379. Bundesgesetz: Errichtung der Diplomatischen Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Wesen der Diplomatischen Akademie
§ 1. (1) Die Diplomatische Akademie ist eine
Anstalt des Bundes. Sie untersteht unmittelbar
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Ihr Sitz ist Wien.
(2) Die Diplomatische Akademie genießt
Rechtspersönlichkeit für
a) den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte
unter Lebenden, die die Diplomatische
Akademie begünstigen,
b) die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
und Vermächtnissen,
c) soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, die Verwendung des gemäß
lit. a und b gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders.
(3) Zum Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte
nach Abs. 2 lit. a sowie zur Annahme
und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
ferner zur Verwendung des gemäß
Abs. 2 lit. a und b gewonnenen Vermögens nach
Maßgabe des Willens des Spenders ist der Direktor
berechtigt. Er bedarf jedoch zu all diesen
Maßnahmen der vorherigen Genehmigung des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
(4) Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder
von Todes wegen erhaltene Stipendien sind der
Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen
Akademie" zu übertragen.
Aufgabe der Diplomatischen Akademie
§ 2. Aufgabe der Diplomatischen Akademie ist
es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen
ordentlichen Hochschulstudiums für eine berufliche
Tätigkeit internationalen Charakters nach
wissenschaftlichen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) auszubilden. Hiebei ist insbesondere
auch auf die Vorbereitung für den höheren
Bundesdienst in Auslandsangelegenheiten Bedacht
zu nehmen.
Lehrveranstaltungen der Diplomatischen
Akademie
§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt
ihre Aufgaben durch Lehrgänge und Kurse.
(2) Ein Lehrgang dauert drei Semester. Der
Beginn eines Lehrganges und die Zahl der verfügbaren
Plätze sind vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei
Monate vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
bekanntzumachen.
(3) Kurse dauern nicht länger als zwei Semester.
Sie dienen der Vermittlung entweder
vorwiegend praktischer Kenntnisse oder einer
ergänzenden Ausbildung in bestimmten Fachgebieten
neben oder nach einem Hochschulstudium
oder Lehrgang der Diplomatischen Akademie.
(4) Um einen Studienaufenthalt von Hörern
der Diplomatischen Akademie während der
Ferien im Ausland zu ermöglichen oder wesentlich
zu erleichtern, können in den Semesterferien
oder in den Hauptferien für Ausländer
Kurse veranstaltet werden, die die Kenntnis
der deutschen Sprache und das Bild Österreichs
vermitteln.
(5) Für die Einteilung des Studienjahres gilt
§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, sinngemäß.
Unterrichtsplan
§ 4. (1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge
der Diplomatischen Akademie umfaßt die
Hauptgebiete
Geschichte,
Politik,
Kulturpolitik,
Sozialpolitik,
Rechtswissenschaften,
Wirtschaftswissenschaften und
Sprachen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben
der Diplomatischen Akademie erforderlich
sind.
(2) Der Unterrichtsplan in den Hauptgebieten
wird durch Veranstaltungen zur Vertiefung der
Allgemeinbildung ergänzt.
(3) Der Unterrichtsplan für jeden Lehrgang ist
vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
zu erlassen und im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu verlautbaren. Vor Erlassung
des Unterrichtsplanes ist der wissenschaftliche
Beirat der Diplomatischen Akademie zur Ausgestaltung
des Unterrichtsplanes zu hören.
(4) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen
(Stundenplan) ist vor Beginn eines jeden Semesters
vom Direktor der Diplomatischen Akademie
nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates
der Diplomatischen Akademie auf Grund
des Unterrichtsplanes festzulegen und durch Anschlag
bekanntzumachen. Es bedarf zu seiner
Bekanntmachung der Genehmigung des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten.
Organisation der Diplomatischen Akademie
§ 5. Die Aufgaben der Diplomatischen Akademie
werden nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
a) vom wissenschaftlichen Beirat,
b) vom Direktor (seinem Stellvertreter),
c) von den Vortragenden,
d) von dem sonstigen wissenschaftlichen Personal
und
e) vom nichtwissenschaftlichen Personal
besorgt.
Der wissenschaftliche Beirat
§ 6. (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören
als ordentliche Mitglieder an
a) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzender,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Unterricht,
c) je ein Vertreter des Professorenkollegiums
der rechts- und staatswissenschaftlichen
sowie der philosophischen Fakultät der
Universitäten in Graz, Innsbruck, Salzburg
und Wien,
d) ein Vertreter des Professorenkollegiums der
Hochschule für Welthandel,
e) ein Vertreter des Professorenkollegiums der
sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz.
(2) Die Bestellung der unter Abs. 1 lit a bis e
genannten ordentlichen Mitglieder gehört in die
Zuständigkeit jener Behörden (akademischer Behörden),
als deren Vertreter sie in den wissenschaftlichen
Beirat entsendet werden.
(3) Die ordentlichen Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirates sind mit Wirkung vom Beginn
eines Studienjahres für die Dauer desselben
zu bestellen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus.
(4) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen, welches das ordentliche
Mitglied für den Fall seiner Verhinderung vertritt
oder im Falle seines Ausscheidens aus der
Funktion während der Funktionsperiode an
dessen Stelle tritt. Für seine Bestellung gelten die
Vorschriften der Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Scheidet ein ordentliches Mitglied und
dessen Ersatzmitglied aus dem wissenschaftlichen
Beirat aus, so hat jene Behörde (akademische
Behörde), welche von den Ausgeschiedenen vertreten
wurde, bis zum Ablauf der jeweiligen
Funktionsperiode zwei andere Vertreter als
ordentliches Mitglied und dessen Ersatzmitglied
in den wissenschaftlichen Beirat zu entsenden.
Für die Bestellung dieser Vertreter finden die
Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
(6) Ein ordentliches Mitglied oder ein Ersatzmitglied
scheidet aus seiner Funktion im wissenschaftlichen
Beirat aus, wenn es aus der Behörde
(akademischen Behörde), als deren Vertreter es
in den wissenschaftlichen Beirat entsendet wurde,
ausscheidet oder an einen Dienstort in das Ausland
versetzt wird.
Geschäftsführung des wissenschaftlichen Beirates
§ 7. (1) Die Sitzungen des wissenschaftlichen
Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung von dessen Ersatzmitglied
(Stellvertreter) einzuberufen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat kann aus seiner
Mitte ständige oder nichtständige Arbeitskomitees
bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung
und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen
kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung
und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter,
Schriftführer) zu übertragen.
(3) Jedes Mitglied des wissenschaftlichen Beirates
ist verpflichtet, an den Sitzungen außer im
Falle seiner gerechtfertigten Verhinderung teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat seine Verhinderung
an der Teilnahme einer Sitzung rechtzeitig
dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4) Zu einem Beschluß des wissenschaftlichen
Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Geschäfte, insbesondere auch die Kanzleigeschäfte
des wissenschaftlichen Beirates werden
in der Diplomatischen Akademie geführt.
Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates
§ 8. (1) Der wissenschaftliche Beirat ist zu
hören
a) bei Erstellung des Unterrichtsplanes,
b) bei Erstellung des Stundenplanes,
c) bei Bestellung des Direktors (seines für
Dauer vorgesehenen Stellvertreters),
d) bei Bestellung der Vortragenden, ausgenommen
der Vortragenden der Sprachen,
e) bei Bestellung der nichtständigen Mitglieder
der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder,
f) bei Prüfung der Frage, ob in bezug auf
die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie
ein an einer ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule absolviertes Studium
als einem inländischen Hochschulstudium
gleichwertig anzusehen ist. Wurde
der durch ein Studium an einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule
erworbene akademische Grad von der zuständigen
österreichischen akademischen Behörde
nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche
Vereinbarung die Anerkennung
des ausländischen akademischen Grades in
Österreich festgelegt, so erübrigt sich die
Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit des
ausländischen Studiums.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 hat der
wissenschaftliche Beirat schriftlich Stellung zu
nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme kann
eine angemessene Frist vorgeschrieben werden,
welche in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a
bis e nicht weniger als sechs Wochen und nicht
mehr als drei Monate, in den Angelegenheiten
des Abs. 1 lit. f nicht weniger als eine Woche
und nicht mehr als einen Monat zu betragen hat.
