379. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen
Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet
Die Republik Österreich
und die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen
Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke
zu regeln, übereingekommen, folgendes
Abkommen abzuschließen
Artikel 1
(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens
sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften,
die in der Anlage A enthalten sind.
(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und
Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang
der Grenzbezirke.
Artikel 2
Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen
Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen
Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage
B verzeichnet sind.
Artikel 3
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,
die ihren Wohnsitz in einem der Grenzbezirke
haben, sind berechtigt, mit einem Dauergrenzschein
nach dem Muster der Anlage C die Staatsgrenze
wiederholt zu überschreiten und sich im
jenseitigen Grenzbezirk jeweils bis zur Höchstdauer
von vier Tagen aufzuhalten. Der Tag der
Einreise ist hiebei nicht einzurechnen.
(2) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die
Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen,
in deren Dauergrenzschein sie eingetragen sind,
überschreiten.
(3) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines
kann im Falle höherer Gewalt, einer Erkrankung
oder anderer unvorhergesehener wichtiger
Gründe der Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk
bis zum Wegfall des Hindernisses gestattet
werden. Hierüber ist die Behörde des
anderen Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein
ausgestellt hat, ehestens zu benachrichtigen.
(4) Bei einer Festnahme oder Verhaftung des
Inhabers eines Dauergrenzscheines auf dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates ist die Behörde
des Vertragsstaates, die den Dauergrenzschein ausgestellt
hat, ehestens zu benachrichtigen.
Artikel 4
(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,
die ihren Wohnsitz in einem der. beiden
Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem
Grenzübertrittsschein nach dem Muster der Anlage
D die Staatsgrenze zu überschreiten und
sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten
a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von
der Grenzlinie durchschnitten werden oder
sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk
befinden (Doppelbesitzer);
b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte
der unter lit. a genannten Personen;
c) die Eigentümer von Herden und einzelnen
Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk
auf die Weide getrieben werden sowie
deren Hirten und Sennen;
d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk
ein Waldnutzungsrecht zusteht;
e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen
Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte)
sowie deren Familienmitglieder
und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im
selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken
auf die zweckmäßigste Weise zu
gelangen, durch den jenseitigen Grenzbezirk
führende Wege benützen müssen.
(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den
Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt und
zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen
Liegenschaften oder in den darin eingetragenen
Gemeinden in der Regel für die Dauer eines
Tages. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und
Ausreise jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle
zu erfolgen.
(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die
Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen,
in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen
sind, überschreiten.
(4) Im Falle einer wirtschaftlichen Notwendigkeit,
insbesondere dann, wenn sich Wirtschaftsgebäude
auf den Oberlandgrundstücken befinden,
sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder
und Arbeitskräfte zu einem längeren
Aufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung ist im
Grenzübertrittsschein zu vermerken und anläßlich
der Vidierung zu bestätigen. Die Absicht zu
längerem Aufenthalt ist den Grenzorganen des
anderen Vertragsstaates anläßlich des Grenzübertrittes
jedesmal zur Kenntnis zu bringen.
(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
von Herden und einzelnen Weidetieren
sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene
Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk
bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den
Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal
und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei
Monaten gestattet.
Artikel 5
(1) Die künftigen Eigentümer der im Artikel 4
Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften genießen
die gleichen Rechte wie die derzeitigen
Eigentümer, sofern sie das Eigentum an diesen
Grundstücken entweder im Erbwege erworben
haben oder im Falle des Erwerbes unter Lebenden
mit dem Voreigentümer verheiratet oder
verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister,
Großeltern) sind oder es sich um den Schwiegersohn
des Voreigentümers, der eingeheiratet hat,
handelt.
(2) Die gleichen Rechte wie den Eigentümern
stehen auch jenen Personen zu, die an den im
Artikel 4 Absatz 1 lit. a erwähnten Liegenschaften
oder an den im Artikel 4 Absatz 1 lit. c
erwähnten Herden oder Einzeltieren ein
Nutzungsrecht haben und mit dem Eigentümer
verheiratet oder verwandt (Kinder, Enkel,
Eltern, Geschwister, Großeltern) sind oder wenn
es sich um den eingeheirateten Schwiegersohn
des Eigentümers handelt.
(3) Eigentümer von im Artikel 4 Absatz 1
lit. a erwähnten Liegenschaften, die infolge ihres
Alters oder infolge physischen oder rechtlichen
Unvermögens nicht imstande sind, ihre Grundstücke
selbst zu bearbeiten oder zu verwalten, behalten
gleichwohl die Eigenschaften von Doppelbesitzern
und werden mit Grenzübertrittsscheinen
versehen werden. Diese Personen sind
berechtigt, ihre Grundstücke auf die Dauer dieser
Unfähigkeit zu verpachten. In diesen Fällen können
die Pächter sowie deren Familienmitglieder
und Arbeitskräfte die Grundstücke wie Arbeitskräfte
des Doppelbesitzers bearbeiten und verwalten
und werden zu diesem Zweck mit Grenzübertrittsscheinen
versehen werden.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 4 finden
auch auf die Mitglieder, Organe und Vertreter
jugoslawischer juristischer Personen einschließlich
Agrargemeinschaften und bäuerlicher Arbeitsgenossenschaften
sinngemäß Anwendung.
Artikel 6
(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
von grenzdurchschnittenen Grundstücken,
ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist
zum Zwecke der Bewirtschaftung das Überschreiten
der Staatsgrenze an jedem Punkt innerhalb
dieser Grundstücke gestattet; sie dürfen
sich jedoch von den Grundstücken nicht in das
Innere des Grenzbezirkes begeben.
(2) Soweit es sich um forstwirtschaftliche
Grundstücke handelt, dürfen zum Zwecke des
Grenzübertrittes nur die im Einvernehmen der
beiderseitigen Grenzorgane bewilligten Wege
innerhalb dieser Grundstücke benützt werden.
Artikel 7
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten,
die ihren ständigen Aufenthalt in
einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt,
in Fällen von besonderer Dringlichkeit
(schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle,
Begräbnisse und dergleichen) und aus
sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke
der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit
einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster der
Anlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und
sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es
ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die
Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den
Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und
zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für
die darin angegebene Dauer, höchstens für drei
Tage. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist
verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen
Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen
und dergleichen) ist der Bevölkerung
des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften
der Grenzübertritt auch ohne
Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit
gestattet.
Artikel 8
(1) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein
werden in der Republik Österreich
von den Bezirksverwaltungsbehörden, in der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
von den Gemeindebehörden für innere Angelegenheiten
ausgestellt. Die Grenzübertrittskarte
wird in beiden Vertragsstaaten von den hiezu
ermächtigten staatlichen Organen ausgestellt.
(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein
werden mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer
kann jeweils um weitere drei Jahre verlängert
werden.
(3) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Vidierung durch die örtlich zuständige Ausstellungsbehörde
des anderen Vertragsstaates. Die
Vidierung erfolgt gebührenfrei und ist in
kürzester Frist, längstens binnen vier Wochen
nach Übermittlung der genannten Grenzausweise,
vorzunehmen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
dieser Grenzausweise bedarf keiner
neuerlachen Vidierung.
(4) Die zur Vidierung zuständigen Behörden
können die Vidierung verweigern
a) wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung
nach den Bestimmungen dieses Abkommens
nicht gegeben sind,
b) wenn gegen eine Person, sei es vom Standpunkt
der öffentlichen Ordnung oder staatlichen
Sicherheit, sei es in abgaben- oder
devisenrechtlicher Hinsicht, Bedenken bestehen,
oder
c) wenn eine Person eines schweren Mißbrauches
eines Grenzausweises überwiesen
wurde.
(5) Aus den im Absatz 4 erwähnten Gründen
kann auch die bereits erteilte Vidierung als ungültig
erklärt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 hat die
zur Vidierung zuständige Behörde längstens
binnen zwei Wochen die Ausstellungsbehörde
von ihrer Entscheidung unter Angabe der
Gründe in Kenntnis zu setzen.
(7) Die für die Ausstellung von Grenzausweisen
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
werden einander die Ausweise durch
Vermittlung der Grenzorgane zur Vidierung
übermitteln.
Artikel 9
(1) Die Grenzorgane beider Vertragsstaaten
sind berechtigt, die Grenzausweise im Falle einer
mißbräuchlichen Verwendung abzunehmen. Sie
haben diese Ausweise der Ausstellungsbehörde
zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
(2) Wird ein schwerer Mißbrauch festgestellt,
kann die Behörde die von ihr ausgestellten
Grenzausweise einziehen. Gleichzeitig hat die Behörde
zu bestimmen, für welche Zeit der Betroffene
vom Grenzübertritt ausgeschlossen wird.
(3) Grenzausweise, die von einem Organ des
anderen Vertragsstaates abgenommen wurden,
sind der Ausstellungsbehörde unter Mitteilung
der hiefür maßgeblichen Gründe zurückzustellen.
Artikel 10
Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen
berechtigten Personen unterliegen während
ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk
den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften.
Sie bedürfen jedoch keiner besonderen
Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.
Artikel 11
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
können die Grenze über die für den internationalen
Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen
jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist
der Grenzübertritt vom 1. November bis
31. März von 7 Uhr bis 18 Uhr und vom
1. April bis 31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr
mitteleuropäischer Zeit gestattet.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer
der Grenzübergänge im Rahmen
der im Absatz 2 vorgesehenen Zeiten einvernehmlich
den jeweiligen Bedürfnissen anpassen.
Artikel 12
Die Überlandgrundstücke werden von dem
Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen,
keiner höheren Besteuerung unterworfen werden
als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im
gleichen Grenzbezirk.
Artikel 13
Für die Verbringung von Waren und
Zahlungsmitteln aus einem Grenzbezirk in den
anderen wenden die beiden Vertragsstaaten ihre
autonomen Vorschriften an, soweit durch dieses
oder ein anderes Abkommen nicht anderes bestimmt
wird.
Artikel 14
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
dürfen für Fahrten in den jenseitigen Grenzbezirk
Beförderungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung
und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei
von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren
benützen. Die gleichen Begünstigungen
gelten auch für das gewöhnliche Zugehör, bei
Kraftfahrzeugen auch für den Treibstoff in den
mit dem Motor verbundenen Behältern.
(2) Der Übertritt in den jenseitigen Grenzbezirk
mit Kraftfahrzeugen darf über alle für
den internationalen Reiseverkehr geöffneten
Grenzübertrittsstellen erfolgen sowie auch über
die Grenzübertrittsstellen für den Kleinen
Grenzverkehr, die nach Ansicht der Gemischten
Kommision (Artikel 21) für den Kraftfahrzeugverkehr
geeignet sind.
(3) Nach Beendigung des Aufenthaltes müssen
die Beförderungsmittel in den Grenzbezirk, aus
dem sie gekommen sind, zurückgebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung
der Kraftfahrzeuge wenden die beiden Vertragsstaaten
ihre Bestimmungen an.
Artikel 15
(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr
dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung
sowie frei von Zöllen und
sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen
in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen
a) Waren zum persönlichen Gebrauch; diese
müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes
im jenseitigen Grenzbezirk
wieder zurückgebracht werden;
b) Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und
Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch
nur einmal am Tag;
c) Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten,
Totenfeiern und Totengedenktagen.
(2) Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz
1 lit. a und b angeführten Waren sind in
der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider
Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf
die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der
Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen,
abändern und ergänzen.
(3) Die in den Artikeln 4 und 5 genannten
Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung
und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei
von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren
aus einem Grenzbezirk in den anderen
verbringen
a) Tiere und das notwendige Futter;
b) land- und forstwirtschaftliche Geräte,
Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt
Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen
sowie Schmiermitteln;
c) alle sonstigen für die Bewirtschaftung der
im jenseitigen Grenzbezirk liegenden
Grundstücke notwendigen Gegenstände
und Materialien, wie Düngemittel aller Art,
Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel,
Tierarzneien, Weingartenpfähle,
Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe
zur Erhaltung und Instandsetzung
der Gebäude und dergleichen;
d) die auf den im jenseitigen Grenzbezirk
liegenden Grundstücken gewonnenen land-
und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
(ausgenommen Tabak) und tierische Pro-
dukte einschließlich der neugeborenen Tiere
sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse
notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse
müssen von den oben genannten
Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres
in den eigenen Grenzbezirk verbracht
werden.
(4) Tiere sind nach Beendigung der Arbeit
oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen
und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel,
Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung
der Arbeit zurückzubringen.
(5) Für die Verbringung von Obst-, Reben-
und Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ
des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest
erforderlich.
(6) Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen
die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen
Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung
und ohne Einfuhrbewilligung sowie
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren
von einem Grenzbezirk in den anderen
verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung
müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte
Material wieder zurückgebracht werden.
Artikel 16
(1) Für die im Grenzübertrittsschein eingetragenen
Tiere (Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen)
eines Doppelbesitzers, die in den jenseitigen
Grenzbezirk zur Arbeit oder zur Weide verbracht
werden, sind weder Tierpässe noch tierärztliche
Zeugnisse erforderlich, sofern diese
Tiere am selben Tag in den Grenzbezirk, aus
dem sie kommen, zurückgebracht werden.
(2) Für die im Grenzübertrittsschein eines
Doppelbesitzers nicht eingetragenen Tiere und
für Tiere anderer Bewohner der Grenzbezirke
sind Tierpässe beizubringen, sofern es sich um
Tiere handelt, die in den jenseitigen Grenzbezirk
zur Arbeit oder zur Weide verbracht und noch
am selben Tag in den Grenzbezirk, aus dem sie
kommen, zurückgebracht werden.
(3) Für Tiere, die länger als für einen Tag
in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden,
sind tierärztliche Zeugnisse beizubringen.
(4) Der Tierpaß hat die Beschreibung der für
jedes einzelne Tier charakteristischen Merkmale
(Gattung, Geschlecht, etwaige Trächtigkeit, Ohrmarken,
Brandzeichen, Farbe und dergleichen),
den Zweck des Grenzübertrittes, die Herkunftsgemeinde
und die Bestätigung zu enthalten, daß
gegen das Inverkehrbringen des Tieres keine
veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(5) Im tierärztlichen Zeugnis ist, zusätzlich zu
den Angaben nach Absatz 4, zu bescheinigen, daß
a) jedes einzelne Tier gesund ist,
b) in der Herkunftsgemeinde der Tiere in den
letzten 40 Tagen keine auf die betreffende
Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige
Tierkrankheit geherrscht hat,
c) die Rinder und Ziegen aus staatlich anerkannten
tuberkulose- und bangfreien Beständen
stammen oder innerhalb der letzten
30 Tage vor dem Grenzübertritt anläßlich
einer Tuberkulinprobe auf Tuberkulose
und einer serologischen Blutuntersuchung
auf Abortus-Bang negativ reagiert
haben.
(6) Der Tierpaß ist von der Herkunftsgemeinde
des Tieres, das tierärztliche Zeugnis
vom zuständigen Tierarzt auszustellen. Beide Bescheinigungen
haben eine Gültigkeitsdauer von
30 Tagen. Für Tiere desselben Eigentümers und
derselben Gattung genügt ein Gesamttierpaß
oder ein tierärztliches Gesamtzeugnis.
(7) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens,
sind für sämtliche Rinder und Ziegen, die
in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht werden,
tierärztliche Zeugnisse nach Absatz 5 beizubringen.
Von einem solchen Zeugnis kann jedoch im
Falle des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn
beide Grenzbezirke zu tuberkulose- und bangfreien
Gebieten erklärt worden sind.
(8) Für die im jenseitigen Grenzbezirk geborenen
Tiere sind die Geburt und die Zugehörigkeit
zum ausgebrachten Muttertier, für die
dort verstorbenen oder notgeschlachteten Tiere
dieser Umstand auf dem Grenzübertrittsschein
von der Gemeinde, in der das Ereignis eingetreten
ist, zu bescheinigen.
(9) Soweit es sich um Bienen handelt, die zur
Saisonweide in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht
werden, hat die Herkunftsgemeinde zu
bescheinigen, daß zur Zeit des Beginnes des"
Weideganges in der Gemeinde keine auf Bienen
übertragbare anzeigepflichtige Tierseuche geherrscht
hat.
Artikel 17
(1) Alle Tiere, mit Ausnahme der im Artikel
16 Absatz 1 genannten und der Bienen,
unterliegen dem Zollvormerkverfahren. In diesem
Verfahren können die Zollorgane die Sicherstellung
der auf die Tiere entfallenden Zölle und
sonstigen Abgaben und Gebühren anordnen. Für
diese Sicherstellung kann auch eine schriftliche
Haftungserklärung des Eigentümers der Tiere
oder eine andere in den Zollbestimmungen vorgesehene
Haftung angenommen werden.
(2) Für Tiere, die aus einem Grenzbezirk in
den anderen zur Weide aufgetrieben werden, hat
der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) bei deren
Übertritt über die Staatsgrenze den Zollorganen
der beiden Vertragsstaaten ein eigenhändig
unterfertigtes Verzeichnis der zum Auftrieb bestimmten
Tiere zu übergeben. Ein gleiches Verzeichnis
ist beim Gemeindeamt des Auftriebsortes
nach erfolgtem Grenzübertritt abzugeben.
In dieses Verzeichnis sind für jedes Tier die
charakteristischen Merkmale (Artikel 16 Absatz
4) einzutragen.
Artikel 18
(1) Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide
im jenseitigen Grenzbezirk und ihre
Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig. Die Zustimmung ist
zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und
Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken
bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate
nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit
auf die Monate Mai bis November beschränken.
(2) Erscheint aus veterinärpolizeilichen Gründen
die Rückführung der Tiere innerhalb der
Weidezeit erforderlich, oder können aus denselben
Gründen die Tiere bei Abschluß, der
Weidezeit nicht zurückgeführt werden, gelten die
hiefür maßgeblichen Verfügungen der zuständigen
Behörde. Diese wird hievon vorher die zuständige
Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes
in Kenntnis setzen.
(3) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten)
der Tiere und deren Hirten und Sennen haben
dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere während
des Weideaufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk
mit Tieren aus diesem Grenzbezirk nicht
in Berührung kommen.
(4) Die Rückkehr der Tiere einschließlich der
während der Weidezeit geborenen Tiere hat an
derselben Grenzübertrittsstelle zu erfolgen, über
die der Auftrieb erfolgte. Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte)
hat die Rückkehr der Tiere
den Zollorganen der beiden Vertragsstaaten unter
Vorlage der im Artikel 16 angeführten Bescheinigungen
vorher bekanntzugeben.
(5) Den Eigentümern (Nutzungsberechtigten)
der Tiere und deren Hirten und Sennen, die im
Besitz von Grenzausweisen sind, ist gestattet,
nach verlaufenen Tieren zu suchen, um sie zur
Herde zurückzubringen. Sie haben dies vorher
dem nächsten Gemeindeamt oder dem nächsten
Grenzkontrollorgan anzuzeigen.
(6) Die während der Weidezeit angefallenen
Erzeugnisse der Vieh- und Molkereiwirtschaft,
wie Milch, Butter, Käse, Haare, Wolle, Hörner,
Klauen und Häute, sowie das beschaute und
hiebei für den menschlichen Genuß tauglich befundene
Fleisch geschlachteter Tiere sind, sofern
diese Gegenstände nicht im jenseitigen Grenz-
bezirk verbraucht wurden, längstens binnen vier
Wochen nach Rückkehr der Tiere in den Grenzbezirk
zu verbringen, aus dem die Tiere stammen.
(7) Der Verkauf von Tieren auf der Weide,
das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk
durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk
sowie das Verbringen von verendeten
Tieren, von Teilen solcher Tiere und von nicht
beschautem Fleisch ist nicht gestattet. Wenn es
aus Gründen der Tierzucht zweckmäßig ist und
veterinärpolizeilich keine Bedenken bestehen,
kann die zuständige Behörde nach Anhörung der
zuständigen Behörde des jenseitigen Grenzbezirkes
vom Belegverbot Ausnahmen bewilligen.
(8) Die während der Weidezeit geborenen
Tiere und die im Absatz 6 angeführten Erzeugnisse
können ohne Ausfuhrbewilligung und ohne
Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und
sonstigen Abgaben und Gebühren in den Grenzbezirk
des Eigentümers (Nutzungsberechtigten)
der Tiere verbracht werden, soweit sie der Zahl
und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.
Artikel 19
(1) Wenn in einem Grenzbezirk eine Tierseuche
auftritt, kann die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaates das Verbringen von
Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
sowie von Gegenständen, die Träger eines
Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können,
in ihren Grenzbezirk für die Dauer der Seuchengefahr
beschränken oder verbieten.
(2) Soweit dieses Abkommen nicht anderes
bestimmt, gelten in den beiden Grenzbezirken
die autonomen veterinärpolizeilichen Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden in den Grenzbezirken
haben einander das Auftreten von ansteckenden
Tierkrankheiten in ihrem Grenzbezirk
und die in diesem Zusammenhang getroffenen
veterinärpolizeilichen Maßnahmen mitzuteilen.
Ferner haben sie einander die erlassenen
Beschränkungen und Verbote sowie deren Aufhebung
mitzuteilen.
Artikel 20
Die Ausfuhrverbote und die Einfuhrverbote
und Beschränkungen aus Gründen der Gesundheits-
und Veterinärpolizei sowie des Pflanzenschutzes
werden durch dieses Abkommen, soweit
nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.
Artikel 21
(1) Um die Entwicklung des Kleinen Grenzverkehrs
zu fördern und eine geregelte Anwendung
dieses Abkommens zu gewährleisten, wird eine
Gemischte Kommission gebildet. Die Kommission
besteht aus einer österreichischen und einer jugoslawischen
Delegation, wobei jede Delegation
höchstens sechs Mitglieder umfaßt. Beide Seiten
können Experten beiziehen.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, alle Fragen,
die sich bei der Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens ergeben, zu behandeln und
Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens
ihren Regierungen vorzuschlagen.
(3) Die Beschlüsse der Kommission werden
von den beiden Delegationen einvernehmlich
gefaßt In Fällen, in denen in der Kommission
keine Übereinstimmung erzielt wurde, kann der
diplomatische Weg beschriften werden.
(4) Die Beschlüsse der Kommission werden nach
gegenseitiger Benachrichtigung, daß die innerstaatlichen
gesetzlichen Voraussetzungen hiefür
gegeben sind, wirksam. Dies gilt nicht für Beschlüsse,
die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung
dieses Abkommens enthalten.
(5) Die Kommission wird alle zwei Jahre eine
ordentliche Tagung abwechselnd in einem der
beiden Vertragsstaaten abhalten. Außerdem können
außerordentliche Tagungen auf Verlangen
eines Vertragsstaates einberufen werden. Über
Ort und Zeit der Tagungen werden sich beide
Vertragsstaaten rechtzeitig verständigen.
Artikel 22
(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten
Kommission und den Vertretern der
Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses
Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis
nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Der
Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten
der Staatsgrenze an allen für den Kleinen
Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.
(2) Der Sonderausweis wird in der Republik
Österreich vom Bundesministerium für Inneres,
in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere
Angelegenheiten ausgestellt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2
und 3 sind auf die Sonderausweise sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 23
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das
Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher
Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig
an bestimmten Grenzabschnitten oder zur
Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der
Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen
Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche
vorher hievon verständigen.
Artikel 24
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
treten außer Kraft
a) Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien vom 19. März 1953,
b) Zusatzabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien vom 18. März 1960
zum Übereinkommen zur Regelung des
Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
c) Übereinkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom 18. Juli
1963 über Änderungen und Ergänzungen
des Übereinkommens zur Regelung des
Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien vom 19. März 1953
und des Zusatzabkommens hiezu vom
18. März 1960,
d) Übereinkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom 27. November
1964 über neuerliche Änderungen
und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen
zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs,
e) Übereinkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien vom 28. September
1965 über neuerliche Änderungen
und Ergänzungen der geltenden Übereinkommen
zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs.
(4) Die Grenzausweise, die nach den Anlagen
der im Absatz 3 genannten Übereinkommen in
der zuletzt gültigen Fassung ausgestellt wurden,
gelten als Grenzausweise im Sinne dieses Abkommens.
Solche Grenzausweise dürfen noch bis
31. Dezember 1969 ausgestellt werden.
(5) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen
jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen
tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten,
nach Austausch ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, dieses
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Ankaran, am 28. September
1967, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
serbokroatischer Sprache, jedoch die Anlagen C,
D, E und G in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Krahl m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Drago Slijepčević m. p.
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Anlage E
Anlage F
Anlage G
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November
1968 in Kraft.