379. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
ORGANIZATION
OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES
OBERE DONAUSTRASSE 93
1020 VIENNA II. AUSTRIA
Wien, am 8. Feber 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen
zwischen der Organisation der erdölexportierenden
Länder (im folgenden „OPEC" genannt)
und der Republik Österreich über den Amtssitz der
OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen"
genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird
I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu
lauten
„Alle vier Jahre einen Kraftwagen".
II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens
werden folgende zusätzliche Privilegien
an die Angestellten der OPEC und an ihre im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern sie nicht österreichische Staatsbürger
oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind,
eingeräumt
1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte
und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte
nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen
Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts
fallen.
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
soweit diese allein infolge des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten
oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in der Republik Österreich
entsteht.
III. Sofern und insoweit die Republik Österreich
mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein
Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die
für die betreffende Organisation günstiger sind als
die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen
des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik
Österreich diese günstigeren Bestimmungen
und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens
auch auf die OPEC aus.
Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein
Abkommen zwischen der OPEC und der Republik
Österreich zur Abänderung und Ergänzung des
Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten
Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft
tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich
der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten
erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.)
Deputy Secretary General
Acting for the Secretary General
Seiner Exellenz
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 8. Feber 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
8. Feber 1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut
hat
„Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das
Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden
Länder (im folgenden „OPEC"
genannt) und der Republik Österreich über den
Amtssitz der OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen"
genannt) wie folgt geändert und ergänzt
wird
I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu
lauten
„Alle vier Jahre einen Kraftwagen".
II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens
werden folgende zusätzliche Privilegien
an die Angestellten der OPEC und an ihre im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern sie nicht österreichische Staatsbürger
oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind,
eingeräumt
1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte
und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte
nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen
Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts
fallen.
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
soweit diese allein infolge des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten
oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in der Republik Österreich
entsteht.
III. Sofern und insoweit die Republik Österreich
mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein
Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die
für die betreffende Organisation günstiger sind als
die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen
des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik
Österreich diese günstigeren Bestimmungen
und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens
auch auf die OPEC aus.
Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein
Abkommen zwischen der OPEC und der Republik
Österreich zur Abänderung und Ergänzung des
Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten
Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft
tritt, an dem die Regierung der Republik Öster-
reich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten
erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt sind."
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik
Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß
Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der OPEC
zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens
darstellen, welches am ersten Tag des
dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem
die Regierung der Republik Österreich der OPEC
mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen
verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Fadhil J. Al - Chalabi
Stellvertretender Generalsekretär
der Organisation erdölexportierender
Länder
Wien
Die im letzten Absatz der Eröffnungsnote vorgesehene Mitteilung an die OPEC wurde von Österreich
mit Note vom 9. Juli 1985 abgegeben. Der Notenwechsel tritt daher am 1. Oktober 1985 in Kraft.