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379_1971 AT

379. Verordnung: 8. Suchtgiftverordnungsnovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: 8. Suchtgiftverordnungsnovelle

Auf Grund des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 234, in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle

1971, BGBl. Nr. 271, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft,

für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Justiz verordnet

Artikel I

Die Suchtgiftverordnung BGBl. Nr. 19/1947,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 205/1966, wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 1 des § 1 hat es statt „Suchtgifte"

zu lauten: „Suchtgifte im Sinne des § 1 Abs. 1

des Suchtgiftgesetzes 1951".

2. In lit. b des Abs. 1 des § 1 ist nach der

chemischen Verbindung „Dihydrocodeinon

(Hydrocodon)" die chemische Verbindung

„Dihydrocodeinon-6-carboxymethyloxim (Codoxim)"

einzufügen.

3. In lit. c des Abs. 1 des § 1 sind einzufügen

a) nach der chemischen Verbindung „1-(3-

Cyano-3,3-diphenylpropyl)-4-(1-piperidino) piperidin-

4-carbonsäureamid (Piritramid)" die chemische

Verbindung „1-(3-Cyano-3,3-diphenylpropyl-

4-(2-oxo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl)-

piperidin (Bezitramid)"

b) nach der chemischen Verbindung „1,2,3,4,5,6-

Hexahydro - 8 - hydroxy - 3,6,11 - trimethyl - 2,6-

methano-3-benzazocin (Metazocin)" die chemischen

Verbindungen „3-O-Acetyltetrahydro-7α-

(1 - hydroxy -1 -methylbutyl) - 6,14 - endoaetheno -

oripavin (Acetorphin)" und „Tetrahydro-7α-(1-

hydroxy -1 - methylbutyl) - 6,14-endoaetheno-ori-

pavin (Etorphin)".

4. Dem Abs. 4 des § 2 wird folgender Satz

angefügt

„Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen, welche

außer Codein, Aethylmorphin (Dionin),

Dihydrocodein (Paracodin), Codeinnikotinsäureester

(Nicocodin), Acetyldihydrocodein oder

β-4-Morpholinylaethylmorphin (Pholcodin) keine

anderen Suchtgifte enthalten, dürfen jedoch

Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an

Ärzte abgeben; sie sind verpflichtet, der Suchtgiftüberwachungsstelle

monatlich eine Aufstellung

der an die einzelnen Ärzte abgegebenen Muster

solcher Zubereitungen vorzulegen."

5. Dem Abs. 1 des § 5 wird folgender Satz

angefügt

„Drogengroßhändler können über pharmazeutische

Zubereitungen, welche außer Codein,

Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Paracodin),

Codeinnikotinsäureester (Nicocodin),

Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinyl-

aethylmorphin (Pholcodin) keine anderen Suchtgifte

enthalten, anstelle des Lagerbuches auch eine

eigens für diese Zubereitungen bestimmte Warenkartei

führen."

6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt

„In den Drogengroßhandlungen müssen pharmazeutische

Zubereitungen, welche außer Codein,

Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Para-

codin), Codeinnikotinsäureester (Nicocodin)

Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinylaethylmorphin

(Pholcodin) keine anderen Suchtgifte

enthalten, nicht abgesondert und versperrt

aufbewahrt werden."

7. Dem Abs. 2 des § 19 wird folgender Satz

angefügt

„Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung

zur Einfuhr von pharmazeutischen Zubereitungen,

welche außer Codein, Aethylmorphin

(Dionin), Dihydrocodein (Paracodin), Codeinnikotinsäureester

(Nicocodin), Acetyldihydrocodein

oder β-4-Morpholinylaethylmorphin

(Pholcodin) keine anderen Suchtgifte enthalten,

ist nur die Vorlage der Blätter 1 und 2 des Vordruckes

nach Muster 7 erforderlich."

8. Im Abs. 2 des § 20 werden die beiden letzten

Sätze durch nachstehenden Satz ersetzt

„Die Ausfuhr von pharmazeutischen Zubereitungen,

welche nicht mehr als 100 mg Codein,

Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Paracodin),

Codeinnikotinsäureester (Nicocodin),

Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinylaethylmorphin

(Pholcodin) pro dosi und 2,5 v. H.

in ungeteilten Zubereitungen und außerdem

keine anderen Suchtgifte enthalten, ist ohne Erteilung

der vorstehenden Ausfuhrbewilligung

gestattet."

9. Die Z. 5 des § 24 hat zu lauten

„5. Die Vormerkführung über

a) die in Z. 2 genannten Betriebe, Institute,

Anstalten und Personen,

b) Bezieher von Dauerverschreibungen,

c) die nach den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes

1951 rechtskräftig bestraften

Personen,

d) die Zurücklegung der Anzeige oder Einstellung

des Strafverfahrens nach § 9 a des

Suchtgiftgesetzes 1951."

10. § 25 wird wie folgt geändert

a) Z. 5 hat zu lauten

„5. von den Gerichten die Ergebnisse der wegen

strafbarer Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz

1951 eingeleiteten Strafverfahren sowie die

über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte

Suchtgiftvorräte getroffenen Entscheidungen und

Verfügungen,"

b) Nach Z. 5 ist nachstehende Z. 6 anzufügen

„6. von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung

der wegen strafbarer Handlungen nach

dem Suchtgiftgesetz 1951 erstatteten Anzeigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1971

in Kraft.

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