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37. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom

18. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 152, betreffend die

Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz),

wird für die Wahl der Organe

der Apothekerkammer nachstehende Wahlordnung

erlassen

Wahlkreise.

§ 1. Das Bundesgebiet der Republik Österreich

wird für Zwecke der Wahlen in die österreichische

Apothekerkammer in Wahlkreise derart

eingeteilt, daß jedes Bundesland in der Regel

einen eigenen Wahlkreis darstellt; doch können

über Antrag der Apothekerkammer — erstmalig

über Antrag des vorläufigen Kammervorstandes

— vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis

vereinigt werden.

§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises wird

für die Mitglieder der Apothekerkammer in der

Abteilung der selbständigen und in der Abteilung

der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper

gebildet.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker

umfaßt alle Eigentümer, sofern sie

aber zur selbständigen Leitung der Apotheke

nicht berechtigt sind oder die Apotheke verpachtet

haben, an ihrer Stelle die verantwortlichen

Leiter oder Pächter einer konzessionierten, einer

Real- oder Anstaltsapotheke sowie einer nach

§ 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,

R.G.Bl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung

des Apothekenwesens, betriebenen Apotheke.

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker

umfaßt die pharmazeutischen Hilfskräfte

sowie Vorexaminierte, die in einer im Abs. (2)

angelführten Apotheke angestellt sind.

(4) Bei wahlberechtigten Personen (§ 10); die

am Tage der Wahlausschreibung stellenlos sind,

bestimmt sich die Zugehörigkeit zu dem im

Abs. (3) bezeichneten Wahlkörper nach ihrem

letzten Dienstverhältnis.

(5) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis

ist bei den in den Abs. {2) und Abs. (3) angeführten

Apothekern der Standort der Apotheke

und bei den im Abs. (4) angeführten Personen

der ordentliche Wohnort maßgebend.

Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer.

§ 3. In jedem Bundeslande {Wahlkreis) wählen

die Angehörigen eines jeden der beiden Wahlkörper

[§ 2, Abs. (1)] Mitglieder in den Vorstand

der Apothekerkammer in nachstehend angeführter

Anzahl

Anordnung der Wahl.

§ 4. Die Wahl in die Apothekerkammer wird

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

angeordnet. Die Verlautbarung einer solchen

Anordnung hat in der amtlichen „Wiener

Zeitung" und in der „Österreichischen Apothekerzeitung"

zu erfolgen.

Leitung der Wahl.

§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahl wird bei der Apothekerkammer in Wien

eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die

beiden Wahlkörper sämtlicher Bundesländer

(Wahlkreise) bestellt. Die Hauptwahlkommission

besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern.

Die sechs Mitglieder sind je zur Hälfte

dem Kreise der selbständigen sowie der angestellten

Apotheker zu entnehmen. Dabei ist auf

eine Vertretung der Bundesländer insoferne

Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen

Wien, Niederösterreich und das Burgenland,

weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich

und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg

durch mindestens je einen wahlberechtigten

Apotheker vertreten sind. Für den Fall der Behinderung

von Mitgliedern der Hauptwahlkommission

sind Ersatzmitglieder in gleicher

Anzahl zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der

Hauptwahlkommission werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Grund

von Vorschlägen ernannt, die erstmalig vom vorläufigen

Kammervorstande [§ 27, Abs. (3), des

Apothekerkammergesetzes] und in der Folge

vom abtretenden Vorstand der Apothekerkammer

zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen

müssen das Wahlrecht für die Apothekerikammer

besitzen.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission

führt ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung ernannter Hauptwahlkommissär,

der vor Antritt seines Amtes in die Hand des

Bundesministers für soziale Verwaltung das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen hat.

(4) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte

der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme

auf die Vorschriften dieser Wahlordnung

und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der jeweils geltenden Nationalrats-

Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht

der Hauptwahlkommission vorbehalten sind.

