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37_1946 AT

37. Gesetz: Zinsenhemmungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Gesetz: Zinsenhemmungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für das Geschäftsjahr 1944 können die

Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften,

welche über die Gewinnverteilung beschließen,

bis zu einer weiteren gesetzlichen Regelung,

längstens bis 28. Februar 1946, nur die Zuweisung

des ausgewiesenen Reingewinnes an die

Rücklagen der Unternehmung anordnen.

(2) Insofern eine Hauptversammlung einen

Gewinnverteilungsbeschluß bereits vorgenommen

hat, hat es dabei sein Bewenden.

§ 2. Kreditunternehmungen dürfen für Einlagen

jeder Art im Kalenderjahre 1945 bis zu

einer weiteren gesetzlichen Regelung, längstens

bis 28. Februar 1946, keine Vergütung (Verzinsung)

leisten. Soweit Zinsen bezahlt oder gutgeschrieben

worden sind, hat es dabei sein Bewenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich

des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, betraut.

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