37. Verordnung: Papierbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung
von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Der Verkehr mit Papier aller Art,
Pappe, Zellstoff und Holzstoff wird staatlich
geregelt (bewirtschaftet).
(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die
Einfuhr und Ausfuhr der in Abs. (1) genannten
Waren und den gesamten Inlandsverkehr mit
diesen.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung der in § 1 genannten
Waren obliegt dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau.
(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
wird die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Österreichischen ArbeAiterkammertag als Bewirtschaftungsstelle
für Papier, Zellstoff, Holzstoff
und Pappe (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"
genannt) betraut.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
führt die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle
durch den zuständigen Fachverband der
Erzeuger der bewirtschafteten Waren, der sich
bei der Regelung der Erzeugung und bei der
Verteilung dieser Waren der Einrichtungen der
Verkaufsorganisationen der genannten Erzeuger
bedienen kann. Die Verfügungen des Fachverbandes
im Zusammenhang mit dieser Bewirtschaftung
bedürfen der Gegenzeichnung eines
Vertreters dös Österreichischen Arbeiterkammertages.
(4) Mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau kann die Bewirtschaftungsstelle
im Rahmen der verfügbarem
Bestände an bewirtschafteten Waren Bezugskontingente
an Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft und an Wirtschaftliche Vereinigungen
zur Versorgung ihrer Angehörigen zuteilen,
§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an dürfen Unternehmungen, die
bewirtschaftete Waren erzeugen, verarbeiten,
verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren
oder damit handeln, über diese Waren
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen.
(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese
Waren nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen
(Bezugs- und Verbrauchsgenehmigungen, § . .4)
oder auf Grund einer besonderen Genehmigung
der Bewirtschaftungsstelle abschließen; andernfalls
sind die Rechtsgeschäfte nichtig.
§ 4. (1) Unternehmungen der Industrie, des
Gewerbes und des Handels dürfen bewirtschaftete
Waren nur auf Grund einer auf den Namen
lautenden Bezugsgenehmigung liefern oder beziehen.
(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag
erteilt. Der Antrag ist auf den hiefür vorgesehenen
Formularen bei den im § 2 genannten
Stellen einzureichein. An Verbraucher (Verarbeiter)
werden Genehmigungen ausgegeben, die
gleichzeitig zum Bezug und Verbrauch (zur Verarbeitung)
insoweit berechtigen, als die Verwendung
der Ware für bestimmte Zwecke nicht
verboten ist.
(3) Die Bezugsgenehmigung (Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung)
berechtigt den Lieferanten
zur Lieferung und den Inhaber zum Bezug der
Art und Menge von Waren, auf die sie lautet.
(4) Der Lieferant hat die Bezugsgenehmigung
(Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung) einzuziehen,
wenn die darin bezeichnete Warenmenge
ausgeliefert wurde.
(5) Der Verbrauch von bewirtschafteten Waren,
die im eigenen Betrieb hergestellt worden sind
(Eigenverbrauch), bedarf der Genehmigung der
Bewirtschaftungsstelle. Die Abs. (2) und (3)
gelten sinngemäß.
(6) Den Vorschriften der Abs. (1) bis (5)
unterliegen auch Lieferungen bewirtschafteter
Waren an Dienststellen und Betriebe des Bundes,
der Länder, der Gemeinden und der übrigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
§ 5. Von den Bestimmungen der §§ 3 und 4
sind die beim Einzelhandel befindlichen Waren
ausgenommen. Einzelhändler, deren Lager den
Umsatz der letzten drei Monate übersteigt,
haben dies der Bewirtschaftungsstelle zu melden.
§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten
Waren bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung
der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes
im Wege der Bewirtschaftungsstelle
einzuholen ist.
(2) Wer bewirtschaftete Waren im Auslandsverkehr
(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-
Verkehr) ein- oder ausführt, hat dies unter
Angabe der Lieferanten bei der Einfuhr oder
des Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter
Angabe der Warengattung (Zolltarif-Nummer),
der Menge, der Art des Geschäftes als freier oder
Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-Verkehr sowie
der Vertragnummer der Österreichischen Warenverkehrsbüros
binnen 24 Stunden nach Einlangen
oder Absendung der Ware dem Österreichischen
Warenverkehrsbüro zur Weiterleitung an die
Bewirtschaftungsstelle auf dem vorgeschriebenen
Formular zu melden.
§ 7. (1) Die Bezugsgenehmigungen (Bezugs-
und Verbrauchsgenehmigungen) sind innerhalb
eines Monates nach dem Ausstellungstage bei der
zuständigen Stelle (§ 2) einzureichen, widrigenfalls
sie ihre Gültigkeit verlieren. Sie gelten vom
Tage der Einreichung an vier Monate.
