlkörper eines
jeden Wahlkreises getrennt, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die im Wahlkreise bei jedem Wahlkörper
sich ergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge
auf Grund der Wahlzahl verteilt.
Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die
einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen
Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben werden; unter jeder Summe
wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel
und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen
geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß
einem zu vergebenden Mandat die größte, bei
zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte,
Hei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in. ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los. Ist ein
Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt,
so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses bei der Hauptwahrkommission
zu erklären, für welchen Wahlkreis er
sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser
Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die
Hauptwahlkommission.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einen Wahlvorschlag
sind Ersatzmänner für den Fall, daß
ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
Verlautbarung des Wahlergebnisses.
§ 27. (1) Die Hauptwahlkommission hat hierauf
von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber,
als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe
nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind,
als gewählt zu erklären.
(2) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen
und Wahlkörpern, in der amtlichen
„Wiener Zeitung" und in der „Österreichischen
Apothekerzeitung" zu verlautbaren.
§ 28. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
hat die Hauptwahlkommission das
Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Ortes und der Zeit der
Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Hauptwahlkommission;
c) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,
insbesondere über eine
allfällige Richtigstellung des ziffermäßigen
Ergebnisses in den Wahlkreisen;
d) das engültig ermittelte Wahlergebnis
(§§ 26 und 27), getrennt nach Wahlkörpern
und nach Wahlkreisen.
(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission
sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen
beizuschließen. Sie bildet samt ihren
Beilagen den Wahlakt der Hauptwahlkommission.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Hauptwahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist
6odann dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu übermitteln.
Einspruch gegen die Ermittlung.
§ 29. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß
§ 18, Abs. (6), verlautbart wurde, steht es frei,
binnen acht Tagen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 27) gegen die Ermittlung des
Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission
Einspruch zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so
überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund
der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken
die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die
Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort
richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig
zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch
abzuweisen.
Verständigung von der Wahl.
§ 30. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes
der Apothekerkammer erhält von der Hauptwahlkommission
eine Verständigung über die
erfolgte Wahl. Die Wahl gilt als angenommen,
wenn die Berufung nicht innerhalb von acht
Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.
Wahl des Präsidenten und seiner beiden Stellvertreter.
§ 31. (1) Binnen vierzehn Tagen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses (§ 27), spätestens
jedoch binnen vierzehn Tagen nach Beendigung
eines allfälligen Einspruchsverfahrens (§ 29), hat
erstmalig der Vorsitzende des vorläufigen
Kammervorstandes [§ 27, Abs. (3), des Apothekerkammergesetzes],
sonst der zuletzt im
Amte befindlich gewesene Präsident der Apothekerkammer
oder dessen Stellvertreter, die
gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden
Sitzung der Apothekerkammer einzuberufen.
In dieser führt das an Jahren älteste
gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die
Sitzung ist beschlußfähig, wenn jeder Wahlkörper
durch mindestens zwölf gewählte Vorstandmitglieder
vertreten ist.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende
Sitzung beschlußunfähig geblieben
ist, so sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder
nach Ablauf von 24 Stunden
berechtigt, die Wahl des Präsidenten und seiner
beiden Stellvertreter gültig durchzuführen.
§ 32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem
Kreise der dem Vorstande angehörenden selbständigen
Apotheker den Präsidenten. Der Vorsitzende
stimmt bei diesem Wahlgange mit; seine
Stimme ist jeder der übrigen Vorstandsmitglieder
gleichzuwerten. Der Präsident ist aus dem Kreise
der selbständigen Apotheker zu wählen. Die
Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer
Abstimmung.
(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stummen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit
nicht zustande, so ist eine engere
Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl,
dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei
Personen beschränken, die beim ersten Wahlgange
die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab
sich beim ersten Wahlgang eine Stimmengleichheit,
so entscheidet über die Frage, wer in
die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los.
Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere
Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt
sich bei der engeren Wahl Stimmenlgleichheit,
so entscheidet das Los.
(3) Das durch die Wohl zum Präsidenten frei
gewordene Mandat eines Vorstandmitgliedes erhält
in der Reihenfolge der nächste Ersatzmann
im zugehörigen Wahlvorschlage.
§ 33. (1) Die dem Kreise der selbständigen
Apotheker angehörigen anwesenden Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
§ 32, Abs. (1), einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.
Auf gleiche Weise wählen
auch die dem Kreise der angestellten Apotheker
angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder
einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.
An Stelle der durch die Obmännerwahl freigewordenen
Mandate treten in der Reihenfolge des
Wahlvorschlages die nächsten Ersatzmänner in
den zugehörigen Wahlvorschlägen..
(2) Scheidet der Präsident oder einer der
beiden Obmänner aus, hat binnen vier Wochen
eine Neuwahl zu erfolgen.
§ 34. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung
in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes
der Apothekerkammer hat, erstmalig der vorläufige
Kammervorstand [§ 27, Abs. (3), des
Apothekerkammergesetzes], sonst der abtretende
Präsident oder dessen Stellvertreter dafür Sorge
zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse
in einer Niederschrift verzeichnet wird.
(2) Die Niederschrift ist, erstmalig von den
Mitgliedern des vorläufigen Kammervorstandes,
sonst vom abtretenden Präsidenten oder dessen
Stellvertreter sowie dem neugewählten Präsidenten
zu unterzeichnen und samt den sonstigen
auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen
(zum Beispiel Stimmzettel) dem neugewählten
Vorstande der Apothekenkammer zu
übergeben.
(3) Der neugewählte Präsident der Apothekerkammer
hat, erstmalig gemeinsam mit dem vorläufigen
Kammervorstande [§ 27, Abs. (3), des
Apothekerkammergesetzes], sonst gemeinsam
mit dem abtretenden Präsidenten oder dessen
Stellvertreter dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung über die Wahlhandlung und
deren Ergebnisse umgehend zu berichten.
Wahlschutz.
§ 35. Die Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer
steht unter dem Schutz des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18,
betreffend strafgerichtliche Bestimmungen zum
Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit.
Schlußbestimmungen.
§ 36. Für die Berechnung und dem Lauf der
in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 274/1925, sinngemäß.
§ 37. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahl für den Vorstand der Apothekerkammer
ergeben, sind von der Apothekerkammer
zu tragen.