379. Verordnung: 8. Suchtgiftverordnungsnovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 234, in der Fassung der Suchtgiftgesetznovelle
1971, BGBl. Nr. 271, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft,
für Handel, Gewerbe und Industrie
und für Justiz verordnet
Artikel I
Die Suchtgiftverordnung BGBl. Nr. 19/1947,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 205/1966, wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 1 des § 1 hat es statt „Suchtgifte"
zu lauten: „Suchtgifte im Sinne des § 1 Abs. 1
des Suchtgiftgesetzes 1951".
2. In lit. b des Abs. 1 des § 1 ist nach der
chemischen Verbindung „Dihydrocodeinon
(Hydrocodon)" die chemische Verbindung
„Dihydrocodeinon-6-carboxymethyloxim (Codoxim)"
einzufügen.
3. In lit. c des Abs. 1 des § 1 sind einzufügen
a) nach der chemischen Verbindung „1-(3-
Cyano-3,3-diphenylpropyl)-4-(1-piperidino) piperidin-
4-carbonsäureamid (Piritramid)" die chemische
Verbindung „1-(3-Cyano-3,3-diphenylpropyl-
4-(2-oxo-3-propionyl-1-benzimidazolinyl)-
piperidin (Bezitramid)"
b) nach der chemischen Verbindung „1,2,3,4,5,6-
Hexahydro - 8 - hydroxy - 3,6,11 - trimethyl - 2,6-
methano-3-benzazocin (Metazocin)" die chemischen
Verbindungen „3-O-Acetyltetrahydro-7α-
(1 - hydroxy -1 -methylbutyl) - 6,14 - endoaetheno -
oripavin (Acetorphin)" und „Tetrahydro-7α-(1-
hydroxy -1 - methylbutyl) - 6,14-endoaetheno-ori-
pavin (Etorphin)".
4. Dem Abs. 4 des § 2 wird folgender Satz
angefügt
„Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen, welche
außer Codein, Aethylmorphin (Dionin),
Dihydrocodein (Paracodin), Codeinnikotinsäureester
(Nicocodin), Acetyldihydrocodein oder
β-4-Morpholinylaethylmorphin (Pholcodin) keine
anderen Suchtgifte enthalten, dürfen jedoch
Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an
Ärzte abgeben; sie sind verpflichtet, der Suchtgiftüberwachungsstelle
monatlich eine Aufstellung
der an die einzelnen Ärzte abgegebenen Muster
solcher Zubereitungen vorzulegen."
5. Dem Abs. 1 des § 5 wird folgender Satz
angefügt
„Drogengroßhändler können über pharmazeutische
Zubereitungen, welche außer Codein,
Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Paracodin),
Codeinnikotinsäureester (Nicocodin),
Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinyl-
aethylmorphin (Pholcodin) keine anderen Suchtgifte
enthalten, anstelle des Lagerbuches auch eine
eigens für diese Zubereitungen bestimmte Warenkartei
führen."
6. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt
„In den Drogengroßhandlungen müssen pharmazeutische
Zubereitungen, welche außer Codein,
Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Para-
codin), Codeinnikotinsäureester (Nicocodin)
Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinylaethylmorphin
(Pholcodin) keine anderen Suchtgifte
enthalten, nicht abgesondert und versperrt
aufbewahrt werden."
7. Dem Abs. 2 des § 19 wird folgender Satz
angefügt
„Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung
zur Einfuhr von pharmazeutischen Zubereitungen,
welche außer Codein, Aethylmorphin
(Dionin), Dihydrocodein (Paracodin), Codeinnikotinsäureester
(Nicocodin), Acetyldihydrocodein
oder β-4-Morpholinylaethylmorphin
(Pholcodin) keine anderen Suchtgifte enthalten,
ist nur die Vorlage der Blätter 1 und 2 des Vordruckes
nach Muster 7 erforderlich."
8. Im Abs. 2 des § 20 werden die beiden letzten
Sätze durch nachstehenden Satz ersetzt
„Die Ausfuhr von pharmazeutischen Zubereitungen,
welche nicht mehr als 100 mg Codein,
Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Paracodin),
Codeinnikotinsäureester (Nicocodin),
Acetyldihydrocodein oder β-4-Morpholinylaethylmorphin
(Pholcodin) pro dosi und 2,5 v. H.
in ungeteilten Zubereitungen und außerdem
keine anderen Suchtgifte enthalten, ist ohne Erteilung
der vorstehenden Ausfuhrbewilligung
gestattet."
9. Die Z. 5 des § 24 hat zu lauten
„5. Die Vormerkführung über
a) die in Z. 2 genannten Betriebe, Institute,
Anstalten und Personen,
b) Bezieher von Dauerverschreibungen,
c) die nach den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes
1951 rechtskräftig bestraften
Personen,
d) die Zurücklegung der Anzeige oder Einstellung
des Strafverfahrens nach § 9 a des
Suchtgiftgesetzes 1951."
10. § 25 wird wie folgt geändert
a) Z. 5 hat zu lauten
„5. von den Gerichten die Ergebnisse der wegen
strafbarer Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz
1951 eingeleiteten Strafverfahren sowie die
über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte
Suchtgiftvorräte getroffenen Entscheidungen und
Verfügungen,"
b) Nach Z. 5 ist nachstehende Z. 6 anzufügen
„6. von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung
der wegen strafbarer Handlungen nach
dem Suchtgiftgesetz 1951 erstatteten Anzeigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1971
in Kraft.