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379_1978 AT

379. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Kundmachung: Aufhebung eines Wortes im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 3.11/1976 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Juni 1978, G 34/78-10, dem

Bundeskanzler zugestellt am 11. Juli 1978, das

Wort „nur" im § 182 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf

die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände

nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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