379_1978
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379. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 379. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof
1978_379_0 379. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3.11/1976 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. Juni 1978, G 34/78-10, dem
Bundeskanzler zugestellt am 11. Juli 1978, das
Wort „nur" im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.