379. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der
Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen
von Kalkulationsrichtlinien gemäß
§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung der
4. Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 174/1962,
sind, herauszugeben oder anzuwenden
1. Elektrisch betriebene Küchengeräte aller Art
zum Mixen,
2. Elektrisch betriebene Küchengeräte aller Art
zum Grillen,
3. Steckerfertige Raumheizgeräte aller Art,
4. Bestrahlungslampen,
5. Strombetriebene Küchenherde,
6. Nähmaschinen zur Bearbeitung von Textilien.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit Arrest
bis zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1970
in Kraft und verliert mit 31. Jänner 1972 ihre
Wirksamkeit.