37. Gesetz: Zinsenhemmungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für das Geschäftsjahr 1944 können die
Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften,
welche über die Gewinnverteilung beschließen,
bis zu einer weiteren gesetzlichen Regelung,
längstens bis 28. Februar 1946, nur die Zuweisung
des ausgewiesenen Reingewinnes an die
Rücklagen der Unternehmung anordnen.
(2) Insofern eine Hauptversammlung einen
Gewinnverteilungsbeschluß bereits vorgenommen
hat, hat es dabei sein Bewenden.
§ 2. Kreditunternehmungen dürfen für Einlagen
jeder Art im Kalenderjahre 1945 bis zu
einer weiteren gesetzlichen Regelung, längstens
bis 28. Februar 1946, keine Vergütung (Verzinsung)
leisten. Soweit Zinsen bezahlt oder gutgeschrieben
worden sind, hat es dabei sein Bewenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich
des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, betraut.