(2) Die Bezugs- und Verbrauchsgenehmigungen,
auf die Lieferungen ausgeführt wurden, sind ein
Jahr lang aufzubewahren.
§ 8. (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Unternehmungen
sind verpflichtet, ihre Bestände sowie
Zu- und Abgänge an bewirtschafteten Waren
und an den zu deren Herstellung erforderlichen
Roh-, Hilfs- und Brennstoffen der Bewirtschaftungsstelle
oder der von ihr zu bestimmenden
Stelle [§ 2, Abs. (3)] allmonatlich auf den hiefür
vorgeschriebenen Formblättern zu den festgesetzten
Terminen zu melden.
(2) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist
den gehörig legitimierten Organen der Bewirtschaftungsstelle
oder der von ihr zu bestimmen-
den Stelle jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und
Lagerräumen und die Einsichtnahme in die
Laigerbücher, Karteten und sonstigen Aufzeichnungen
zu gewähren sowie jede für die Überprüfung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 gelten sinngemäß.
§ 9. Zur Beratung und Begutachtung aller mit
der Regelung des Verkehres mit bewirtschafteten
Waren (§ 1) zusammenhängenden Fragen wird
beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
ein Beirat für die Papierbewirtschaftung
bestellt. Ihm obliegt insbesondere die Beratung
und Begutachtung bei der Aufstellung des
Produktionsplanes für mindestens ein Kalendervierteljahr
sowie die Feststellung
1. der vorhandenen Vorräte an den bewirtschafteten
Waren,
2. der Dringlichkeit des Bedarfes der einzelnen
Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen und
3. des Ausmaßes der den einzelnen Verbrauchergruppen
zuzuteilenden Bezugskontingente
unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.
§ 10. (1) Der (Beirat setzt sich zusammen aus
1. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau als Vorsitzenden,
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung als
Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres,
4. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft,
5. je einem Vertreter der Papier-, Zellstoff-,
Holzstoff- und Pappeerzeugung,
einem Vertreter der Papier- und Pappeverarbeitung,
einem Vertreter des graphischen Gewerbes,
einem Vertreter des Verlagswesens und
einem Vertreter des Papiergroßhandels,
6. acht Vertretern der Arbeiterschaft,
7. einem Vertreter des Verbandes Österreichischer
Zeitungsverleger und.
8. einem Vertreter des Verbandes der österreichischen
Fach- und Zeitschriftenpresse.
Die unter Ziffer 5 bis 8 bezeichneten Mitglieder
des Beirates werden auf Vorschlag der
zuständigen Berufsvereinigungen vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt.
(2) Der Beirat tritt mindestens einmal im
Kalendervierteljahr zusammen. Darüber hinaus
kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit
einberufen werden.
(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit.
Falls eine einheitliche Auffassung
über eine im Beirat behandelte Frage nicht
erzielt werden kann, sind die voneinander abweichenden
Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift
festzuhalten. In diesem Falle entscheidet
das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
§ 11. (1) Zu den Sitzungen des Beirates sind
die an der Geschäftsführung der Bewirtschaftungsstelle
beteiligten Vertreter der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des
Österreichischen Arbeiterkammertages mit beratender
Stamme zuzuziehen. Diesen Sitzrangen
können auch Experten mit beratender Stimme
zugezogen werden. Ein Vertreter der Holzwirtschaftsstelle
und ein Vertreter der Obersten Bergbehörde
sind als ständige Experten beizuziehen.
(2) Die Geschäftsordnung des Beirates wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages bestimmt,
§ 12. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Lieferung
bewirtschafteter Waren zum Gegenstande haben,
sind vom Bezieher bei der Bewirtschaftungsstelle
auf den vorgeschriebenen Formularen anzumelden,
sofern die Lieferung zum Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht ausgeführt
ist.
(2) Wenn solche Rechtsgeschäfte vor dem
1. November 1946 abgeschlossen wurden, dürfen
sie nur ausgeführt werden, sobald die Bewirtschaftungsstelle
auf Grund der bei ihr erstatteten
Anmeldung die Ausführung genehmigt.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1947 in Kraft.
(2) Sie verliert mit Ablauf der Geltungsdauer
der dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau durch § 1 des Warenverkehrsgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172, erteilten
Ermächtigung ihre Wirksamkeit.
(S) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
treten die bisher geltenden Bewirtschaftungsvorschriften
für Papier, Pappe, Zellstoff
und Holzstoff außer Kraft.