379. Verordnung: TÜV-Österreich-Akkreditierungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Der Technische Überwachungs-Verein Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird
als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt
1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen (Qualitätssicherungssystemen), die im
Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen angewendet
werden,
2. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14001 in den in der Spalte
„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Art. I der Verordnung über die Akkreditierung des
Technischen Überwachungs-Vereines Österreich und zur Änderung der Verordnung über die
Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
BGBl. Nr. 9/1995, außer Kraft.