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379_1979 AT

379. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einige Klassen des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einige Klassen des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien

Auf Grund des § 2 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 142/1978 wird verordnet

Für das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien

wird der Samstag schulfrei erklärt. Ausgenommen

von dieser Regelung sind die Klassen, hinsichtlich

derer sich die Mehrheit der Erziehungsberechtigten

der betroffenen Schüler gegen die

Schulfreierklärung des Samstags ausgesprochen

haben.

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