378. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl.
Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2002, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von
1,055 €.“
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle
10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent
aufgerundet.“
3. § 6 lautet
„§ 6. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2003 tritt am
1. September 2003 in Kraft.“