379. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und, soweit es sich um Waren der Anlage B 2
des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, in der Fassung
der Verordnungen des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 2. Juli 1969,
BGBl. Nr. 232, und vom 30. September 1969,
BGBl. Nr. 341, wird wie folgt geändert
1. In den Anlagen I und II wird eingefügt
a) nach „Elfenbeinküste" „Fidschi",
b) nach „Togo" „Tonga".
2. In den Anlagen I und II hat unter den abhängigen
Gebieten des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland lit. f zu
lauten
„f) Inseln im Pazifischen Ozean
Pitcairn Inseln".
3. In der Warenliste haben die Zolltarifnummern
ex 58.05 B und 98.01 zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in
Kraft.