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379_1988 AT

379. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 543/1984, 361/1985 und 659/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) das Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres

begonnen hat;"

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d ist Studienbeihilfe

zu gewähren

a) für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e

AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums,

wenn der Studierende die vorgesehene

Studienzeit zur Absolvierung des zweiten

und dritten Studienabschnittes des

Diplomstudiums um nicht mehr als vier

Semester überschritten hat;

b) für ein Diplomstudium trotz Absolvierung

eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b

AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums

in die Studienzeit des Diplomstudiums

zur Gänze eingerechnet wurde."

3. § 2 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1

lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung

einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums

vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen

Grund um mehr als ein Semester überschritten

hat, bis zur erfolgreichen Ablegung

dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung

der Diplomprüfung oder des Rigorosums des

vorhergehenden Studienabschnittes absolviert

wurden und in den laufenden Studienabschnitt

einzurechnen sind, verkürzen diese

Anspruchsdauer nicht;"

4. Nach § 2 Abs. 3 lit. e ist einzufügen

„f) wenn nach einem Studienwechsel aus dem

vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg

nachgewiesen wurde, bis zum

Nachweis eines günstigen Studienerfolges

aus dem neuen Studium;

g) wenn die erste Diplomprüfung (Rigorosum)

nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen

Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters

absolviert wird."

5. § 2 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d gelten

Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes

im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene

oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende

nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch

der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt

wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der

Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich

war."

6. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der zuständige Bundesminister kann auf

Antrag des Studierenden und nach Anhörung des

zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

a) bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen

und zeitaufwendigen wissenschaftlichen

Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen

Studienbelastungen zu der in Abs. 3

lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe

für ein weiteres Semester bewilligen

oder

b) bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der

lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung

der Studienzeit im Sinne des

Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. g nachsehen,

wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die

genannten Gründe zurückzuführen ist."

7. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Einkommen eines Studierenden, der

seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung

des Studiums oder zur Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen

für ein Studium aufgegeben

hat, ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit

sind die Lohnsteuerkarten beim Studienbeihilfenakt

zu verwahren."

8. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis

zum Höchstausmaß von insgesamt 45000 S jährlich

außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte von Schülern und Studenten aus

Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die

ausschließlich während der Ferien erfolgen,

sowie Tätigkeiten, die überwiegend während

der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als

zwei Wochen außerhalb der Hauptferien,

durchgeführt werden, zu verstehen;

b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter

im Rahmen der Hochschulverwaltung;

c) Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 309;

d) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,

wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung

zu einer Gegenleistung verbunden ist;

e) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,

Tutor oder höchstens halbbeschäftigter

Studienassistent."

9. § 4 Abs. 5 hat zu entfallen.

10. Dem § 5 ist folgende lit. c anzufügen

„c) Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973."

11. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines

günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) in den ersten beiden Semestern durch die

Aufnahme als ordentlicher Hörer;

b) nach den ersten beiden Semestern und nach

den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung

durch Zeugnisse über erfolgreich

absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

die in den Studienvorschriften vorgesehen

sind, in einem der Studienzeit entsprechenden

Ausmaß;

c) nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung

der jeweiligen Diplomprüfung oder des

jeweiligen Rigorosums."

12. § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis

des günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Aufnahme als

ordentlicher Studierender;

b) im zweiten Semester durch die Vorlage von

Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder

Übungszeugnissen über mindestens sieben

Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

c) nach dem zweiten Semester durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

d) nach dem vierten und sechsten Semester

durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-,

Seminar- oder Übungszeugnissen

über mindestens zwanzig Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden

Semester, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie

der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen

der schulpraktischen Ausbildung aus den

beiden vorhergehenden Semestern, deren

Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.

(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der

Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Aufnahme als

ordentlicher Studierender;

b) im zweiten Semester durch die Vorlage von

Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder

Übungszeugnissen über mindestens sieben

Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

c) nach dem zweiten Semester durch die Vorlage

von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-

oder Übungszeugnissen über mindestens

zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

d) nach dem vierten und sechsten Semester

durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-,

Seminar- oder Übungszeugnissen

über mindestens zwanzig Wochenstunden

aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden

Semester, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie

der Zeugnisse über die schulpraktischen

Übungen aus den beiden vorhergehenden

Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3

sein dürfen.

