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379_2002 AT

379. Verordnung: Änderung der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: Änderung der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet

Die Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. I Nr. 341/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Anhang A Z 17 wird folgende lit. f angefügt

„f) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die Ausgangsprodukte oder Erzeugnisse

bearbeiten oder behandeln, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei

der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“

2. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Anhang A Z 17 lit. f tritt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2002 mit dem ersten

Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2002

wird die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1976, Nr. 77/99/EWG (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977)

Anhang A, Kapitel II, lit. B, Z 2, zweiter Absatz, in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10. Februar

1992, Nr. 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992) in österreichisches Recht umgesetzt.“

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