Der Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung

der sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission

und deren Ersatzleute vor, die damit

die Verpflichtung zu strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte

verbundenen Pflichten übernehmen. Bei Bedarf

und über Antrag des Hauptwahlkommissärs

kann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs

bestellt werden.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

a) die Ausschreibung der Wahl, der Festsetzung

des Zeitpunktes, Ibis zu welchem

sich die Wahlberechtigten im Besitze des

Wahlkuverts befinden müssen sowie des

Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts

(§ 17) bei der Kreiswahlkommission

einlangen oder abgegeben werden

müssen [§ 20, Abs. (4)];

b) die Berufung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen

[§ 6, Abs. (5)];

c) die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb

welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt

[§ 15, Abs. (1)];

d) die Entscheidung über Einsprüche gegen

die Wählerlisten [§ 15, Abs. (5)];

e) die Entscheidung über die Wählbarkeit

der Wahlwerber und über die Gültigkeit

der Wahlvorschläge sowie Verlautbarung

der Wahlvorschläge (§ 18);

f) die Überprüfung der Wahlergebnisse in

den Wahlkreisen und Festsetzung des endgültigen

Abstimmungsergebnisses (§ 26);

g) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten

und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 27);

h) Festsetzung der Aufwandentschädigung

(Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission

und der Kreiswahlkommissionen

[§ 7, Abs. (3)].

§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper

der selbständigen und der angestellten Apotheker

innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame

Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der

Landesregierungen zu bestellen.

(2) Die Gebiete der einzelnen Bundesländer

stellen in der Regel die Bereiche der einzelnen

Kreiswahlkommissionen dar; werden jedoch im

Sinne der Vorschrift des § 1 vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung mehrere Bundesländer

zu einem einzigen Wahlkreis vereinigt,

ist eine Kreiswahlkommission am Sitze des

Amtes der Landesregierung zu bestellen, das für

die Zwecke der Stimmenabgabe; günstiger gelegen

ist.

(3) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus

dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie

sechs Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmitgliedern.

(4) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann

ernannt und hat vor Antritt seines

Amtes in die Hände des Landeshauptmannes das

Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen.

(5) Die sechs Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Kreiswahlkommission, die je zur

Hälfte aus dem Kreise der selbständigen und der

angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises

zu entnehmen sind, werden über Vorschlag

der Apothekerkammer — erstmalig des

vorläufigen Kammervorstandes — von der

Hauptwahlkommission bestellt. Sie haben vor

Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem

Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

(6) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte

der Kreiswahlkommission im Sinne der

Vorschrift des § 5, Abs. (4), jedoch nur für seinen

Wahlkreis und soweit sie nicht der Kreiswahlkommission

selbst vorbehalten sind. Bei Bedarf

kann über seinen Antrag vom Landeshauptmann

ein Stellvertreter für ihn bestellt werden.

(7) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere

a) die Zusammenstellung der Wählerlisten

(§§ 12 bis 15);

b) die Auflegung der Wählerlisten [§ 15,

Abs. (1)];

c) die Entgegennahme der Wahlkuverts

[§ 20, Abs. (7)];

d) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

[§ 24, Abs. (3)].

§ 7. (1) Die Hauptwahlkommission, und die

Kreiswahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden

entweder mittels eingeschriebenen

Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Hauptwahlkommission

und die Kreiswahlkommissionen

sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel

ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) je aus dem

Kreise der selbständigen und der angestellten

Apotheker anwesend ist. Die Kommissionen fassen

ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen

Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär,

Kreiswahlkommissär) stimmt

in der Regel nicht mit; nur bei Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu

dessen Annahme jedes Mitglied der Apotheker-

kammer verpflichtet ist, das im Bereiche der

Hauptwahlkommission oder der Kreiswahlkommissionen

seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen

gebührt für ihre Tätigkeit

nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme

eine Aufwandentschädigung in Geld. Die

Höhe derselben (Taggeld) wird von der Hauptwahlkommission

bestimmt. Den Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission

gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der

tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung

in der Höhe, wie sie für die Mitglieder

{Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission

für Wien festgesetzt worden ist.

§ 8. Jede Gruppe von Wählern, deren Wahlvonschläge

gemäß § 18, Abs. (6), veröffentlicht

wurde, kann einen Vertrauensmann für die

Hauptwahlkommission und für die Kreiswahlkommissionen

entsenden, für deren Wahlkreise

sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauensleute

sind dem Hauptwahlkommissär und

den Kreiswahlkommissären, spätestens am

fünften Tage vor der Wahl, durch den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Wählergruppe

schriftlich namhaft zu machen. Jeder

Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der

Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen

Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als

Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein weiterer

Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht dem Vertrauensmanne nicht zu.

Ausschreibung der Wahl.

§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt

den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen

dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung

der Wahlkundmachung) und dem

Wahltage ein Zeitraum von mindestens zwölf

Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen

a) der Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich

in allen Wahlkreisen die von

den Wahlberechtigten abzusendenden, die

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt

sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren

durchzuführen ist

(§§ 20 bis 23);

b) die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts

entweder abgegeben oder eingesendet

werden können (§§ 20 und 22);

c) die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen

für die beiden Wahlkörper der

selbständigen und der angestellten Apotheker

zu wählenden Mitglieder des Vorstandes

der Apothekerkammer (§ 3);

d) die Angabe, wo und wann die Wählerlisten

und ein Abdruck dieser Verordnung

eingesehen werden können [§ 15,

Abs. (1)];

e) die Bestimmung, daß Einwendungen

gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen

nach Auflegung der Wählerlisten beim

Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen

einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte

Einwendungen unberücksichtigt

bleiben [§ 15, Abs. (2)];

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

spätestens drei Wochen

vor dem Wahltage eingereicht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden [§ 17, Abs. (1)]; ferner die

Bestimmung, daß die Wahlvörschläge

doppelt so viele Bewerber enthalten müssen,

als Mitglieder in den Vorstand aus dem

betreffenden Wahlkreise von den beiden

Wahlkörpern der selbständigen und der

angestellten Apotheker zu wählen sind

[§ 17, Abs. (2), lit. b]; endlich die Vorschrift,

daß die Wahlvorschläge von einer

in § 17, Abs. (2), lit. a, angeführten Mindestanzahl

von Wahlberechtigten unterzeichnet

sein müssen;

g) die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen

werden [§ 18, Abs. (6)];

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können [§ 19, Abs. (1)];

i) die Bestimmung, wie die Stimmenabgabe

zu erfolgen hat (§ 20).

(3) Die Wahlkundmachung ist in der amtlichen

„Wiener Zeitung" und in der „Österreichischen

Apothekerzeitung" zu veröffentlichen. Die

Hauptwahlkommission kann auch noch auf

andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten

von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht.

§ 10. (1) Alle in § 2, Abs. (2) und (3), dieser

Verordnung angeführten selbständigen und angestellten

Apotheker besitzen für ihren Wahlkörper

das aktive Wahlrecht, soferne sie sich am

Tage der Ausschreibung der Wahl im Besitze des

Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen

nicht gemäß § 23, Abs. (1), lit. d, des Apothekerkammergesetzes

das Wahlrecht entzogen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf auch nur einmal in der Wählerliste eingetragen

sein.

(3) Stellenlose Apotheker [§ 2, Abs. (4)] sind

unter den Voraussetzungen des Abs. (1) wahl-

berechtigt, wenn sie bei der Stellenlosenvermittlung

der Pharmazeutischen Gehaltskasse für

Österreich gemeldet sind.

(4) Bis zur Erlassung des im Artikel 26 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 vorgesehenen Bundesgesetzes über die

Wahlordnung für den Nationalrat ist die Frage,

ob jemand das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt,

nach dem Verfassungsgesetz vom 19. Oktober

1945, St. G.Bl. Nr. 198 (Wahlgesetz),

jedoch unter Berücksichtigung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.

Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten

(Nationalsozialistengesetz) zu beurteilen.

Passives Wahlrecht.

§ 11. Wählbar für die Apothekerkammer sind

alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am

Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr

überschritten haben und deren Namen in den

abgeschlossenen Wählerlisten enthalten sind.

Wählerliste.

§ 12. (1) Jedes gemäß den Bestimmungen des

§ 10 dieser Verordnung wahlberechtigte Kammermitglied

ist verpflichtet, binnen einer Woche

nach dem Tage der Ausschreibung der Wahl ein

Wähleranlageblatt (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung

auszufüllen, eigenhändig zu fertigen

und dasselbe binnen zwei Wochen nach Ausschreibung

der Wahl an die Kreiswahlkommission

einzusenden. Angestellte Apotheker können

das von ihnen entsprechend ausgefertigte

Wähleranlageblatt auch ihrem Dienstgeber zur

Weiterbeförderung an die Kreiswahlkommission

übergeben.

(2) Wahlberechtigte selbständige. Apotheker

haben, soferne sie von wahlberechtigten Dienstnehmern

Wähleranlageblätter zur Weiterbeförderung

übernommen haben, diese und ihr eigenes

Wähleranlageblatt in einer Zusammenfassung

mit Angabe der Apotheke, der Anzahl der bei

ihnen beschäftigten Wahlberechtigten und der

Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses derselben

binnen der im Abs. (1) angeführten Frist

der Kreiswahlkommission zu übermitteln. Angestellte

Apotheker, die in mehreren Apotheken

tätig sind, dürfen nur ein Wähleranlageblatt

ausfertigen. Sie haben dieses jenem Dienstgeber

zu übergeben, bei dem sie vorwiegend beschäftigt

sind.

§ 13. (1) Die von den selbständigen und angestellten

Apothekern im Sinne der Vorschriften

des § 12 eingesandten Wähleranlageblätter sind

von den Kreiswahlkommissionen gesondert für

die beiden Wahlkörper der selbständigen und

der angestellten Apotheker nach den Namen

alphabetisch zu ordnen und in Wählerlisten

zusammenzufassen.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine

Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die

Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen,

in deren Bereich der Standort der Apotheke

gelegen ist, in der er am Tage der Wahlausschreibung

tätig war Angestellte Apotheker,

die in mehreren Apotheken tätig sind, sind in

die Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen,

in deren Sprengel der Standort der

Apotheke gelegen ist, wo sie am Tage der Ausschreibung

der Wahl vorwiegend tätig gewesen

sind.

(S). Ergeben sich Zweifel darüber, in welchem

Wahlkörper ein Wahlberechtigter in die Wählerliste

aufzunehmen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.

§ 14. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für

Österreich sowie Dienstgeber von Wahlberechtigten

sind verpflichtet, der Kreiswahlkommission

die zur Anlegung der Wählerlisten! erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von

ihnen geführten Verzeichnisse der selbständigen

und der angestellten Apotheker zu gewähren.

Einspruchsverfahren.

§ 15. (1) Die Wählerlisten sind spätestens fünf

Wochen nach der Wahlausschreilbung von der

Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der

Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche

binnen zwei Wochen nach Auflegung der

Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission

eingebracht werden können. Die Bekanntmachung

über die Auflegung der Wählerlisten

hat im Amtsblatte der zuständigen Landesregierung

unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren

einschlägigen Bestimmungen

dieser Verordnung -zu erfolgen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte sowie jeder Dienstgeber, der

wahlberechtigte Apotheker beschäftigt, wegen

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

schriftlich Einspruch erheben. Jeder

Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person

gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen

mehrere Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber

ohne Verzug zur Behebung des

Gebrechens zurückzustellen. Jeder Einspruch ist

entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der

Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur

mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind

Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler

u. dgl.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei

Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Einwendungen der Betroffenen können

nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb

weiterer fünf Tage beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission

schriftlich vorgebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission

binnen zwei Wochen nach Ablauf

der Einspruchsfrist, auch wenn in dieser

Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten

nicht eingelangt ist, endgültig.

(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer

Entscheidung die Kreiswahlkommission, den

Einspruchswerber und den Betroffenen umgehend

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfordern

Entscheidungen der Hauptwahlkommission

eine Richtigstellung oder Ergänzung der

Wählerlisten, so hat sie die Kreiswahlkommission

sofort unter Hinweis auf die Entscheidung

der Hauptwahlkomimission durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten

abzuschließen. Die abgeschlossenen

Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts.

§ 16. Die Kreiswahlkommissionen haben nach

Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen

laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten

ein Wahlkuvert nach Muster (Anlage 2), das für

die Aufnahme der Stimmzettel bestimmt ist, bis

längstens zehn Wochen nach Ausschreibung der.

Wahl mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.

Für die beiden Wahlkörper der selbständigen

und der angestellten Apotheker sind

einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige

Wahlkuverts auszugeben.

Wahlvorschläge.

§ 17. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung

für die Apothekerkammer beteiligen,

haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei

Wochen vor dem Wahltage der Hauptwahlkommission

vorzulegen, die den Empfang des

Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der

Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise

müssen

a) von der nachstehend angeführten Mindestanzahl

von Wahlberechtigten eines jeden

Wahlkörpers unterzeichnet sein

b) ein Verzeichnis von doppelt so vielen

Wahlbewerbern, als Mitglieder für den

Vorstand der Apothekerkammer im Wahlkreise

vom betreffenden Wahlkörper zu

wählen sind, enthalten, und zwar in

der beantragten Reihenfolge unter Angabe

des Vor- und Zunamens, der Geburtsdaten

und Anschrift, sowie, ob es sich um einen

selbständigen oder einen angestellten

Apotheker handelt;

c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe anführen,

andernfalls der Erstunterzeichnete

als Zustellungsbevollmächtigter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation

oder Wählergruppe bezeichnet werden

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 18. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten

Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses

Verfahren ist insbesondere auch dann, einzuleiten,

wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte

Person Einspruch gegen die Aufnahme

in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der

Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen

zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder

dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens

bis zum Ablauf des 15. Tages vor Beginn der

Wahlhandlung der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch

Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern

sowie die Zurückziehung de6 Wahlvorschlages

müssen von sämtlichen Wahlberechtigten, die

den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, gefertigt sein.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvörschläge, die

verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von

Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren

Wählwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren

im Sinne des. Abs. (1) erfolglos

geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen, die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem

zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso

sind die Namen jener Personen zu streichen, die

ungeachtet des nach Albs. (1) durchgeführten

Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet

sind, daß über ihre Identität Zweifel

bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die

Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer

den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist

dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern,

binnen gestellter Frist zu erklären, für

welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.

Auf allen anderen Listen ist er zu streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Vorstand der Apothekerkammer vollständig

zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission

das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung

unverzüglich vom neuen einzuleiten.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die ihr vorgelegten,

ordnungsgemäß erstellten, beziehungsweise

ergänzten Wahlvorschläge in der amtlichen

„Wiener Zeitung", in den Amtsblättern der

Landesregierungen und in der „Österreichischen

Apothekerzeitung" nach Prüfung sofort und so

zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung

der Wahlvorschläge spätestens zehn

Tage vor dem Wahltage erfolgt. Die Hauptwahlkommission

hat weiters dafür Sorge zu tragen,

daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge

während der letzten zehn Tage vor dem

Wahltage an den in der Wahlkundmachung bezeichneten

Stellen [§ 9, Abs. (2), lit. g] zur Einsichtnahme

aufgelegt bleiben.

Stimmzettel.

§ 19. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) können

ihre Stimme gültig nur für einen der zugelassenen

Wahlvorschläge abgeben. Sie können den

Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift

[§ 17, Abs. (3)] oder durch Angabe eines oder

mehrerer Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages

bezeichnen.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er

eine Unterschrift oder einen sonstigen, auf den

Wähler hindeutenden Vermerk trägt, oder,

wenn er andere als die in einem zugelassenen

Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält.

Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte.

Stimmen enthält, die auf verschiedene

Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten

mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben

Wahlvorschlag, so sind sie als einziger

Stimmzettel zu zählen.

(S) Stimmzettel, die keine Aufschrift tragen

sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige

Stimmen zu zählen.

Stimmabgabe.