(3) An Akademien für Sozialarbeit und an Akademien

für Sozialarbeit für Berufstätige gilt als

Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten

Semester die Aufnahme als ordentlicher Studierender.

Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges

im zweiten Semester und in den folgenden gilt

der Abs. 2 lit. b bis d sinngemäß. Anstelle der schulpraktischen

Übungen ist das Zeugnis über die

erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen."

13. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Studienerfolg an medizinisch-technischen

Schulen

(1) An medizinisch-technischen Schulen ist der

Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage

eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem

gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in

eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen

Diploms oder Zeugnisses;

b) im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung

der Schulleitung über die abgelegten

Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 2,5 sein darf;

c) nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch

Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung,

aus der hervorgeht, daß die Leistungen des

Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,

wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt."

14. § 13 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe

ist bei unverheirateten Studierenden von

einem jährlichen Grundbetrag von 31500 S, bei

verheirateten Studierenden und bei unverheirateten

Studierenden, denen die Pflege und Erziehung

mindestens eines Kindes zukommt, von einem jährlichen

Grundbetrag von 38000 S auszugehen.

(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt

16500 S, wenn

a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden

verstorben sind oder

b) der Studierende sich vor Aufnahme des Studiums

durch eigene Einkünfte im Sinne dieses

Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze

selbst erhalten hat oder

c) der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes

seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort

hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom

Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche

Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar

ist, oder

d) der verheiratete Studierende weder mit einem

leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt

oder

e) der unverheiratete Studierende, dem die

Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes

zukommt, nicht mit einem leiblichen

Elternteil (Wahlelternteil) im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen

sich um weitere 20000 S, sofern es sich beim Studierenden

um ein erheblich behindertes Kind im

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, handelt."

15. § 13 Abs. 6 lit. a und b haben zu lauten

„a) den 14000 S übersteigenden Betrag der

Bemessungsgrundlage des Studierenden;

b) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern sich der Studierende vor

Aufnahme des Studiums nicht durch eigene

Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;"

16. § 13 Abs. 7 bis 11 haben zu lauten

„(7) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) ist wie folgt zu berechnen

a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt

für die ersten 44000 S 0 vH

für die weiteren 50000 S 20 vH

für die weiteren 32000 S 25 vH

für die weiteren 32000 S 35 vH

für die weiteren Beträge 45 vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 des

einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert

das Einkommen des anderen Elternteiles

(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen

Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,

so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung

die Summe der zunächst von

jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu

berechnenden Unterhaltsleistungen;

b) es ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung

auszugehen, als der Studierende

nachweist, daß der ihm von einem Elternteil

(Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag

nicht die sich aus lit. a ergebende Höhe

erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des

Studierenden für das gewählte Studium

grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch

besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn

das zuständige Gericht dem Studierenden

trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren

Unterhaltsbeitrag als nach den obigen

Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende

den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag

trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge

geführten Exekution zur Hereinbringung

auf das künftig fällige Arbeitseinkommen

(§ 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450), gegebenenfalls

einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896),

nicht erhalten hat.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 42000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern

(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden

gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge

anzusehen

a) für jede Person, für die entweder der Studierende,

einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 27000 S;

b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalt als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind weitere

11000 S abzuziehen;

c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um

weitere 20000 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige

Einkommen dieser Person. Für den Studierenden

selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der

Höhe von 16000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der

Antragstellung das 25. Lebensjahr überschritten hat

und für ihn keine Familienbeihilfe gewährt wird.

Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft

Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls

die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen

jedes Eltern(Wahleltern)teiles.

(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG

1972 beziehen, ist deren Bemessungsgrundlage um

15000 S zu vermindern.

(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe

so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung von weiteren Förderungen

des jeweiligen Bundesministeriums oder von

weiteren Leistungen nach diesem Bundesgesetz die

für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht

mehr als 10000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund

des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455,

sind auf eine Studienbeihilfe zur Gänze anzurechnen;

gebühren diese Beihilfen nicht für denselben

Zeitraum, so ist nur der entsprechende Teil anzurechnen,

wobei im Fall der Schul- und Heimbeihilfe

für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten

Beihilfe anzurechnen ist."

16 a. Im § 13 Abs. 12 wird der Betrag von

„2000 S" auf „1000 S" abgeändert.

17. Dem § 13 Abs. 13 ist anzufügen

„c) wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der

Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden,

der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit. b vier Jahre

zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache

der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe

überschreitet."

18. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem

Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck,

Linz, Salzburg und Klagenfurt einzurichten.

Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung aus Gründen

der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitere

Außenstelle in Leoben errichten.

a) Die Außenstelle in Graz ist für Studierende

an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in

Steiermark,

b) die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende

an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten

in Tirol und Vorarlberg,

c) die Außenstelle in Linz ist für Studierende an

den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in

Oberösterreich,

d) die Außenstelle in Salzburg ist für Studierende

an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten

in Salzburg und

e) die Außenstelle in Klagenfurt ist für Studierende

an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten

in Kärnten zuständig.

Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen

ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten

unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der

Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der

automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung

der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz

hat das für die Universität Wien zuständige

EDV-Zentrum (§ 90 UOG) mitzuwirken. Die

Befugnisse des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für Studierende an den in § 1

Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten betrauten

Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport

sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Schüler an den in § 1

Abs. 1 lit. f genannten Anstalten betrauten Bundeskanzlers

werden dadurch nicht berührt."

19. § 14 Abs. 4 bis 11 haben zu lauten

„(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten

einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß

je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers

und der Studierenden der betreffenden Anstalt

in diesem Senat vertreten sein.

(5) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde

bestehen aus vier Mitgliedern

a) einem rechtskundigen Hochschullehrer

gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956 (Lehrer),

b) zwei ordentlichen Hörern der betreffenden

Anstalt und

c) einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(6) Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und b

genannten Anstalt kein rechtskundiger Hochschullehrer

zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger

Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion,

Rektorat) als Mitglied zu bestellen.

Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten

Anstalt kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung

steht, ist ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten

befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied

zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Senate für die in § 1

Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalten sind auf

Vorschlag der obersten akademischen Behörde, auf

Vorschlag des Hauptausschusses der Hochschülerschaft

an der Hochschule bzw. auf Vorschlag des

Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung für

jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Die Mitglieder

der Senate für die in § 1 Abs. 1 lit. d bis f

genannten Anstalten sind auf Vorschlag des Lehrkörpers

(der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt,

auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden

dieser Anstalt bzw. auf Vorschlag des Leiters der

Studienbeihilfenbehörde vom jeweils zuständigen

Bundesminister für jeweils zwei Studienjahre zu

ernennen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche

Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ernennen.

(8) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige

Mitglied. Die Senate fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Die Senate sind beschlußfähig, wenn

das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein

Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden

der betreffenden Anstalt und ein Mitglied

(Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten

der Studienbeihilfenbehörde anwesend ist.

(9) Über die Beratung und Abstimmung des

Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen

ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der

Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte

Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll

ist, wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen

Niederschrift zu trennen.

(10) Die Studienbeihilfenbehörde hat zur Vereinfachung

und zur Beschleunigung des Verfahrens

unter Leitung der Senate das zur Feststellung des

maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren

durchzuführen.

(11) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat

dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen

Kalenderjahr zu berichten."

20. Im § 17 Abs. 4 ist das Zitat „§ 13 Abs. 2 lit. a

und b" durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 lit. a" zu ersetzen.

21. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe

Der § 17 ist auf Ansuchen um Erhöhung einer

Studienbeihilfe sinngemäß anzuwenden. Anträge

auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht

werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf

des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung

führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag

auf Erhöhung erst nach mehr als zwei Monaten ab

Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses

gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der

Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

22. § 21 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen

zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit

nachzuweisen ist, haben dem antragstellenden Studierenden

die erforderlichen Nachweise an die

Hand zu geben oder auf Verlangen der nach diesem

Bundesgesetz eingerichteten Behörden die für

den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen

Umstände offenzulegen. Ist dem Studierenden die

Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht

möglich oder unzumutbar, sind sie auf seinen

Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen.

Die Träger der Sozialversicherung (deren

Hauptverband) haben über Ersuchen der Studienbeihilfenbehörde

die Arbeitgeber von Personen,

deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung

der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,

bekanntzugeben.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige

Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5

anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung

der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen

vier Wochen mitzuteilen. Die Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 und 2 können von den Vollstreckungsbehörden

nach dem WG 1950 erzwungen

werden."

23. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während

der Semester, in denen der Studierende beurlaubt

ist, und während der vollen Monate, in denen

er am Studium behindert ist oder den Präsenzdienst

oder Zivildienst leistet."

24. § 25 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,

dessen Zuerkennung durch unvollständige

oder unwahre Angaben bewirkt wurde, den

gesamten Betrag, sofern dessen Zuerkennung

erschlichen wurde;".

25. § 26 hat zu lauten

„§ 26. Zuschuß zur Studienbeihilfe

(1) Studierende, die im vorhergehenden Semester

Studienbeihilfe bezogen haben und in diesem

Semester in den Studienvorschriften vorgeschriebene

Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern mit

Erfolg besucht haben, die ihren Aufenthalt außerhalb

des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

im Ausmaß von insgesamt mindestens

fünf Tagen erforderten, haben Anspruch auf einen

Zuschuß zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S

für jeden Tag. Wurden jedoch derartige Lehrveranstaltungen

im Ausland abgehalten, so beträgt der

Anspruch 250 S für jeden Tag. Pflichtlehrveranstaltungen

in den Semesterferien sind dem Winterse-

mester und Pflichtlehrveranstaltungen in den

Hauptferien sind dem Sommersemester zuzurechnen.

(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur

Studienbeihilfe sind in den ersten drei Monaten des

der Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgenden

Semesters bei der Studienbeihilfenbehörde zu

stellen."

25 a. § 27 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die zumutbaren Unterhaltsleistungen der

Eltern und des Ehegatten des Studierenden

sowie das eigene Einkommen des Studierenden

im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils

das Dreifache der für den Studierenden

höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten."

26. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Leistungsstipendien

(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten

Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und

Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß

nicht länger als ein Semester zurückliegt, die

nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende

Studienleistungen erbracht haben, pro Studienjahr

insgesamt ein Betrag von 1½ vH der in

diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten

Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat durch Verordnung die gemäß Abs. 1

für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden

Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten,

Fakultäten, Kunsthochschulen und die Akademie

der bildenden Künste in Wien nach der Zahl der im

abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Bedingung für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums

ist die Erfüllung der in § 1 Abs. 1

sowie in § 2 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 3 genannten

Voraussetzungen. Hierüber ist eine Bestätigung der

Studienbeihilfenbehörde einzuholen.

(4) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien

erfolgt an Universitäten, Kunsthochschulen und an

der Akademie der bildenden Künste nach einer

Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich

durch das oberste Kollegialorgan, sofern die Universität

in Fakultäten gegliedert ist, durch das

Fakultätskollegium.

(5) In der Ausschreibung sind die mindestens zu

erbringenden Studiennachweise genau anzuführen.

Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg bei

Diplomprüfungen, Rigorosen, bei Teilprüfungen

von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie bei

Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminaren zu

beurteilen. Die Studienleistungen müssen bis längstens

Ende der Semesterferien erbracht worden

sein.

(6) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien

hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres

im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu

erfolgen. Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr

10000 S nicht unter- und 20000 S nicht

überschreiten.

(7) Den in § 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten

Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und

Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß

nicht länger als ein Semester zurückliegt, die

nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende

Studienleistungen erbracht haben, sowie zur

Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer

Arbeiten von Studierenden und Absolventen

ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht

länger als ein Semester zurückliegt, mit überdurchschnittlichem

Studienerfolg pro Studienjahr insgesamt

ein Betrag von 2½ vH der in diesem Bereich

im letzten Kalenderjahr aufgewendeten Studienbeihilfen

zur Verfügung zu stellen.

(8) Die zuständigen Bundesminister haben durch

Verordnung die gemäß Abs. 7 für Leistungsstipendien

zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die

einzelnen Anstalten nach der Zahl der im abgelaufenen

Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Studierender aufzuteilen.

(9) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien an

den in § 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten Anstalten

erfolgt durch den Leiter der Anstalt nach Anhörung

der an der jeweiligen Anstalt bestehenden

Vertretung der Studierenden. Im übrigen sind die

Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden, wobei die

Ausschreibung durch den Leiter der Anstalt zu

erfolgen hat."

27. Nach § 28 ist einzufügen

„§ 28 a. Förderungsstipendien

(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten

Anstalten ist zur Anfertigung wissenschaftlicher

oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und

Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß

nicht länger als ein Semester zurückliegt,

mit überdurchschnittlichem Studienerfolg pro

Kalenderjahr insgesamt ein Betrag von 1 vH der in

diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten

Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat durch Verordnung die gemäß Abs. 1

für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden

Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten,

Fakultäten, Kunsthochschulen und auf die Akademie

der bildenden Künste in Wien nach der Zahl

der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Weitere Bedingungen für die Zuerkennung

eines Förderungsstipendiums sind

a) eine Bewerbung des Studierenden um ein

Förderungsstipendium, der eine Beschreibung

der durchzuführenden Arbeit samt

Kostenaufstellung und Finanzierungsplan

beizulegen ist;

b) die Vorlage mindestens eines Gutachtens

eines in § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten

Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors

oder Hochschuldozenten darüber,

daß der Studierende auf Grund der bisherigen

Studienleistungen und seiner Vorschläge

für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich

in der Lage sein wird, die Arbeit mit

überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

c) die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde,

daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen

der Eltern und des Ehegatten

des Studierenden sowie das eigene Einkommen

des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes

jeweils das Dreifache der für den

Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe

nicht überschreiten;

d) die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde,

daß der Studierende die in § 1

Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 1 lit. b bis d und

Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien

erfolgt nach einer Ausschreibung im selbständigen

Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan,

sofern die Universität in Fakultäten gegliedert ist,

durch das Fakultätskollegium.

(5) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen,

die mindestens erbracht werden müssen, und

zumindest zwei Termine pro Semester, bis zu

denen Bewerbungen um ein Förderungsstipendium

abgegeben werden können, anzuführen.

(6) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr

10000 S nicht unter- und 50000 S nicht

überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien

erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung."

28. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Studienunterstützungen

(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen

der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende

und Absolventen ordentlicher Studien, deren

Studienabschluß nicht länger als ein Semester

zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder

besonders schwieriger Studienbedingungen oder

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften

besonderer Studienleistungen, zur Förderung

von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher

oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen

(Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen)

gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung

2000 S nicht unterschreiten und den

Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht

überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist jährlich insgesamt

ein Betrag von mindestens 1 vH der Aufwendungen

für die Gewährung von Studienbeihilfen

des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen."

29. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Verfahren

Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit

Ausnahme der §§ 28 bis 29 das AVG 1950 unter

Bedachtnahme auf die §§ 16 und 17 Abs. 5 anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Artikels I Z 1 bis 25, 28 und 29 am 1. September

1988 und hinsichtlich des Artikels I Z 26 und 27 am

1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Die neugefaßten Bestimmungen des § 2

Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 3 lit. g sowie § 13 Abs. 13 lit. c

sind auf Studierende, denen in den Studienjahren

1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe

gewährt worden ist, für das gewählte

Studium nicht anzuwenden.

(3) Die Funktionsperiode der bestehenden

Senate der Studienbeihilfenbehörde endet am

30. September 1988. Mit Wirkung vom 1. Oktober

1988 sind erstmals Senate der Studienbeihilfenbehörde

gemäß Artikel I Z 19 zu ernennen.

Artikel III

In Verordnungen akademischer Behörden

gemäß § 8 Abs. 2 enthaltene Bestimmungen, die

Artikel I Z 11 nicht mehr entsprechen, treten außer

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

theologischen Lehranstalten der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Akademien,

Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen

vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut und hinsichtlich der Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten

der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport und hinsichtlich der medizinisch-technischen

Schulen der Bundeskanzler betraut.

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