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379_2001 AT

379. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für die Beschäftigung von ausländischen

Saisonarbeitskräften in den Gletscherregionen und deren Einzugsbereich ein Kontingent in der Höhe von

860 festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Kärnten:................................................................................................................................................ 10

Salzburg: .............................................................................................................................................. 50

Tirol:..................................................................................................................................................... 800

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten

und nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.

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