379. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 543/1984, 361/1985 und 659/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) das Studium vor Vollendung des 40. Lebensjahres
begonnen hat;"
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abweichend von Abs. 1 lit. d ist Studienbeihilfe
zu gewähren
a) für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e
AHStG) trotz Absolvierung eines Diplomstudiums,
wenn der Studierende die vorgesehene
Studienzeit zur Absolvierung des zweiten
und dritten Studienabschnittes des
Diplomstudiums um nicht mehr als vier
Semester überschritten hat;
b) für ein Diplomstudium trotz Absolvierung
eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b
AHStG), wenn die Studienzeit des Kurzstudiums
in die Studienzeit des Diplomstudiums
zur Gänze eingerechnet wurde."
3. § 2 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1
lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung
einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums
vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen
Grund um mehr als ein Semester überschritten
hat, bis zur erfolgreichen Ablegung
dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung
der Diplomprüfung oder des Rigorosums des
vorhergehenden Studienabschnittes absolviert
wurden und in den laufenden Studienabschnitt
einzurechnen sind, verkürzen diese
Anspruchsdauer nicht;"
4. Nach § 2 Abs. 3 lit. e ist einzufügen
„f) wenn nach einem Studienwechsel aus dem
vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg
nachgewiesen wurde, bis zum
Nachweis eines günstigen Studienerfolges
aus dem neuen Studium;
g) wenn die erste Diplomprüfung (Rigorosum)
nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen
Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters
absolviert wird."
5. § 2 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d gelten
Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes
im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende
nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch
der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt
wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der
Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich
war."
6. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der zuständige Bundesminister kann auf
Antrag des Studierenden und nach Anhörung des
zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
a) bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen
und zeitaufwendigen wissenschaftlichen
Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen
Studienbelastungen zu der in Abs. 3
lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe
für ein weiteres Semester bewilligen
oder
b) bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der
lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung
der Studienzeit im Sinne des
Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. g nachsehen,
wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die
genannten Gründe zurückzuführen ist."
7. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Einkommen eines Studierenden, der
seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung
des Studiums oder zur Erlangung der Aufnahmsvoraussetzungen
für ein Studium aufgegeben
hat, ist zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit
sind die Lohnsteuerkarten beim Studienbeihilfenakt
zu verwahren."
8. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Feststellung des Einkommens haben bis
zum Höchstausmaß von insgesamt 45000 S jährlich
außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte von Schülern und Studenten aus
Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die
ausschließlich während der Ferien erfolgen,
sowie Tätigkeiten, die überwiegend während
der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als
zwei Wochen außerhalb der Hauptferien,
durchgeführt werden, zu verstehen;
b) Einkünfte des Studierenden als Aushilfsangestellter
im Rahmen der Hochschulverwaltung;
c) Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des
Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl.
Nr. 309;
d) Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,
wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung
zu einer Gegenleistung verbunden ist;
e) Einkünfte des Studierenden als Demonstrator,
Tutor oder höchstens halbbeschäftigter
Studienassistent."
9. § 4 Abs. 5 hat zu entfallen.
10. Dem § 5 ist folgende lit. c anzufügen
„c) Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973."
11. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines
günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) in den ersten beiden Semestern durch die
Aufnahme als ordentlicher Hörer;
b) nach den ersten beiden Semestern und nach
den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung
durch Zeugnisse über erfolgreich
absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
die in den Studienvorschriften vorgesehen
sind, in einem der Studienzeit entsprechenden
Ausmaß;
c) nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung
der jeweiligen Diplomprüfung oder des
jeweiligen Rigorosums."
12. § 11 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) An Pädagogischen Akademien ist der Nachweis
des günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Aufnahme als
ordentlicher Studierender;
b) im zweiten Semester durch die Vorlage von
Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder
Übungszeugnissen über mindestens sieben
Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
c) nach dem zweiten Semester durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
d) nach dem vierten und sechsten Semester
durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-,
Seminar- oder Übungszeugnissen
über mindestens zwanzig Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden
Semester, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie
der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen
der schulpraktischen Ausbildung aus den
beiden vorhergehenden Semestern, deren
Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
(2) An Berufspädagogischen Akademien ist der
Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Aufnahme als
ordentlicher Studierender;
b) im zweiten Semester durch die Vorlage von
Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder
Übungszeugnissen über mindestens sieben
Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des ersten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
c) nach dem zweiten Semester durch die Vorlage
von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar-
oder Übungszeugnissen über mindestens
zehn Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
d) nach dem vierten und sechsten Semester
durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-,
Seminar- oder Übungszeugnissen
über mindestens zwanzig Wochenstunden
aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden
Semester, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie
der Zeugnisse über die schulpraktischen
Übungen aus den beiden vorhergehenden
Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3
sein dürfen.
(3) An Akademien für Sozialarbeit und an Akademien
für Sozialarbeit für Berufstätige gilt als
Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten
Semester die Aufnahme als ordentlicher Studierender.
Für den Nachweis des günstigen Studienerfolges
im zweiten Semester und in den folgenden gilt
der Abs. 2 lit. b bis d sinngemäß. Anstelle der schulpraktischen
Übungen ist das Zeugnis über die
erfolgreiche Absolvierung des Praxissemesters vorzulegen."
13. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Studienerfolg an medizinisch-technischen
Schulen
(1) An medizinisch-technischen Schulen ist der
Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Ausbildungsjahr durch Vorlage
eines Reifezeugnisses bzw. eines diesem
gemäß § 29 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 für die Aufnahme in
eine medizinisch-technische Schule gleichwertigen
Diploms oder Zeugnisses;
b) im zweiten Ausbildungsjahr durch eine Bestätigung
der Schulleitung über die abgelegten
Einzelprüfungen, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 2,5 sein darf;
c) nach dem zweiten Ausbildungsjahr durch
Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung,
aus der hervorgeht, daß die Leistungen des
Schülers nicht unter dem Durchschnitt liegen.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt."
14. § 13 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Bei Festsetzung der Höhe der Studienbeihilfe
ist bei unverheirateten Studierenden von
einem jährlichen Grundbetrag von 31500 S, bei
verheirateten Studierenden und bei unverheirateten
Studierenden, denen die Pflege und Erziehung
mindestens eines Kindes zukommt, von einem jährlichen
Grundbetrag von 38000 S auszugehen.
(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt
16500 S, wenn
a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden
verstorben sind oder
b) der Studierende sich vor Aufnahme des Studiums
durch eigene Einkünfte im Sinne dieses
Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze
selbst erhalten hat oder
c) der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom
Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche
Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar
ist, oder
d) der verheiratete Studierende weder mit einem
leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
oder
e) der unverheiratete Studierende, dem die
Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes
zukommt, nicht mit einem leiblichen
Elternteil (Wahlelternteil) im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen
sich um weitere 20000 S, sofern es sich beim Studierenden
um ein erheblich behindertes Kind im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, handelt."
15. § 13 Abs. 6 lit. a und b haben zu lauten
„a) den 14000 S übersteigenden Betrag der
Bemessungsgrundlage des Studierenden;
b) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern sich der Studierende vor
Aufnahme des Studiums nicht durch eigene
Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;"
16. § 13 Abs. 7 bis 11 haben zu lauten
„(7) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) ist wie folgt zu berechnen
a) die zumutbare Unterhaltsleistung beträgt
für die ersten 44000 S 0 vH
für die weiteren 50000 S 20 vH
für die weiteren 32000 S 25 vH
für die weiteren 32000 S 35 vH
für die weiteren Beträge 45 vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 des
einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert
das Einkommen des anderen Elternteiles
(Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen
Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft,
so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung
die Summe der zunächst von
jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu
berechnenden Unterhaltsleistungen;
b) es ist insoweit von einer geringeren Unterhaltsleistung
auszugehen, als der Studierende
nachweist, daß der ihm von einem Elternteil
(Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag
nicht die sich aus lit. a ergebende Höhe
erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des
Studierenden für das gewählte Studium
grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch
besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn
das zuständige Gericht dem Studierenden
trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren
Unterhaltsbeitrag als nach den obigen
Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende
den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag
trotz einer wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge
geführten Exekution zur Hereinbringung
auf das künftig fällige Arbeitseinkommen
(§ 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450), gegebenenfalls
einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896),
nicht erhalten hat.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 42000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern
(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden
gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge
anzusehen
a) für jede Person, für die entweder der Studierende,
einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 27000 S;
b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalt als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind weitere
11000 S abzuziehen;
c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um
weitere 20000 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige
Einkommen dieser Person. Für den Studierenden
selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der
Höhe von 16000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 25. Lebensjahr überschritten hat
und für ihn keine Familienbeihilfe gewährt wird.
Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls
die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen
jedes Eltern(Wahleltern)teiles.
(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG
1972 beziehen, ist deren Bemessungsgrundlage um
15000 S zu vermindern.
(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe
so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung von weiteren Förderungen
des jeweiligen Bundesministeriums oder von
weiteren Leistungen nach diesem Bundesgesetz die
für ihn höchstmögliche Studienbeihilfe um nicht
mehr als 10000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund
des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455,
sind auf eine Studienbeihilfe zur Gänze anzurechnen;
gebühren diese Beihilfen nicht für denselben
Zeitraum, so ist nur der entsprechende Teil anzurechnen,
wobei im Fall der Schul- und Heimbeihilfe
für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten
Beihilfe anzurechnen ist."
16 a. Im § 13 Abs. 12 wird der Betrag von
„2000 S" auf „1000 S" abgeändert.
17. Dem § 13 Abs. 13 ist anzufügen
„c) wenn die zumutbare Unterhaltsleistung der
Eltern (Wahleltern) für einen Studierenden,
der sich gemäß § 13 Abs. 2 lit. b vier Jahre
zur Gänze selbst erhalten hat, das Dreifache
der für ihn höchstmöglichen Studienbeihilfe
überschreitet."
18. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem
Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck,
Linz, Salzburg und Klagenfurt einzurichten.
Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitere
Außenstelle in Leoben errichten.
a) Die Außenstelle in Graz ist für Studierende
an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in
Steiermark,
b) die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende
an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten
in Tirol und Vorarlberg,
c) die Außenstelle in Linz ist für Studierende an
den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in
Oberösterreich,
d) die Außenstelle in Salzburg ist für Studierende
an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten
in Salzburg und
e) die Außenstelle in Klagenfurt ist für Studierende
an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten
in Kärnten zuständig.
Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen
ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten
unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Die Buchhaltungsaufgaben der
Studienbeihilfenbehörde sind von der für das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Bei der
automationsunterstützten Berechnung und Zahlbarstellung
der Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz
hat das für die Universität Wien zuständige
EDV-Zentrum (§ 90 UOG) mitzuwirken. Die
Befugnisse des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für Studierende an den in § 1
Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten betrauten
Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport
sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Schüler an den in § 1
Abs. 1 lit. f genannten Anstalten betrauten Bundeskanzlers
werden dadurch nicht berührt."
19. § 14 Abs. 4 bis 11 haben zu lauten
„(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten
einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß
je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers
und der Studierenden der betreffenden Anstalt
in diesem Senat vertreten sein.
(5) Die Senate der Studienbeihilfenbehörde
bestehen aus vier Mitgliedern
a) einem rechtskundigen Hochschullehrer
gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956 (Lehrer),
b) zwei ordentlichen Hörern der betreffenden
Anstalt und
c) einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(6) Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und b
genannten Anstalt kein rechtskundiger Hochschullehrer
zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger
Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion,
Rektorat) als Mitglied zu bestellen.
Sofern an einer in § 1 Abs. 1 lit. d bis f genannten
Anstalt kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung
steht, ist ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten
befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied
zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Senate für die in § 1
Abs. 1 lit. a und b genannten Anstalten sind auf
Vorschlag der obersten akademischen Behörde, auf
Vorschlag des Hauptausschusses der Hochschülerschaft
an der Hochschule bzw. auf Vorschlag des
Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung für
jeweils zwei Studienjahre zu ernennen. Die Mitglieder
der Senate für die in § 1 Abs. 1 lit. d bis f
genannten Anstalten sind auf Vorschlag des Lehrkörpers
(der Schulleitung) der jeweiligen Anstalt,
auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden
dieser Anstalt bzw. auf Vorschlag des Leiters der
Studienbeihilfenbehörde vom jeweils zuständigen
Bundesminister für jeweils zwei Studienjahre zu
ernennen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche
Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ernennen.
(8) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige
Mitglied. Die Senate fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Senate sind beschlußfähig, wenn
das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein
Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden
der betreffenden Anstalt und ein Mitglied
(Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten
der Studienbeihilfenbehörde anwesend ist.
(9) Über die Beratung und Abstimmung des
Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen
ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der
Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte
Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll
ist, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen
Niederschrift zu trennen.
(10) Die Studienbeihilfenbehörde hat zur Vereinfachung
und zur Beschleunigung des Verfahrens
unter Leitung der Senate das zur Feststellung des
maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren
durchzuführen.
(11) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat
dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen
Kalenderjahr zu berichten."
20. Im § 17 Abs. 4 ist das Zitat „§ 13 Abs. 2 lit. a
und b" durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 lit. a" zu ersetzen.
21. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Ansuchen um Erhöhung der Studienbeihilfe
Der § 17 ist auf Ansuchen um Erhöhung einer
Studienbeihilfe sinngemäß anzuwenden. Anträge
auf Erhöhung können jedoch jederzeit eingebracht
werden. Allfällige Erhöhungen werden mit Ablauf
des Monats wirksam, in dem das zur Erhöhung
führende Ereignis eingetreten ist. Wird der Antrag
auf Erhöhung erst nach mehr als zwei Monaten ab
Eintritt des zur Erhöhung führenden Ereignisses
gestellt, wird die Erhöhung erst mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."
22. § 21 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Personen, deren Einkommen und Vermögen
zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit
nachzuweisen ist, haben dem antragstellenden Studierenden
die erforderlichen Nachweise an die
Hand zu geben oder auf Verlangen der nach diesem
Bundesgesetz eingerichteten Behörden die für
den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen
Umstände offenzulegen. Ist dem Studierenden die
Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht
möglich oder unzumutbar, sind sie auf seinen
Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen.
Die Träger der Sozialversicherung (deren
Hauptverband) haben über Ersuchen der Studienbeihilfenbehörde
die Arbeitgeber von Personen,
deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung
der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,
bekanntzugeben.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige
Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 4 und 5
anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung
der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen
vier Wochen mitzuteilen. Die Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 und 2 können von den Vollstreckungsbehörden
nach dem WG 1950 erzwungen
werden."
23. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während
der Semester, in denen der Studierende beurlaubt
ist, und während der vollen Monate, in denen
er am Studium behindert ist oder den Präsenzdienst
oder Zivildienst leistet."
24. § 25 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) den Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,
dessen Zuerkennung durch unvollständige
oder unwahre Angaben bewirkt wurde, den
gesamten Betrag, sofern dessen Zuerkennung
erschlichen wurde;".
25. § 26 hat zu lauten
„§ 26. Zuschuß zur Studienbeihilfe
(1) Studierende, die im vorhergehenden Semester
Studienbeihilfe bezogen haben und in diesem
Semester in den Studienvorschriften vorgeschriebene
Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern mit
Erfolg besucht haben, die ihren Aufenthalt außerhalb
des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
im Ausmaß von insgesamt mindestens
fünf Tagen erforderten, haben Anspruch auf einen
Zuschuß zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S
für jeden Tag. Wurden jedoch derartige Lehrveranstaltungen
im Ausland abgehalten, so beträgt der
Anspruch 250 S für jeden Tag. Pflichtlehrveranstaltungen
in den Semesterferien sind dem Winterse-
mester und Pflichtlehrveranstaltungen in den
Hauptferien sind dem Sommersemester zuzurechnen.
(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur
Studienbeihilfe sind in den ersten drei Monaten des
der Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgenden
Semesters bei der Studienbeihilfenbehörde zu
stellen."
25 a. § 27 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die zumutbaren Unterhaltsleistungen der
Eltern und des Ehegatten des Studierenden
sowie das eigene Einkommen des Studierenden
im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils
das Dreifache der für den Studierenden
höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten."
26. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Leistungsstipendien
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten
Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und
Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß
nicht länger als ein Semester zurückliegt, die
nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende
Studienleistungen erbracht haben, pro Studienjahr
insgesamt ein Betrag von 1½ vH der in
diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten
Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat durch Verordnung die gemäß Abs. 1
für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden
Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten,
Fakultäten, Kunsthochschulen und die Akademie
der bildenden Künste in Wien nach der Zahl der im
abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Studierender aufzuteilen.
(3) Bedingung für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums
ist die Erfüllung der in § 1 Abs. 1
sowie in § 2 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 3 genannten
Voraussetzungen. Hierüber ist eine Bestätigung der
Studienbeihilfenbehörde einzuholen.
(4) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien
erfolgt an Universitäten, Kunsthochschulen und an
der Akademie der bildenden Künste nach einer
Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich
durch das oberste Kollegialorgan, sofern die Universität
in Fakultäten gegliedert ist, durch das
Fakultätskollegium.
(5) In der Ausschreibung sind die mindestens zu
erbringenden Studiennachweise genau anzuführen.
Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg bei
Diplomprüfungen, Rigorosen, bei Teilprüfungen
von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie bei
Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminaren zu
beurteilen. Die Studienleistungen müssen bis längstens
Ende der Semesterferien erbracht worden
sein.
(6) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien
hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu
erfolgen. Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr
10000 S nicht unter- und 20000 S nicht
überschreiten.
(7) Den in § 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten
Anstalten ist zur Förderung von Studierenden und
Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß
nicht länger als ein Semester zurückliegt, die
nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende
Studienleistungen erbracht haben, sowie zur
Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer
Arbeiten von Studierenden und Absolventen
ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht
länger als ein Semester zurückliegt, mit überdurchschnittlichem
Studienerfolg pro Studienjahr insgesamt
ein Betrag von 2½ vH der in diesem Bereich
im letzten Kalenderjahr aufgewendeten Studienbeihilfen
zur Verfügung zu stellen.
(8) Die zuständigen Bundesminister haben durch
Verordnung die gemäß Abs. 7 für Leistungsstipendien
zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die
einzelnen Anstalten nach der Zahl der im abgelaufenen
Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Studierender aufzuteilen.
(9) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien an
den in § 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten Anstalten
erfolgt durch den Leiter der Anstalt nach Anhörung
der an der jeweiligen Anstalt bestehenden
Vertretung der Studierenden. Im übrigen sind die
Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden, wobei die
Ausschreibung durch den Leiter der Anstalt zu
erfolgen hat."
27. Nach § 28 ist einzufügen
„§ 28 a. Förderungsstipendien
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten
Anstalten ist zur Anfertigung wissenschaftlicher
oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und
Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß
nicht länger als ein Semester zurückliegt,
mit überdurchschnittlichem Studienerfolg pro
Kalenderjahr insgesamt ein Betrag von 1 vH der in
diesem Bereich im letzten Kalenderjahr aufgewendeten
Studienbeihilfen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat durch Verordnung die gemäß Abs. 1
für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden
Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten,
Fakultäten, Kunsthochschulen und auf die Akademie
der bildenden Künste in Wien nach der Zahl
der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Studierender aufzuteilen.
(3) Weitere Bedingungen für die Zuerkennung
eines Förderungsstipendiums sind
a) eine Bewerbung des Studierenden um ein
Förderungsstipendium, der eine Beschreibung
der durchzuführenden Arbeit samt
Kostenaufstellung und Finanzierungsplan
beizulegen ist;
b) die Vorlage mindestens eines Gutachtens
eines in § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten
Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors
oder Hochschuldozenten darüber,
daß der Studierende auf Grund der bisherigen
Studienleistungen und seiner Vorschläge
für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich
in der Lage sein wird, die Arbeit mit
überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
c) die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde,
daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen
der Eltern und des Ehegatten
des Studierenden sowie das eigene Einkommen
des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes
jeweils das Dreifache der für den
Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe
nicht überschreiten;
d) die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde,
daß der Studierende die in § 1
Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 1 lit. b bis d und
Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien
erfolgt nach einer Ausschreibung im selbständigen
Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan,
sofern die Universität in Fakultäten gegliedert ist,
durch das Fakultätskollegium.
(5) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen,
die mindestens erbracht werden müssen, und
zumindest zwei Termine pro Semester, bis zu
denen Bewerbungen um ein Förderungsstipendium
abgegeben werden können, anzuführen.
(6) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr
10000 S nicht unter- und 50000 S nicht
überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien
erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung."
28. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Studienunterstützungen
(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen
der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende
und Absolventen ordentlicher Studien, deren
Studienabschluß nicht länger als ein Semester
zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder
besonders schwieriger Studienbedingungen oder
zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften
besonderer Studienleistungen, zur Förderung
von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher
oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen
(Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen)
gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung
2000 S nicht unterschreiten und den
Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht
überschreiten.
(2) Für Studienunterstützungen ist jährlich insgesamt
ein Betrag von mindestens 1 vH der Aufwendungen
für die Gewährung von Studienbeihilfen
des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen."
29. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit
Ausnahme der §§ 28 bis 29 das AVG 1950 unter
Bedachtnahme auf die §§ 16 und 17 Abs. 5 anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Artikels I Z 1 bis 25, 28 und 29 am 1. September
1988 und hinsichtlich des Artikels I Z 26 und 27 am
1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Die neugefaßten Bestimmungen des § 2
Abs. 1 lit. c, § 2 Abs. 3 lit. g sowie § 13 Abs. 13 lit. c
sind auf Studierende, denen in den Studienjahren
1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe
gewährt worden ist, für das gewählte
Studium nicht anzuwenden.
(3) Die Funktionsperiode der bestehenden
Senate der Studienbeihilfenbehörde endet am
30. September 1988. Mit Wirkung vom 1. Oktober
1988 sind erstmals Senate der Studienbeihilfenbehörde
gemäß Artikel I Z 19 zu ernennen.
Artikel III
In Verordnungen akademischer Behörden
gemäß § 8 Abs. 2 enthaltene Bestimmungen, die
Artikel I Z 11 nicht mehr entsprechen, treten außer
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
theologischen Lehranstalten der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Akademien,
Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen
vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut und hinsichtlich der Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten
der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport und hinsichtlich der medizinisch-technischen
Schulen der Bundeskanzler betraut.