Direktor (sein Stellvertreter) und Vortragende
der Diplomatischen Akademie
§ 9. Zum Direktor (seinem Stellvertreter) oder
zum Vortragenden, ausgenommen Vortragende
der Sprachen, können nur Personen bestellt werden,
welche die Lehrbefugnis für das Fach Geschichte
an der philosophischen Fakultät einer
inländischen Universität oder die Lehrbefugnis
für ein wissenschaftliches Fach der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen
oder der rechtswissenschaftlichen Studienrichtung
an einer inländischen wissenschaftlichen Hochschule
oder eine gleichartige Lehrbefähigung an
einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule
besitzen oder anerkannte Fachleute der Wirtschaft
oder der staatlichen Vollziehung oder auf
Tätigkeitsgebieten internationalen Charakters
sind.
§ 10. (1) Der Direktor wird vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates
für diese Funktion bestellt und von dieser abberufen.
Das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kann für den Fall der Verhinderung
des Direktors fallweise oder auf Dauereinen
Stellvertreter bestellen, der im Vertretungsfalle
die Rechte und Pflichten des Direktors ausübt.
Wird der Stellvertreter für Dauer bestellt,
so ist zu seiner Bestellung der wissenschaftliche
Beirat zu hören.
(2) Dem Direktor obliegt außer den ihm nach
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
übertragenen Aufgaben die Leitung der Diplomatischen
Akademie.
§ 11. (1) Die Vortragenden werden vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
durch Werkvertrag für bestimmte im Vertraggenau
zu bezeichnende Vorlesungen, Sprachstunden
oder Sprachübungen bestellt. Vor ihrer Bestellung
ist ein Gutachten des Direktors einzuholen.
Sofern es sich nicht um Vortragende für
Sprachen handelt, hat der Direktor vor Abgabe
dieses Gutachtens den wissenschaftlichen Beirar
zu hören.
(2) Im Rahmen ihrer Werkverträge sind die
Vortragenden bei der inhaltlichen und methodischen
Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen,
frei, haben aber auf Grund des jeweiligen Unterrichts-
und Stundenplanes ihre Lehrveranstaltungen
so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen,
daß die Studierenden das Ziel dieser
Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen
Dauer erreichen können.
Sonstiges wissenschaftliches Personal
§ 12. Als sonstiges wissenschaftliches Personal
werden vom Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten an der Diplomatischen Akademie
Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe
bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch
praktische Übungen mit der Gesamtheit eines
Lehrganges oder auch mit Gruppen von Hörern
oder einzelnen Hörern zu unterstützen, um
hiedurch die Formung eines gleichmäßigen Bildungsniveaus
eines Lehrganges zu erleichtern.
Nichtwissenschaftliches Personal
§ 13. Die Durchführung der nichtwissenschaftlichen
Aufgaben obliegt dem Verwaltungs- und
Hilfspersonal. Die unmittelbare Dienstaufsicht
über das nichtwissenschaftliche Personal führt
der Direktor.
Zulassung zum Studium
§ 14. (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische
Akademie als Hörer (Lehrgangsteilnehmer)
können sich Personen bewerben, die das
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein
ehrenhaftes Vorleben aufweisen und das ordentliche
Studium an einer inländischen wissenschaftlichen
Hochschule oder ein in bezug auf die Ausbildung
an der Diplomatischen Akademie gleichwertiges
ordentliches Studium an einer ausländisenes
ordentliches Studium einem abgeschlossenen
haben. Aufnahmewerber, die ein mit Erfolg abgeschlossenes
Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
Geschichte, Geographie oder Zeitungswissenschaften
aufweisen, genießen bei sonst
gleichen Voraussetzungen gegenüber anderen
Aufnahmewerbern den Vorzug.
(2) Ob in bezug auf die Ausbildung an der
Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes
ordentliches Studium einem abgeschlossenen
ordentlichen Studium an einer inländischen
wissenschaftlichen Hochschule gleichzuhalten ist,
hat die Prüfungskommission (Abs. 3) nach Anhörung
des wissenschaftlichen Beirates festzustellen.
(3) Die Aufnahmewerber haben sich einer Aufnahmsprüfung
zu unterziehen, die vor einer Prüfungskommission
abzulegen ist. Die Prüfungskommission
besteht aus dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten oder einem von ihm
bestellten Vertreter als Vorsitzenden und dem
Direktor der Diplomatischen Akademie als ständigen
Mtigliedern und aus drei nichtständigen
Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder werden
vom Vorsitzenden aus einem Kreis von
zwölf vom Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten jeweils ein Jahr im vorhinein
bestellten, für die Tätigkeit als Prüfer besonders
geeigneten Persönlichkeiten berufen. Vor Bestellung
der für eine Berufung zu nichtständigen
Mitgliedern der Prüfungskommission in Betracht
kommenden Persönlichkeiten ist hiezu der
wissenschaftliche Beirat zu hören.
(4) Bei der Aufnahmsprüfung soll schriftlich
oder mündlich die Kenntnis zweier Fremdsprachen,
von denen mindestens eine Englisch
oder Französisch sein muß, sowie eine über dem
Durchschnitt liegende Allgemeinbildung auf dem
Gebiet des internationalen politischen, wirtschaftlichen
und kulturellen Lebens, für österreichische
Staatsbürger auch auf dem Gebiet der österreichischen
Geschichte, Kultur und Staatskunde
nachgewiesen werden.
(5) Die Aufnahme als Hörer (Lehrgangsteilnehmer)
der Diplomatischen Akademie erfolgt
nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der
Reihenfolge des Prüfungserfolges.
Diplom
§ 15. (1) Hat ein Absolvent der Diplomatischen
Akademie
a) für die ganze Dauer eines Lehrganges an
den Studien mit Erfolg teilgenommen,
b) aus einem der in § 4 Abs. 1 angeführten
Hauptgebiete außer Sprachen eine schriftliche
wissenschaftliche Arbeit verfaßt, die
vom Direktor und dem für das Fach zuständigen
Vortragenden positiv beurteilt
wurde, und
c) vor der Prüfungskommission in einer
mündlichen Prüfung über die in § 4 Abs. 1
angeführten Hauptgebiete außer Sprachen
sowie in einer Abschlußprüfung über mindestens
drei Fremdsprachen, von denen eine
Englisch und eine Französisch, bei Ausländern
eine Deutsch sein muß, die Kenntnis
des Lehrstoffes mit Erfolg nachgewiesen,
so wird ihm ein Diplom verliehen. Aus dem
Diplom hat die Erfüllung der für seine Verleihung
erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich
zu sein.
(2) Die Entscheidung über die Verleihung des
Diploms trifft die Prüfungskommission (§ 14
Abs. 3). Sie hat hiebei den Bericht des Direktors
der Diplomatischen Akademie über den Studienerfolg
während des Lehrganges und die Qualifikation
des die wissenschaftliche Arbeit betreuenden
Vortragenden zu berücksichtigen.
(3) § 43 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, gilt sinngemäß.
Frequenzbestätigungen
§ 16. Teilnehmern an Lehrgängen, denen kein
Diplom verliehen wird, sowie Teilnehmern an
Kursen ist auf Verlangen über den Besuch dieser
Lehrveranstaltungen eine Bescheinigung über
deren Dauer auszustellen. In dieser Bescheinigung
kann auch eine Darstellung über die
besuchten Lehrveranstaltungen und eine Beurteilung
der Leistungen abgegeben werden.
Beiträge der Studierenden
§ 17. Sofern die Kosten für die interne oder
halbinterne Unterbringung nicht anderweitig,
insbesondere durch ein Stipendium, gedeckt
werden, ist vom Studenten ein monatlicher
Beitrag in Höhe des durchschnittlichen tatsächlichen
Aufwandes für Unterbringung und Verpflegung
zu entrichten.
Abgabenrechtliche Bestimmungen
§ 18. Die Diplomatische Akademie ist, insoweit
sie selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, abgabenrechtlich
wie eine Körperschaft öffentlichen
Rechts zu behandeln. Unentgeltliche Zuwendungen
an die Diplomatische Akademie unterliegen
nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
Schlußbestimmungen
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sich aus seinen Bestimmungen
nichts anderes ergibt und im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten betraut. Mit der
Vollziehung des § 18 ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut.