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37_1947 AT

37. Verordnung: Papierbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Papierbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung

von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Der Verkehr mit Papier aller Art,

Pappe, Zellstoff und Holzstoff wird staatlich

geregelt (bewirtschaftet).

(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf die

Einfuhr und Ausfuhr der in Abs. (1) genannten

Waren und den gesamten Inlandsverkehr mit

diesen.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung der in § 1 genannten

Waren obliegt dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

wird die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft im Einvernehmen mit dem

Österreichischen ArbeAiterkammertag als Bewirtschaftungsstelle

für Papier, Zellstoff, Holzstoff

und Pappe (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"

genannt) betraut.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

führt die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle

durch den zuständigen Fachverband der

Erzeuger der bewirtschafteten Waren, der sich

bei der Regelung der Erzeugung und bei der

Verteilung dieser Waren der Einrichtungen der

Verkaufsorganisationen der genannten Erzeuger

bedienen kann. Die Verfügungen des Fachverbandes

im Zusammenhang mit dieser Bewirtschaftung

bedürfen der Gegenzeichnung eines

Vertreters dös Österreichischen Arbeiterkammertages.

(4) Mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau kann die Bewirtschaftungsstelle

im Rahmen der verfügbarem

Bestände an bewirtschafteten Waren Bezugskontingente

an Organisationen der gewerblichen

Wirtschaft und an Wirtschaftliche Vereinigungen

zur Versorgung ihrer Angehörigen zuteilen,

§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung an dürfen Unternehmungen, die

bewirtschaftete Waren erzeugen, verarbeiten,

verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren

oder damit handeln, über diese Waren

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen.

(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese

Waren nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen

(Bezugs- und Verbrauchsgenehmigungen, § . .4)

oder auf Grund einer besonderen Genehmigung

der Bewirtschaftungsstelle abschließen; andernfalls

sind die Rechtsgeschäfte nichtig.

§ 4. (1) Unternehmungen der Industrie, des

Gewerbes und des Handels dürfen bewirtschaftete

Waren nur auf Grund einer auf den Namen

lautenden Bezugsgenehmigung liefern oder beziehen.

(2) Die Bezugsgenehmigung wird auf Antrag

erteilt. Der Antrag ist auf den hiefür vorgesehenen

Formularen bei den im § 2 genannten

Stellen einzureichein. An Verbraucher (Verarbeiter)

werden Genehmigungen ausgegeben, die

gleichzeitig zum Bezug und Verbrauch (zur Verarbeitung)

insoweit berechtigen, als die Verwendung

der Ware für bestimmte Zwecke nicht

verboten ist.

(3) Die Bezugsgenehmigung (Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung)

berechtigt den Lieferanten

zur Lieferung und den Inhaber zum Bezug der

Art und Menge von Waren, auf die sie lautet.

(4) Der Lieferant hat die Bezugsgenehmigung

(Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung) einzuziehen,

wenn die darin bezeichnete Warenmenge

ausgeliefert wurde.

(5) Der Verbrauch von bewirtschafteten Waren,

die im eigenen Betrieb hergestellt worden sind

(Eigenverbrauch), bedarf der Genehmigung der

Bewirtschaftungsstelle. Die Abs. (2) und (3)

gelten sinngemäß.

(6) Den Vorschriften der Abs. (1) bis (5)

unterliegen auch Lieferungen bewirtschafteter

Waren an Dienststellen und Betriebe des Bundes,

der Länder, der Gemeinden und der übrigen

öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

§ 5. Von den Bestimmungen der §§ 3 und 4

sind die beim Einzelhandel befindlichen Waren

ausgenommen. Einzelhändler, deren Lager den

Umsatz der letzten drei Monate übersteigt,

haben dies der Bewirtschaftungsstelle zu melden.

§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten

Waren bedarf der Zustimmung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

die vom Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung

der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes

im Wege der Bewirtschaftungsstelle

einzuholen ist.

(2) Wer bewirtschaftete Waren im Auslandsverkehr

(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-

Verkehr) ein- oder ausführt, hat dies unter

Angabe der Lieferanten bei der Einfuhr oder

des Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter

Angabe der Warengattung (Zolltarif-Nummer),

der Menge, der Art des Geschäftes als freier oder

Veredlungs-, Lohnverarbeitungs-Verkehr sowie

der Vertragnummer der Österreichischen Warenverkehrsbüros

binnen 24 Stunden nach Einlangen

oder Absendung der Ware dem Österreichischen

Warenverkehrsbüro zur Weiterleitung an die

Bewirtschaftungsstelle auf dem vorgeschriebenen

Formular zu melden.

§ 7. (1) Die Bezugsgenehmigungen (Bezugs-

und Verbrauchsgenehmigungen) sind innerhalb

eines Monates nach dem Ausstellungstage bei der

zuständigen Stelle (§ 2) einzureichen, widrigenfalls

sie ihre Gültigkeit verlieren. Sie gelten vom

Tage der Einreichung an vier Monate.

