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379. Bundesgesetz: Errichtung der Diplomatischen Akademie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 379. Bundesgesetz: Errichtung der Diplomatischen Akademie

Der Nationalrat hat beschlossen

Wesen der Diplomatischen Akademie

§ 1. (1) Die Diplomatische Akademie ist eine

Anstalt des Bundes. Sie untersteht unmittelbar

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Ihr Sitz ist Wien.

(2) Die Diplomatische Akademie genießt

Rechtspersönlichkeit für

a) den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte

unter Lebenden, die die Diplomatische

Akademie begünstigen,

b) die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften

und Vermächtnissen,

c) soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, die Verwendung des gemäß

lit. a und b gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders.

(3) Zum Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte

nach Abs. 2 lit. a sowie zur Annahme

und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

ferner zur Verwendung des gemäß

Abs. 2 lit. a und b gewonnenen Vermögens nach

Maßgabe des Willens des Spenders ist der Direktor

berechtigt. Er bedarf jedoch zu all diesen

Maßnahmen der vorherigen Genehmigung des

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

(4) Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder

von Todes wegen erhaltene Stipendien sind der

Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen

Akademie" zu übertragen.

Aufgabe der Diplomatischen Akademie

§ 2. Aufgabe der Diplomatischen Akademie ist

es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen

ordentlichen Hochschulstudiums für eine berufliche

Tätigkeit internationalen Charakters nach

wissenschaftlichen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) auszubilden. Hiebei ist insbesondere

auch auf die Vorbereitung für den höheren

Bundesdienst in Auslandsangelegenheiten Bedacht

zu nehmen.

Lehrveranstaltungen der Diplomatischen

Akademie

§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt

ihre Aufgaben durch Lehrgänge und Kurse.

(2) Ein Lehrgang dauert drei Semester. Der

Beginn eines Lehrganges und die Zahl der verfügbaren

Plätze sind vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei

Monate vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

bekanntzumachen.

(3) Kurse dauern nicht länger als zwei Semester.

Sie dienen der Vermittlung entweder

vorwiegend praktischer Kenntnisse oder einer

ergänzenden Ausbildung in bestimmten Fachgebieten

neben oder nach einem Hochschulstudium

oder Lehrgang der Diplomatischen Akademie.

(4) Um einen Studienaufenthalt von Hörern

der Diplomatischen Akademie während der

Ferien im Ausland zu ermöglichen oder wesentlich

zu erleichtern, können in den Semesterferien

oder in den Hauptferien für Ausländer

Kurse veranstaltet werden, die die Kenntnis

der deutschen Sprache und das Bild Österreichs

vermitteln.

(5) Für die Einteilung des Studienjahres gilt

§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, sinngemäß.

Unterrichtsplan

§ 4. (1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge

der Diplomatischen Akademie umfaßt die

Hauptgebiete

Geschichte,

Politik,

Kulturpolitik,

Sozialpolitik,

Rechtswissenschaften,

Wirtschaftswissenschaften und

Sprachen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben

der Diplomatischen Akademie erforderlich

sind.

(2) Der Unterrichtsplan in den Hauptgebieten

wird durch Veranstaltungen zur Vertiefung der

Allgemeinbildung ergänzt.

(3) Der Unterrichtsplan für jeden Lehrgang ist

vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

zu erlassen und im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung zu verlautbaren. Vor Erlassung

des Unterrichtsplanes ist der wissenschaftliche

Beirat der Diplomatischen Akademie zur Ausgestaltung

des Unterrichtsplanes zu hören.

(4) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen

(Stundenplan) ist vor Beginn eines jeden Semesters

vom Direktor der Diplomatischen Akademie

nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates

der Diplomatischen Akademie auf Grund

des Unterrichtsplanes festzulegen und durch Anschlag

bekanntzumachen. Es bedarf zu seiner

Bekanntmachung der Genehmigung des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten.

Organisation der Diplomatischen Akademie

§ 5. Die Aufgaben der Diplomatischen Akademie

werden nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes

a) vom wissenschaftlichen Beirat,

b) vom Direktor (seinem Stellvertreter),

c) von den Vortragenden,

d) von dem sonstigen wissenschaftlichen Personal

und

e) vom nichtwissenschaftlichen Personal

besorgt.

Der wissenschaftliche Beirat

§ 6. (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören

als ordentliche Mitglieder an

a) ein Vertreter des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzender,

b) ein Vertreter des Bundesministeriums für

Unterricht,

c) je ein Vertreter des Professorenkollegiums

der rechts- und staatswissenschaftlichen

sowie der philosophischen Fakultät der

Universitäten in Graz, Innsbruck, Salzburg

und Wien,

d) ein Vertreter des Professorenkollegiums der

Hochschule für Welthandel,

e) ein Vertreter des Professorenkollegiums der

sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz.

(2) Die Bestellung der unter Abs. 1 lit a bis e

genannten ordentlichen Mitglieder gehört in die

Zuständigkeit jener Behörden (akademischer Behörden),

als deren Vertreter sie in den wissenschaftlichen

Beirat entsendet werden.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des wissenschaftlichen

Beirates sind mit Wirkung vom Beginn

eines Studienjahres für die Dauer desselben

zu bestellen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus.

(4) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen, welches das ordentliche

Mitglied für den Fall seiner Verhinderung vertritt

oder im Falle seines Ausscheidens aus der

Funktion während der Funktionsperiode an

dessen Stelle tritt. Für seine Bestellung gelten die

Vorschriften der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Scheidet ein ordentliches Mitglied und

dessen Ersatzmitglied aus dem wissenschaftlichen

Beirat aus, so hat jene Behörde (akademische

Behörde), welche von den Ausgeschiedenen vertreten

wurde, bis zum Ablauf der jeweiligen

Funktionsperiode zwei andere Vertreter als

ordentliches Mitglied und dessen Ersatzmitglied

in den wissenschaftlichen Beirat zu entsenden.

Für die Bestellung dieser Vertreter finden die

Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(6) Ein ordentliches Mitglied oder ein Ersatzmitglied

scheidet aus seiner Funktion im wissenschaftlichen

Beirat aus, wenn es aus der Behörde

(akademischen Behörde), als deren Vertreter es

in den wissenschaftlichen Beirat entsendet wurde,

ausscheidet oder an einen Dienstort in das Ausland

versetzt wird.

Geschäftsführung des wissenschaftlichen Beirates

§ 7. (1) Die Sitzungen des wissenschaftlichen

Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle

seiner Verhinderung von dessen Ersatzmitglied

(Stellvertreter) einzuberufen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat kann aus seiner

Mitte ständige oder nichtständige Arbeitskomitees

bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung

und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen

kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung

und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten

einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter,

Schriftführer) zu übertragen.

(3) Jedes Mitglied des wissenschaftlichen Beirates

ist verpflichtet, an den Sitzungen außer im

Falle seiner gerechtfertigten Verhinderung teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat seine Verhinderung

an der Teilnahme einer Sitzung rechtzeitig

dem Vorsitzenden bekanntzugeben.

(4) Zu einem Beschluß des wissenschaftlichen

Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit

der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Geschäfte, insbesondere auch die Kanzleigeschäfte

des wissenschaftlichen Beirates werden

in der Diplomatischen Akademie geführt.

Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates

§ 8. (1) Der wissenschaftliche Beirat ist zu

hören

a) bei Erstellung des Unterrichtsplanes,

b) bei Erstellung des Stundenplanes,

c) bei Bestellung des Direktors (seines für

Dauer vorgesehenen Stellvertreters),

d) bei Bestellung der Vortragenden, ausgenommen

der Vortragenden der Sprachen,

e) bei Bestellung der nichtständigen Mitglieder

der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder,

f) bei Prüfung der Frage, ob in bezug auf

die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie

ein an einer ausländischen wissenschaftlichen

Hochschule absolviertes Studium

als einem inländischen Hochschulstudium

gleichwertig anzusehen ist. Wurde

der durch ein Studium an einer ausländischen

wissenschaftlichen Hochschule

erworbene akademische Grad von der zuständigen

österreichischen akademischen Behörde

nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche

Vereinbarung die Anerkennung

des ausländischen akademischen Grades in

Österreich festgelegt, so erübrigt sich die

Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit des

ausländischen Studiums.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 hat der

wissenschaftliche Beirat schriftlich Stellung zu

nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme kann

eine angemessene Frist vorgeschrieben werden,

welche in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a

bis e nicht weniger als sechs Wochen und nicht

mehr als drei Monate, in den Angelegenheiten

des Abs. 1 lit. f nicht weniger als eine Woche

und nicht mehr als einen Monat zu betragen hat.

Direktor (sein Stellvertreter) und Vortragende

der Diplomatischen Akademie

§ 9. Zum Direktor (seinem Stellvertreter) oder

zum Vortragenden, ausgenommen Vortragende

der Sprachen, können nur Personen bestellt werden,

welche die Lehrbefugnis für das Fach Geschichte

an der philosophischen Fakultät einer

inländischen Universität oder die Lehrbefugnis

für ein wissenschaftliches Fach der sozial- und

wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen

oder der rechtswissenschaftlichen Studienrichtung

an einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule

oder eine gleichartige Lehrbefähigung an

einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

besitzen oder anerkannte Fachleute der Wirtschaft

oder der staatlichen Vollziehung oder auf

Tätigkeitsgebieten internationalen Charakters

sind.

§ 10. (1) Der Direktor wird vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates

für diese Funktion bestellt und von dieser abberufen.

Das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kann für den Fall der Verhinderung

des Direktors fallweise oder auf Dauereinen

Stellvertreter bestellen, der im Vertretungsfalle

die Rechte und Pflichten des Direktors ausübt.

Wird der Stellvertreter für Dauer bestellt,

so ist zu seiner Bestellung der wissenschaftliche

Beirat zu hören.

(2) Dem Direktor obliegt außer den ihm nach

anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

übertragenen Aufgaben die Leitung der Diplomatischen

Akademie.

§ 11. (1) Die Vortragenden werden vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

durch Werkvertrag für bestimmte im Vertraggenau

zu bezeichnende Vorlesungen, Sprachstunden

oder Sprachübungen bestellt. Vor ihrer Bestellung

ist ein Gutachten des Direktors einzuholen.

Sofern es sich nicht um Vortragende für

Sprachen handelt, hat der Direktor vor Abgabe

dieses Gutachtens den wissenschaftlichen Beirar

zu hören.

(2) Im Rahmen ihrer Werkverträge sind die

Vortragenden bei der inhaltlichen und methodischen

Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen,

frei, haben aber auf Grund des jeweiligen Unterrichts-

und Stundenplanes ihre Lehrveranstaltungen

so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen,

daß die Studierenden das Ziel dieser

Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen

Dauer erreichen können.

Sonstiges wissenschaftliches Personal

§ 12. Als sonstiges wissenschaftliches Personal

werden vom Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten an der Diplomatischen Akademie

Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe

bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch

praktische Übungen mit der Gesamtheit eines

Lehrganges oder auch mit Gruppen von Hörern

oder einzelnen Hörern zu unterstützen, um

hiedurch die Formung eines gleichmäßigen Bildungsniveaus

eines Lehrganges zu erleichtern.

Nichtwissenschaftliches Personal

§ 13. Die Durchführung der nichtwissenschaftlichen

Aufgaben obliegt dem Verwaltungs- und

Hilfspersonal. Die unmittelbare Dienstaufsicht

über das nichtwissenschaftliche Personal führt

der Direktor.

Zulassung zum Studium

§ 14. (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische

Akademie als Hörer (Lehrgangsteilnehmer)

können sich Personen bewerben, die das

30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein

ehrenhaftes Vorleben aufweisen und das ordentliche

Studium an einer inländischen wissenschaftlichen

Hochschule oder ein in bezug auf die Ausbildung

an der Diplomatischen Akademie gleichwertiges

ordentliches Studium an einer ausländisenes

ordentliches Studium einem abgeschlossenen

haben. Aufnahmewerber, die ein mit Erfolg abgeschlossenes

Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

Geschichte, Geographie oder Zeitungswissenschaften

aufweisen, genießen bei sonst

gleichen Voraussetzungen gegenüber anderen

Aufnahmewerbern den Vorzug.

(2) Ob in bezug auf die Ausbildung an der

Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen

wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes

ordentliches Studium einem abgeschlossenen

ordentlichen Studium an einer inländischen

wissenschaftlichen Hochschule gleichzuhalten ist,

hat die Prüfungskommission (Abs. 3) nach Anhörung

des wissenschaftlichen Beirates festzustellen.

(3) Die Aufnahmewerber haben sich einer Aufnahmsprüfung

zu unterziehen, die vor einer Prüfungskommission

abzulegen ist. Die Prüfungskommission

besteht aus dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten oder einem von ihm

bestellten Vertreter als Vorsitzenden und dem

Direktor der Diplomatischen Akademie als ständigen

Mtigliedern und aus drei nichtständigen

Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder werden

vom Vorsitzenden aus einem Kreis von

zwölf vom Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten jeweils ein Jahr im vorhinein

bestellten, für die Tätigkeit als Prüfer besonders

geeigneten Persönlichkeiten berufen. Vor Bestellung

der für eine Berufung zu nichtständigen

Mitgliedern der Prüfungskommission in Betracht

kommenden Persönlichkeiten ist hiezu der

wissenschaftliche Beirat zu hören.

(4) Bei der Aufnahmsprüfung soll schriftlich

oder mündlich die Kenntnis zweier Fremdsprachen,

von denen mindestens eine Englisch

oder Französisch sein muß, sowie eine über dem

Durchschnitt liegende Allgemeinbildung auf dem

Gebiet des internationalen politischen, wirtschaftlichen

und kulturellen Lebens, für österreichische

Staatsbürger auch auf dem Gebiet der österreichischen

Geschichte, Kultur und Staatskunde

nachgewiesen werden.

(5) Die Aufnahme als Hörer (Lehrgangsteilnehmer)

der Diplomatischen Akademie erfolgt

nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der

Reihenfolge des Prüfungserfolges.

Diplom

§ 15. (1) Hat ein Absolvent der Diplomatischen

Akademie

a) für die ganze Dauer eines Lehrganges an

den Studien mit Erfolg teilgenommen,

b) aus einem der in § 4 Abs. 1 angeführten

Hauptgebiete außer Sprachen eine schriftliche

wissenschaftliche Arbeit verfaßt, die

vom Direktor und dem für das Fach zuständigen

Vortragenden positiv beurteilt

wurde, und

c) vor der Prüfungskommission in einer

mündlichen Prüfung über die in § 4 Abs. 1

angeführten Hauptgebiete außer Sprachen

sowie in einer Abschlußprüfung über mindestens

drei Fremdsprachen, von denen eine

Englisch und eine Französisch, bei Ausländern

eine Deutsch sein muß, die Kenntnis

des Lehrstoffes mit Erfolg nachgewiesen,

so wird ihm ein Diplom verliehen. Aus dem

Diplom hat die Erfüllung der für seine Verleihung

erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich

zu sein.

(2) Die Entscheidung über die Verleihung des

Diploms trifft die Prüfungskommission (§ 14

Abs. 3). Sie hat hiebei den Bericht des Direktors

der Diplomatischen Akademie über den Studienerfolg

während des Lehrganges und die Qualifikation

des die wissenschaftliche Arbeit betreuenden

Vortragenden zu berücksichtigen.

(3) § 43 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, gilt sinngemäß.

Frequenzbestätigungen

§ 16. Teilnehmern an Lehrgängen, denen kein

Diplom verliehen wird, sowie Teilnehmern an

Kursen ist auf Verlangen über den Besuch dieser

Lehrveranstaltungen eine Bescheinigung über

deren Dauer auszustellen. In dieser Bescheinigung

kann auch eine Darstellung über die

besuchten Lehrveranstaltungen und eine Beurteilung

der Leistungen abgegeben werden.

Beiträge der Studierenden

§ 17. Sofern die Kosten für die interne oder

halbinterne Unterbringung nicht anderweitig,

insbesondere durch ein Stipendium, gedeckt

werden, ist vom Studenten ein monatlicher

Beitrag in Höhe des durchschnittlichen tatsächlichen

Aufwandes für Unterbringung und Verpflegung

zu entrichten.

Abgabenrechtliche Bestimmungen

§ 18. Die Diplomatische Akademie ist, insoweit

sie selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, abgabenrechtlich

wie eine Körperschaft öffentlichen

Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen

an die Diplomatische Akademie unterliegen

nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

Schlußbestimmungen

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sich aus seinen Bestimmungen

nichts anderes ergibt und im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der

Vollziehung des § 18 ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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