379. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere
dessen §§ 6 und 95 Abs. 3 sowie hinsichtlich der in
den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen
von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 447/1990, wird — hinsichtlich der
Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Für die Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik
(einschließlich Lehrgänge für Berufstätige)
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan
(mit Ausnahme des Lehrplanes für Religion)
erlassen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. für das 1. Semester mit 1. September 1991,
2. für das 2. Semester mit 1. Februar 1992,
3. für das 3. Semester mit 1. September 1992,
4. für das 4. Semester mit 1. Februar 1993.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges
zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen,
BGBl. Nr. 190/1985, außer
Kraft.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.