378. Verordnung: Änderung der Wildfleisch-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 8 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet
Die Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, des § 8 und des § 12 des Fleischuntersuchungsgesetzes
gelten auch für Hilfskräfte im Sinne des Abs. 2. Diese Hilfskräfte haben über die Untersuchungen nach
Abs. 2 Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen hierüber Bericht
zu erstatten.“
2. Im Anhang Kapitel 2 wird folgende Z 13 angefügt
„13. Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit muss Personal in Wildfleisch-Bearbeitungsbetrieben,
das Fleisch bearbeitet oder anderweitig behandelt, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis
nachweisen, dass bei dieser Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“
3. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 4 Abs. 2a und Anhang Kapitel 2 Z 13 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 378/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 378/2002 wird die Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1992, Nr. 92/45/EWG (ABl.
Nr. L 268 vom 14. 9. 1992) Anhang I, Kapitel II, Z 8, zweiter Absatz in österreichisches Recht umgesetzt.“