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379_1998 AT

379. Verordnung: TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung – TÜVAkkV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Der Technische Überwachungs-Verein Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird

als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt

1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen (Qualitätssicherungssystemen), die im

Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet

werden,

2. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14001 in den in der Spalte

„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Art. I der Verordnung über die Akkreditierung des

Technischen Überwachungs-Vereines Österreich und zur Änderung der Verordnung über die

Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,

BGBl. Nr. 9/1995, außer Kraft.

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