(2) Die Bezugs- und Verbrauchsgenehmigungen,

auf die Lieferungen ausgeführt wurden, sind ein

Jahr lang aufzubewahren.

§ 8. (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Unternehmungen

sind verpflichtet, ihre Bestände sowie

Zu- und Abgänge an bewirtschafteten Waren

und an den zu deren Herstellung erforderlichen

Roh-, Hilfs- und Brennstoffen der Bewirtschaftungsstelle

oder der von ihr zu bestimmenden

Stelle [§ 2, Abs. (3)] allmonatlich auf den hiefür

vorgeschriebenen Formblättern zu den festgesetzten

Terminen zu melden.

(2) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist

den gehörig legitimierten Organen der Bewirtschaftungsstelle

oder der von ihr zu bestimmen-

den Stelle jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und

Lagerräumen und die Einsichtnahme in die

Laigerbücher, Karteten und sonstigen Aufzeichnungen

zu gewähren sowie jede für die Überprüfung

erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 gelten sinngemäß.

§ 9. Zur Beratung und Begutachtung aller mit

der Regelung des Verkehres mit bewirtschafteten

Waren (§ 1) zusammenhängenden Fragen wird

beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

ein Beirat für die Papierbewirtschaftung

bestellt. Ihm obliegt insbesondere die Beratung

und Begutachtung bei der Aufstellung des

Produktionsplanes für mindestens ein Kalendervierteljahr

sowie die Feststellung

1. der vorhandenen Vorräte an den bewirtschafteten

Waren,

2. der Dringlichkeit des Bedarfes der einzelnen

Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der

öffentlichen Interessen und

3. des Ausmaßes der den einzelnen Verbrauchergruppen

zuzuteilenden Bezugskontingente

unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.

§ 10. (1) Der (Beirat setzt sich zusammen aus

1. einem Vertreter des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau als Vorsitzenden,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung als

Stellvertreter des Vorsitzenden,

3. einem Vertreter des Bundesministeriums für

Inneres,

4. einem Vertreter des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft,

5. je einem Vertreter der Papier-, Zellstoff-,

Holzstoff- und Pappeerzeugung,

einem Vertreter der Papier- und Pappeverarbeitung,

einem Vertreter des graphischen Gewerbes,

einem Vertreter des Verlagswesens und

einem Vertreter des Papiergroßhandels,

6. acht Vertretern der Arbeiterschaft,

7. einem Vertreter des Verbandes Österreichischer

Zeitungsverleger und.

8. einem Vertreter des Verbandes der österreichischen

Fach- und Zeitschriftenpresse.

Die unter Ziffer 5 bis 8 bezeichneten Mitglieder

des Beirates werden auf Vorschlag der

zuständigen Berufsvereinigungen vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt.

(2) Der Beirat tritt mindestens einmal im

Kalendervierteljahr zusammen. Darüber hinaus

kann er vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit

einberufen werden.

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit.

Falls eine einheitliche Auffassung

über eine im Beirat behandelte Frage nicht

erzielt werden kann, sind die voneinander abweichenden

Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift

festzuhalten. In diesem Falle entscheidet

das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

§ 11. (1) Zu den Sitzungen des Beirates sind

die an der Geschäftsführung der Bewirtschaftungsstelle

beteiligten Vertreter der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des

Österreichischen Arbeiterkammertages mit beratender

Stamme zuzuziehen. Diesen Sitzrangen

können auch Experten mit beratender Stimme

zugezogen werden. Ein Vertreter der Holzwirtschaftsstelle

und ein Vertreter der Obersten Bergbehörde

sind als ständige Experten beizuziehen.

(2) Die Geschäftsordnung des Beirates wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages bestimmt,

§ 12. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Lieferung

bewirtschafteter Waren zum Gegenstande haben,

sind vom Bezieher bei der Bewirtschaftungsstelle

auf den vorgeschriebenen Formularen anzumelden,

sofern die Lieferung zum Zeitpunkte des

Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht ausgeführt

ist.

(2) Wenn solche Rechtsgeschäfte vor dem

1. November 1946 abgeschlossen wurden, dürfen

sie nur ausgeführt werden, sobald die Bewirtschaftungsstelle

auf Grund der bei ihr erstatteten

Anmeldung die Ausführung genehmigt.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1947 in Kraft.

(2) Sie verliert mit Ablauf der Geltungsdauer

der dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau durch § 1 des Warenverkehrsgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172, erteilten

Ermächtigung ihre Wirksamkeit.

(S) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

treten die bisher geltenden Bewirtschaftungsvorschriften

für Papier, Pappe, Zellstoff

und Holzstoff außer Kraft.

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