37. Gesetz: Regelung des Verkehrs mit festen mineralischen Brennstoffen (Brennstoffgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Auf die Dauer der durch den Krieg
hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse
wird der Verkehr mit festen mineralischen
Brennstoffen, insbesonders hinsichtlich der Beschaffung,
der Verteilung und des Verbrauches,
einer staatlichen Regelung unterzogen. Hiemit
können auch die Landeshauptmänner, die Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung
und die Gemeinden, beziehungsweise die
Kammern für Handel und Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen beauftragt werden.
§ 2. Feste mineralische Brennstoffe können
beschlagnahmt und zugunsten dritter Personen
gegen eine angemessene Entschädigung ange-
fordert werden, wenn dies im Interesse der
Gesamtwirtschaft erforderlich ist.
§ 3. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes unterliegen der Verfolgung nach den
geltenden Gesetzen.
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
wird das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr betraut.
(2) Das Gesetz tritt am 1. April 1947 außer
Kraft.