379_1979
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379. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einige Klassen des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 379. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einige Klassen des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien
1979_379_0 379. Verordnung: Schulfreierklärung des Samstags für einige Klassen des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien
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Auf Grund des § 2 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 142/1978 wird verordnet
Für das Bundes-Taubstummeninstitut in Wien
wird der Samstag schulfrei erklärt. Ausgenommen
von dieser Regelung sind die Klassen, hinsichtlich
derer sich die Mehrheit der Erziehungsberechtigten
der betroffenen Schüler gegen die
Schulfreierklärung des Samstags ausgesprochen
haben.