Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
379_1970 AT

379. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und, soweit es sich um Waren der Anlage B 2

des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, in der Fassung

der Verordnungen des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 2. Juli 1969,

BGBl. Nr. 232, und vom 30. September 1969,

BGBl. Nr. 341, wird wie folgt geändert

1. In den Anlagen I und II wird eingefügt

a) nach „Elfenbeinküste" „Fidschi",

b) nach „Togo" „Tonga".

2. In den Anlagen I und II hat unter den abhängigen

Gebieten des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland lit. f zu

lauten

„f) Inseln im Pazifischen Ozean

Pitcairn Inseln".

3. In der Warenliste haben die Zolltarifnummern

ex 58.05 B und 98.01 zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →