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379_1987 AT

379. Kundmachung: Aufhebung des § 37 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Kundmachung: Aufhebung des § 37 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 1. Juli 1987, G 78/87-9, dem Bundeskanzler

zugestellt am 14. Juli 1987, § 37 Abs. 1 des

Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1988 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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