379. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Maßnahmen betreffend Isoglucose
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 sowie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes, enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Als Isoglucose aus den Nummern 1702 und 2106 des Zolltarifs im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Erzeugnis, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockensubstanz, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose, ungeachtet seines über diesen Grenzwert hinausgehenden Fructosegehalts, ausgedrückt als refraktometrisch bestimmte Trockensubstanz.
(2) Bei der Einreihung einer Ware nach Abs. 1 ist das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Die Menge an Trockensubstanz gemäß Abs. 1 sowie deren Fructosegehalt sind unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten und vor jeglichem Vermischungsvorgang zu ermitteln."
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 neu eingefügt
„(4) Die in Abs. 1 festgelegte bzw. die gemäß § 4 Abs. 1 zugeteilte jeweilige Erzeugungsmenge ist festzustellen durch eine körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses und Bestimmung des Trockensubstanzgehaltes nach der refraktometrischen Methode."
4. (Verfassungsbestimmung) § 7 lautet
„§ 7. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
5. Nach § 7 wird folgender § 7 a angefügt
„§ 7a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft."