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379_1968 AT

379. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr

Nachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen

Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet

Die Republik Österreich

und die

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

sind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen

Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke

zu regeln, übereingekommen, folgendes

Abkommen abzuschließen

Artikel 1

(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens

sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften,

die in der Anlage A enthalten sind.

(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und

Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang

der Grenzbezirke.

Artikel 2

Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen

Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen

nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen

Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage

B verzeichnet sind.

Artikel 3

(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,

die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke

haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein

nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze

wiederholt zu überschreiten und sich im

jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer

von vier Tagen aufzuhalten. Der Tag der

Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.

(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die

Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen,

in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind,

überschreiten.

(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines

kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung

oder anderer unvorhergesehener wichtiger

Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk

bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet

werden. Hierüber ist die Behörde des

anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein

ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.

(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des

Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet

des anderen Vertragsstaates ist die Behörde

des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt

hat, ehestens zu benachrichtigen.

Artikel 4

(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,

die ihren Wohnsitz in einem der. beiden

Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem

Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage

D die Staatsgrenze zu überschreiten und

sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten

a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von

der Grenzlinie durchschnitten werden oder

sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk

befinden (Doppelbesitzer);

b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte

der unter lit. a genannten Personen;

c) die Eigentümer von Herden und einzelnen

Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk

auf die Weide getrieben werden sowie

deren Hirten und Sennen;

d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk

ein Waldnutzungsrecht zusteht;

e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen

Grenzbezirk Arbeiten verrichten;

f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte)

sowie deren Familienmitglieder

und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im

selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken

auf die zweckmäßigste Weise zu

gelangen, durch den jenseitigen Grenzbezirk

führende Wege benützen müssen.

(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den

Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt und

zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen

Liegenschaften oder in den darin eingetragenen

Gemeinden in der Regel für die Dauer eines

Tages. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und

Ausreise jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle

zu erfolgen.

(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die

Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen,

in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen

sind, überschreiten.

(4) Im Falle einer wirtschaftlichen Notwendigkeit,

insbesondere dann, wenn sich Wirtschaftsgebäude

auf den Oberlandgrundstücken befinden,

sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder

und Arbeitskräfte zu einem längeren

Aufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung ist im

Grenzübertrittsschein zu vermerken und anläßlich

der Vidierung zu bestätigen. Die Absicht zu

längerem Aufenthalt ist den Grenzorganen des

anderen Vertragsstaates anläßlich des Grenzübertrittes

jedesmal zur Kenntnis zu bringen.

(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten

von Herden und einzelnen Weidetieren

sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene

Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk

bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den

Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal

und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei

Monaten gestattet.

Artikel 5

(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4

Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen

die gleichen Rechte wie die derzeitigen

Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen

Grundstücken entweder im Erbwege erworben

haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden

mit dem Voreigentümer verheiratet oder

verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister,

Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn

des Voreigentümers, der eingeheiratet hat,

handelt.

(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern

stehen auch jenen Personen zu, die an den im

Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften

oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c

erwähnten Herden oder Einzeltieren ein

Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer

verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel,

Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn

es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn

des Eigentümers handelt.

(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1

lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres

Alters oder infolge physischen oder rechtlichen

Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke

selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten

gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern

und werden mit Grenzübertrittsscheinen

versehen werden. Diese Personen sind

berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser

Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können

die Pächter sowie deren Familienmitglieder

und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte

des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten

und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen

versehen werden.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden

auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter

jugoslawischer juristischer Personen einschließlich

Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften

sinngemäß Anwendung.

Artikel 6

(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten

von grenzdurchschnittenen Grundstücken,

ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist

zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten

der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb

dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen

sich jedoch von den Grundstücken nicht in das

Innere des Grenzbezirkes begeben.

(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche

Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des

Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der

beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege

innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.

Artikel 7

(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,

die ihren ständigen Aufenthalt in

einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt,

in Fällen von besonderer Dringlichkeit

(schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle,

Begräbnisse und dergleichen) und aus

sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke

der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit

einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der

Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und

sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es

ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die

Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.

(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den

Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und

zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für

die darin angegebene Dauer, höchstens für drei

Tage. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist

verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen

Lichtbildausweis vorzuweisen.

(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen

und dergleichen) ist der Bevölkerung

des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften

der Grenzübertritt auch ohne

Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit

gestattet.

Artikel 8

(1) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein

werden in der Republik Österreich

von den Bezirksverwaltungsbehörden, in der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

von den Gemeindebehörden für innere Angelegenheiten

ausgestellt. Die Grenzübertrittskarte

wird in beiden Vertragsstaaten von den hiezu

ermächtigten staatlichen Organen ausgestellt.

(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein

werden mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer

kann jeweils um weitere drei Jahre verlängert

werden.

(3) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Vidierung durch die örtlich zuständige Ausstellungsbehörde

des anderen Vertragsstaates. Die

Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in

kürzester Frist, längstens binnen vier Wochen

nach Übermittlung der genannten Grenzausweise,

vorzunehmen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

dieser Grenzausweise bedarf keiner

neuerlachen Vidierung.

(4) Die zur Vidierung zuständigen Behörden

können die Vidierung verweigern

a) wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung

nach den Bestimmungen dieses Abkommens

nicht gegeben sind,

b) wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt

der öffentlichen Ordnung oder staatlichen

Sicherheit, sei es in abgaben- oder

devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen,

oder

c) wenn eine Person eines schweren Mißbrauches

eines Grenzausweises überwiesen

wurde.

(5) Aus den im Absatz 4 erwähnten Gründen

kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig

erklärt werden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 hat die

zur Vidierung zuständige Behörde längstens

binnen zwei Wochen die Ausstellungsbehörde

von ihrer Entscheidung unter Angabe der

Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7) Die für die Ausstellung von Grenzausweisen

zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

werden einander die Ausweise durch

Vermittlung der Grenzorgane zur Vidierung

übermitteln.

Artikel 9

(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten

sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer

mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie

haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde

zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt,

kann die Behörde die von ihr ausgestellten

Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde

zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene

vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.

(3) Grenzausweise, die von einem Organ des

anderen Vertragsstaates abgenommen wurden,

sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung

der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.

Artikel 10

Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen

berechtigten Personen unterliegen während

ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk

den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften.

Sie bedürfen jedoch keiner besonderen

Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.

Artikel 11

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr

können die Grenze über die für den internationalen

Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen

jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.

(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist

der Grenzübertritt vom 1. November bis

31. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom

1. April bis 31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr

mitteleuropäischer Zeit gestattet.

(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer

der Grenzübergänge im Rahmen

der im Absatz 2 vorgesehenen Zeiten einvernehmlich

den jeweiligen Bedürfnissen anpassen.

Artikel 12

Die Überlandgrundstücke werden von dem

Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen,

keiner höheren Besteuerung unterworfen werden

als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im

gleichen Grenzbezirk.

Artikel 13

Für die Verbringung von Waren und

Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den

anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre

autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses

oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt

wird.

Artikel 14

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr

dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk

Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung

und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei

von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren

benützen. Die gleichen Begünstigungen

gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei

Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den

mit dem Motor verbundenen Behältern.

(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk

mit Kraftfahrzeugen darf über alle für

den internationalen Reiseverkehr geöffneten

Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über

die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen

Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten

Kommision (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr

geeignet sind.

(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen

die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus

dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.

(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung

der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten

ihre Bestimmungen an.

Artikel 15

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr

dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung

sowie frei von Zöllen und

sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen

in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen

a) Waren zum persönlichen Gebrauch; diese

müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes

im jenseitigen Grenzbezirk

wieder zurückgebracht werden;

b) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und

Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch

nur einmal am Tag;

c) Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten,

Totenfeiern und Totengedenktagen.

(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz

1 lit. a und b angeführten Waren sind in

der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider

Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf

die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der

Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen,

abändern und ergänzen.

(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten

Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung

und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei

von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren

aus einem Grenzbezirk in den anderen

verbringen

a) Tiere und das notwendige Futter;

b) land- und forstwirtschaftliche Geräte,

Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt

Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen

sowie Schmiermitteln;

c) alle sonstigen für die Bewirtschaftung der

im jenseitigen Grenzbezirk liegenden

Grundstücke notwendigen Gegenstände

und Materialien, wie Düngemittel aller Art,

Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel,

Tierarzneien, Weingartenpfähle,

Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe

zur Erhaltung und Instandsetzung

der Gebäude und dergleichen;

d) die auf den im jenseitigen Grenzbezirk

liegenden Grundstücken gewonnenen land-

und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

(ausgenommen Tabak) und tierische Pro-

dukte einschließlich der neugeborenen Tiere

sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse

notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse

müssen von den oben genannten

Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres

in den eigenen Grenzbezirk verbracht

werden.

(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit

oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen

und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel,

Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung

der Arbeit zurückzubringen.

(5) Für die Verbringung von Obst-, Reben-

und Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ

des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest

erforderlich.

(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen

die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen

Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung

und ohne Einfuhrbewilligung sowie

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren

von einem Grenzbezirk in den anderen

verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung

müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte

Material wieder zurückgebracht werden.

Artikel 16

(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen

Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen)

eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen

Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht

werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche

Zeugnisse erforderlich, sofern diese

Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus

dem sie kommen, zurückgebracht werden.

(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines

Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und

für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke

sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um

Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk

zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch

am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie

kommen, zurückgebracht werden.

(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag

in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden,

sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.

(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für

jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale

(Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken,

Brandzeichen, Farbe und dergleichen),

den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde

und die Bestätigung zu enthalten, daß

gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine

veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu

den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, daß

a) jedes einzelne Tier gesund ist,

b) in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den

letzten 40 Tagen keine auf die betreffende

Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige

Tierkrankheit geherrscht hat,

c) die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten

tuberkulose- und bangfreien Beständen

stammen oder innerhalb der letzten

30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich

einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose

und einer serologischen Blutuntersuchung

auf Abortus-Bang negativ reagiert

haben.

