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379_1972 AT

379. Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Anlagen

Auf Grund des Artikels V des Abkommens

vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Griechenland über den

Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen von Erzeugnissen

der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft

wird folgendes vereinbart.

Art. 1

In der Anlage A dieses Übereinkommens sind

die österreichischen, in der Anlage B die griechischen

Bezeichnungen angeführt, die durch das

Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Griechenland

über den Schutz von Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von

Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen

Wirtschaft geschützt werden.

Art. 2

(1) Dieses Übereinkommen tritt gleichzeitig

mit dem im Artikel 1 genannten Abkommen in

Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen wurde in deutscher

und griechischer Sprache ausgefertigt, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Geschehen in Wien, am 20. 6. 1972

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und für den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft der Republik Österreich

Hauffe e. h.

Für den Minister des Äußeren des Königreiches

Griechenland

M. D. Alexandrakis e. h.

ANLAGE A

ÖSTERREICHISCHE BEZEICHNUNGEN

FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE UND

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

ANLAGE B

LANDWIRTSCHAFTLICHE

ERZEUGNISSE

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 2 Absatz 1 am 19. August 1972 in Kraft

getreten.

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