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379_1985 AT

379. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ORGANIZATION

OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES

OBERE DONAUSTRASSE 93

1020 VIENNA II. AUSTRIA

Wien, am 8. Feber 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das Abkommen

zwischen der Organisation der erdölexportierenden

Länder (im folgenden „OPEC" genannt)

und der Republik Österreich über den Amtssitz der

OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen"

genannt) wie folgt geändert und ergänzt wird

I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu

lauten

„Alle vier Jahre einen Kraftwagen".

II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens

werden folgende zusätzliche Privilegien

an die Angestellten der OPEC und an ihre im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern sie nicht österreichische Staatsbürger

oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind,

eingeräumt

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte

und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte

nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen

Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts

fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

soweit diese allein infolge des Wohnsitzes

oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten

oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen in der Republik Österreich

entsteht.

III. Sofern und insoweit die Republik Österreich

mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein

Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die

für die betreffende Organisation günstiger sind als

die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen

des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik

Österreich diese günstigeren Bestimmungen

und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens

auch auf die OPEC aus.

Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein

Abkommen zwischen der OPEC und der Republik

Österreich zur Abänderung und Ergänzung des

Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten

Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft

tritt, an dem die Regierung der Republik Österreich

der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten

erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Fadhil J. Al-Chalabi (Dr.)

Deputy Secretary General

Acting for the Secretary General

Seiner Exellenz

Leopold Gratz

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 8. Feber 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

8. Feber 1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut

hat

„Ich beehre mich vorzuschlagen, daß das

Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden

Länder (im folgenden „OPEC"

genannt) und der Republik Österreich über den

Amtssitz der OPEC (im folgenden „Amtssitzabkommen"

genannt) wie folgt geändert und ergänzt

wird

I. Art. 22 lit. i (ii) des Amtssitzabkommens hat zu

lauten

„Alle vier Jahre einen Kraftwagen".

II. Unbeschadet der Bestimmungen des Amtssitzabkommens

werden folgende zusätzliche Privilegien

an die Angestellten der OPEC und an ihre im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern sie nicht österreichische Staatsbürger

oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind,

eingeräumt

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte

und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte

nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen

Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts

fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

soweit diese allein infolge des Wohnsitzes

oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Angestellten

oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen in der Republik Österreich

entsteht.

III. Sofern und insoweit die Republik Österreich

mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein

Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die

für die betreffende Organisation günstiger sind als

die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen

des Amtssitzabkommens, dann dehnt die Republik

Österreich diese günstigeren Bestimmungen

und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens

auch auf die OPEC aus.

Sollte die Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein

Abkommen zwischen der OPEC und der Republik

Österreich zur Abänderung und Ergänzung des

Amtssitzabkommens darstellen, welches am ersten

Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft

tritt, an dem die Regierung der Republik Öster-

reich der OPEC mitteilt, daß die für das Inkrafttreten

erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen

erfüllt sind."

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Republik

Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß

Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der OPEC

zur Abänderung und Ergänzung des Amtssitzabkommens

darstellen, welches am ersten Tag des

dritten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem

die Regierung der Republik Österreich der OPEC

mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Fadhil J. Al - Chalabi

Stellvertretender Generalsekretär

der Organisation erdölexportierender

Länder

Wien

Die im letzten Absatz der Eröffnungsnote vorgesehene Mitteilung an die OPEC wurde von Österreich

mit Note vom 9. Juli 1985 abgegeben. Der Notenwechsel tritt daher am 1. Oktober 1985 in Kraft.

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