(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde

des Tieres, das tierärztliche Zeugnis

vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen

haben eine Gültigkeitsdauer von

30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und

derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß

oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.

(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens,

sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die

in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden,

tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen.

Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im

Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn

beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien

Gebieten erklärt worden sind.

(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen

Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit

zum ausgebrachten Muttertier, für die

dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere

dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein

von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten

ist, zu bescheinigen.

(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur

Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht

werden, hat die Herkunftsgemeinde zu

bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des"

Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen

übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht

hat.

Artikel 17

(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel

16 Absatz 1 genannten und der Bienen,

unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem

Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung

der auf die Tiere entfallenden Zölle und

sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für

diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche

Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere

oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene

Haftung angenommen werden.

(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in

den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat

der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren

Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen

der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig

unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten

Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis

ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes

nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben.

In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die

charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz

4) einzutragen.

Artikel 18

(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide

im jenseitigen Grenzbezirk und ihre

Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen

Behörde zulässig. Die Zustimmung ist

zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und

Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken

bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate

nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit

auf die Monate Mai bis November beschränken.

(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen

die Rückführung der Tiere innerhalb der

Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben

Gründen die Tiere bei Abschluß, der

Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die

hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen

Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige

Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes

in Kenntnis setzen.

(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten)

der Tiere und deren Hirten und Sennen haben

dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während

des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk

mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht

in Berührung kommen.

(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der

während der Weidezeit geborenen Tiere hat an

derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über

die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte)

hat die Rückkehr der Tiere

den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter

Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen

vorher bekanntzugeben.

(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten)

der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im

Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet,

nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur

Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher

dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten

Grenzkontrollorgan anzuzeigen.

(6) Die während der Weidezeit angefallenen

Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft,

wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner,

Klauen und Häute, sowie das beschaute und

hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene

Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern

diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenz-

bezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier

Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk

zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.

(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide,

das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk

durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk

sowie das Verbringen von verendeten

Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht

beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es

aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und

veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen,

kann die zuständige Behörde nach Anhörung der

zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes

vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.

(8) Die während der Weidezeit geborenen

Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse

können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne

Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und

sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk

des Eigentümers (Nutzungsberechtigten)

der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl

und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.

Artikel 19

(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche

auftritt, kann die zuständige Behörde des

anderen Vertragsstaates das Verbringen von

Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen

sowie von Gegenständen, die Träger eines

Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können,

in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr

beschränken oder verbieten.

(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes

bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken

die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken

haben einander das Auftreten von ansteckenden

Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk

und die in diesem Zusammenhang getroffenen

veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen.

Ferner haben sie einander die erlassenen

Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung

mitzuteilen.

Artikel 20

Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote

und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits-

und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes

werden durch dieses Abkommen, soweit

nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.

Artikel 21

(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs

zu fördern und eine geregelte Anwendung

dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine

Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission

besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen

Delegation, wobei jede Delegation

höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten

können Experten beiziehen.

(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen,

die sich bei der Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und

Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens

ihren Regierungen vorzuschlagen.

(3) Die Beschlüsse der Kommission werden

von den beiden Delegationen einvernehmlich

gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission

keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der

diplomatische Weg beschriften werden.

(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach

gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen

gesetzlichen Voraussetzungen hiefür

gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse,

die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung

dieses Abkommens enthalten.

(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine

ordentliche Tagung abwechselnd in einem der

beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können

außerordentliche Tagungen auf Verlangen

eines Vertragsstaates einberufen werden. Über

Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide

Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.

Artikel 22

(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten

Kommission und den Vertretern der

Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses

Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis

nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der

Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten

der Staatsgrenze an allen für den Kleinen

Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.

(2) Der Sonderausweis wird in der Republik

Österreich vom Bundesministerium für Inneres,

in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere

Angelegenheiten ausgestellt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2

und 3 sind auf die Sonderausweise sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 23

Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das

Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus

Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher

Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig

an bestimmten Grenzabschnitten oder zur

Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der

Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen

Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche

vorher hievon verständigen.

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

treten außer Kraft

a) Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien vom 19. März 1953,

b) Zusatzabkommen zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien vom 18. März 1960

zum Übereinkommen zur Regelung des

Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,

c) Übereinkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien vom 18. Juli

1963 über Änderungen und Ergänzungen

des Übereinkommens zur Regelung des

Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien vom 19. März 1953

und des Zusatzabkommens hiezu vom

18. März 1960,

d) Übereinkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien vom 27. November

1964 über neuerliche Änderungen

und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen

zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs,

e) Übereinkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien vom 28. September

1965 über neuerliche Änderungen

und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen

zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.

(4) Die Grenzausweise, die nach den Anlagen

der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in

der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden,

gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens.

Solche Grenzausweise dürfen noch bis

31. Dezember 1969 ausgestellt werden.

(5) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen

jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen

tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten,

nach Austausch ihrer in guter und

gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September

1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C,

D, E und G in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Krahl m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Drago Slijepčević m. p.

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

Anlage E

Anlage F

Anlage G

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November

1968 in Kraft.

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