§ 20. (1) An der Wahl dürfen sich nur Apotheker

beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerlisten [§ 15, Abs. (7)] eingetragen

sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

durch. Übersendung des geschlossenen, den

Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die

Kreiswahlkommission aus, in deren Bereich er

tätig ist, oder, wenn er stellenlos ist, seinen

ordentlichen Wohnsite hat.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei Abgabe 6einer

Stimme verpflichtet, sich für die Übersendung des

Stimmzettels des ihm von der Kreiswahlkommission

übermittelten amtlichen Wahlkuverts

(§ 16) zu bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen

und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt

die dort befindlichen Vordrucke (Name,

Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift

oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die

Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf

dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten

macht die Stimme ungültig.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert

entweder durch die Post in Form eines

eingeschriebenen Briefes oder mittels Boten an die

für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission

einsenden oder bei dieser bis spätestens

am Wahltage bis zum Schlusse der Stimmenabgabe

überbringen. Bei Übersendung durch die

Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts

derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk

und. sonstige handschriftliche Aufzeichnungen

auf dem Wahlkuvert selbst vermieden

werden können. Die Übersendung erfolgt auf

Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten

amtlichen Wahlkuverts macht die

darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet,

dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme

des Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der

Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts

bis zum Wahltage zu sammeln und für deren

sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum

Wahltage zu sorgen.

Abstimmungsverfahren.

§ 21. (1) An dem von der Hauptwahlkommission

gemäß § 9, Abs. (2), lit. a, festgesetzten

Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur

weiteren Annahme von persönlich überbrachten

Wahlkuverts in den in der Wahlkundmachung

festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung

des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise zu

versammeln.

(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission

müssen sich die Wählerlisten der beiden Wahlkörper

des Wahlkreises, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis,

das nach dem Vorbilde

eines Abstimmungsverzeichnisses der jeweils geltenden

Nationalratswahlordnung anzufertigen

ist, sowie zwei Wahlurnen befinden, von denen

die eine zur Aufnahme der Wahlkuverts der

wahlberechtigten selbständigen Apotheker, die

andere zur Aufnahme der Wahlkuverts der

wahlberechtigten angestellten Apotheker bestimmt

ist.

(3) Dem Abstimmungsverfahren sind die gemäß

§ 8 namhaft gemachten Vertrauensleute aller

Wählergruppen zuzuziehen.

(4) Die Durchführung des Abstimmungsverfährens

obliegt der Kreiswahlkommission. Der

Kreiswahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung sowie für die

Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung

Sorge zu tragen. Überschreitungen des

Wirkungskreises der Kreiswahlkommission hat

er nicht zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen

Folge zu leisten.

§ 22. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt

damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in

der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen

Zeitraum noch weitere, am Wahltage selbst persönlich

überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.

(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,

ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts

ersichtliche Name des Wahlberechtigten

in der Wählerliste des Wahlskörpers der selbständigen

oder der angestellten Apotheker ersichtlich

ist.

(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht

vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender

Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden

Nummer der Wählerliste vermerkt.

Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende

Nummer des Abstimmungsverzeichnisses

eingetragen.

(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär das

Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und

zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber im

geschlossenen Zustande in die für den zugehörigen

Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen,

(6) Wenn die für die persönliche Abgabe der

Wahlkuverts am Wahltage bestimmte Zeit abgelaufen

ist und alle bis dahin im Amtsraum der

Kreiswahlkommission erschienenen Überbringer

von Wahlkuverts dieselben abgegeben halben,

werden alle übrigen bis zum Abschlusse der

Stimmabgabe auf andere Art bei der Kreiswahlkommission

eingelangten Wahlkuverts der selbständigen

und der angestellten Apotheker von

einander abgesondert und gemäß den Vorschriften

der Abs. (2) bis (5) behandelt.

§ 23. Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein

Wahlkuvert für die Abgabe in die für den Wahlkörper

der selbständigen oder der angestellten

Apotheker bestimmte Wahlurne zuzulassen ist

[§ 22, Abs. (2)], entscheidet die Kreiswahlkommission.

Stimmenzählung.

§ 24. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission

vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 22

behandelt worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär

die Stimmabgabe im Wahlkreis für

abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann

gründlich die in den Wahlurnen befindlichen

Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt,

für jeden Wahlkörper gesondert, fest

a) die Zahl der gemäß § 22, Abs. (3), wegen

Nichteintragung in der Wählerliste von

der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

c) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf

die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht

die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Nummern und stellt fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

Niederschrift.

§ 25. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf

den Vorgang des Abstimmungsverfahrens

und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreise in

einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlkreises;

b) die Namen der an- und und abwesenden

Mitglieder der Kreiswahlkommission;

c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute

der verschiedenen Wählergruppen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des Abstimmungsverfahrens

am Wahltage;

e) die Beschlüsse der Kreiswahlkommission

über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts

wegen Nichteintragung in die

Wählerliste [§ 22, Abs. (3)];

f) sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission,

die während des Abstimmungsverfahrens

gefaßt wurden;

g) die Feststellung der Kreiswahlkommission

nach § 24, Abs. (2) und (3) wobei, wenn

ungültige Stimmen festgestellt wurden,

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen

ist.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden

Wahlkörper, anzuschließen

a) die Wählerlisten;

b) die Abstimmungsverzeichnisse;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu versehen und zu verpacken

sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen

geordnet in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu versehen und zu verpacken

sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern

der Kreiswahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission

sind hierauf, verschlossen und womöglich im

versiegelten Umschlag, auf dem kürzesten Wege

der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die

Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr

das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des

Wahlaktes telephonisch oder telegraphisch bekanntzugeben

ist.

Ermittlungsverfahren.

§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft

sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen

übermittelten Wahlakten die

Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt

etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen

und ermittelt, für beide Wahlkörper eines

jeden Wahlkreises getrennt, die auf die einzelnen

Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die im Wahlkreise bei jedem Wahlkörper

sich ergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge

auf Grund der Wahlzahl verteilt.

Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die

einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen

Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben werden; unter jeder Summe

wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel

und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen

geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß

einem zu vergebenden Mandat die größte, bei

zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte,

Hei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in. ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los. Ist ein

Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt,

so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses bei der Hauptwahrkommission

zu erklären, für welchen Wahlkreis er

sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser

Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die

Hauptwahlkommission.

(4) Nicht gewählte Bewerber auf einen Wahlvorschlag

sind Ersatzmänner für den Fall, daß

ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

Verlautbarung des Wahlergebnisses.

§ 27. (1) Die Hauptwahlkommission hat hierauf

von jedem Wahlvorschlag so viele Bewerber,

als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe

nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind,

als gewählt zu erklären.

(2) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen

und Wahlkörpern, in der amtlichen

„Wiener Zeitung" und in der „Österreichischen

Apothekerzeitung" zu verlautbaren.

§ 28. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens

hat die Hauptwahlkommission das

Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Ortes und der Zeit der

Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Hauptwahlkommission;

c) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,

insbesondere über eine

allfällige Richtigstellung des ziffermäßigen

Ergebnisses in den Wahlkreisen;

d) das engültig ermittelte Wahlergebnis

(§§ 26 und 27), getrennt nach Wahlkörpern

und nach Wahlkreisen.

(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission

sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen

beizuschließen. Sie bildet samt ihren

Beilagen den Wahlakt der Hauptwahlkommission.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Hauptwahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist

6odann dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu übermitteln.

Einspruch gegen die Ermittlung.

§ 29. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß

§ 18, Abs. (6), verlautbart wurde, steht es frei,

binnen acht Tagen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 27) gegen die Ermittlung des

Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission

Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so

überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund

der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken

die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die

Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort

richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig

zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch

abzuweisen.

Verständigung von der Wahl.

§ 30. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes

der Apothekerkammer erhält von der Hauptwahlkommission

eine Verständigung über die

erfolgte Wahl. Die Wahl gilt als angenommen,

wenn die Berufung nicht innerhalb von acht

Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.

Wahl des Präsidenten und seiner beiden Stellvertreter.

§ 31. (1) Binnen vierzehn Tagen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses (§ 27), spätestens

jedoch binnen vierzehn Tagen nach Beendigung

eines allfälligen Einspruchsverfahrens (§ 29), hat

erstmalig der Vorsitzende des vorläufigen

Kammervorstandes [§ 27, Abs. (3), des Apothekerkammergesetzes],

sonst der zuletzt im

Amte befindlich gewesene Präsident der Apothekerkammer

oder dessen Stellvertreter, die

gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden

Sitzung der Apothekerkammer einzuberufen.

In dieser führt das an Jahren älteste

gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die

Sitzung ist beschlußfähig, wenn jeder Wahlkörper

durch mindestens zwölf gewählte Vorstandmitglieder

vertreten ist.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende

Sitzung beschlußunfähig geblieben

ist, so sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder

nach Ablauf von 24 Stunden

berechtigt, die Wahl des Präsidenten und seiner

beiden Stellvertreter gültig durchzuführen.

§ 32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung

anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem

Kreise der dem Vorstande angehörenden selbständigen

Apotheker den Präsidenten. Der Vorsitzende

stimmt bei diesem Wahlgange mit; seine

Stimme ist jeder der übrigen Vorstandsmitglieder

gleichzuwerten. Der Präsident ist aus dem Kreise

der selbständigen Apotheker zu wählen. Die

Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer

Abstimmung.

(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stummen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit

nicht zustande, so ist eine engere

Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl,

dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei

Personen beschränken, die beim ersten Wahlgange

die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab

sich beim ersten Wahlgang eine Stimmengleichheit,

so entscheidet über die Frage, wer in

die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los.

Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere

Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt

sich bei der engeren Wahl Stimmenlgleichheit,

so entscheidet das Los.

(3) Das durch die Wohl zum Präsidenten frei

gewordene Mandat eines Vorstandmitgliedes erhält

in der Reihenfolge der nächste Ersatzmann

im zugehörigen Wahlvorschlage.

§ 33. (1) Die dem Kreise der selbständigen

Apotheker angehörigen anwesenden Vorstandsmitglieder

wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

§ 32, Abs. (1), einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.

Auf gleiche Weise wählen

auch die dem Kreise der angestellten Apotheker

angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder

einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.

An Stelle der durch die Obmännerwahl freigewordenen

Mandate treten in der Reihenfolge des

Wahlvorschlages die nächsten Ersatzmänner in

den zugehörigen Wahlvorschlägen..

(2) Scheidet der Präsident oder einer der

beiden Obmänner aus, hat binnen vier Wochen

eine Neuwahl zu erfolgen.

§ 34. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung

in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes

der Apothekerkammer hat, erstmalig der vorläufige

Kammervorstand [§ 27, Abs. (3), des

Apothekerkammergesetzes], sonst der abtretende

Präsident oder dessen Stellvertreter dafür Sorge

zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse

in einer Niederschrift verzeichnet wird.

(2) Die Niederschrift ist, erstmalig von den

Mitgliedern des vorläufigen Kammervorstandes,

sonst vom abtretenden Präsidenten oder dessen

Stellvertreter sowie dem neugewählten Präsidenten

zu unterzeichnen und samt den sonstigen

auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen

(zum Beispiel Stimmzettel) dem neugewählten

Vorstande der Apothekenkammer zu

übergeben.

(3) Der neugewählte Präsident der Apothekerkammer

hat, erstmalig gemeinsam mit dem vorläufigen

Kammervorstande [§ 27, Abs. (3), des

Apothekerkammergesetzes], sonst gemeinsam

mit dem abtretenden Präsidenten oder dessen

Stellvertreter dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung über die Wahlhandlung und

deren Ergebnisse umgehend zu berichten.

Wahlschutz.

§ 35. Die Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer

steht unter dem Schutz des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18,

betreffend strafgerichtliche Bestimmungen zum

Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit.

Schlußbestimmungen.

§ 36. Für die Berechnung und dem Lauf der

in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 274/1925, sinngemäß.

§ 37. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahl für den Vorstand der Apothekerkammer

ergeben, sind von der Apothekerkammer

zu tragen.

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