379. Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels V des Abkommens
vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Griechenland über den
Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen von Erzeugnissen
der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft
wird folgendes vereinbart.
Art. 1
In der Anlage A dieses Übereinkommens sind
die österreichischen, in der Anlage B die griechischen
Bezeichnungen angeführt, die durch das
Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Griechenland
über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von
Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen
Wirtschaft geschützt werden.
Art. 2
(1) Dieses Übereinkommen tritt gleichzeitig
mit dem im Artikel 1 genannten Abkommen in
Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen wurde in deutscher
und griechischer Sprache ausgefertigt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Geschehen in Wien, am 20. 6. 1972
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und für den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft der Republik Österreich
Hauffe e. h.
Für den Minister des Äußeren des Königreiches
Griechenland
M. D. Alexandrakis e. h.
ANLAGE A
ÖSTERREICHISCHE BEZEICHNUNGEN
FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE UND
GEWERBLICHE ERZEUGNISSE
ANLAGE B
LANDWIRTSCHAFTLICHE
ERZEUGNISSE
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 2 Absatz 1 am 19. August 1972 in Kraft
getreten.