379. Verordnung: Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/
1971 und 363/1975 wird verordnet
§ 1. In den Bereichen folgender Zentralausschüsse
können von der zuständigen Zentralstelle
über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
genannten Zahlen hinaus
Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge
mit Ausnahme von Entschädigungen für
solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung
in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellt
werden
1. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu
drei Bedienstete,
2. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten der Sicherheitswache bis zu
zwei Bedienstete.
§ 2. Die Verordnungen der Bundesregierung
vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 200, und vom
18. August 1970, BGBl. Nr. 281, treten mit
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.