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378_2003 AT

378. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl.

Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2002, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von

1,055 €.“

2. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle

10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent

aufgerundet.“

3. § 6 lautet

„§ 6. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2003 tritt am

1. September 2003 in Kraft.“

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