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37_1945 AT

37. Gesetz: Regelung des Verkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Gesetz: Regelung des Verkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Auf die Dauer der durch den Krieg

hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse

wird der Verkehr mit festen mineralischen

Brennstoffen, insbesonders hinsichtlich der Beschaffung,

der Verteilung und des Verbrauches,

einer staatlichen Regelung unterzogen. Hiemit

können auch die Landeshauptmänner, die Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung

und die Gemeinden, beziehungsweise die

Kammern für Handel und Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen beauftragt werden.

§ 2. Feste mineralische Brennstoffe können

beschlagnahmt und zugunsten dritter Personen

gegen eine angemessene Entschädigung ange-

fordert werden, wenn dies im Interesse der

Gesamtwirtschaft erforderlich ist.

§ 3. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses

Gesetzes unterliegen der Verfolgung nach den

geltenden Gesetzen.

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

wird das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr betraut.

(2) Das Gesetz tritt am 1. April 1947 außer

Kraft.

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