Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
379_1976 AT

379. Verordnung: Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/

1971 und 363/1975 wird verordnet

§ 1. In den Bereichen folgender Zentralausschüsse

können von der zuständigen Zentralstelle

über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

genannten Zahlen hinaus

Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge

mit Ausnahme von Entschädigungen für

solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung

in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellt

werden

1. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu

drei Bedienstete,

2. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten der Sicherheitswache bis zu

zwei Bedienstete.

§ 2. Die Verordnungen der Bundesregierung

vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 200, und vom

18. August 1970, BGBl. Nr. 281, treten mit

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →