378. Kundmachung: Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2006
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Allgemeines
Nach § 41 Abs. 2 B-GBG ist vom Leiter/von der Leiterin des Bundesministeriums für Justiz für das
Justizressort ein Frauenförderungsplan auf der Grundlage des zum 1. Juli jeden zweiten Jahres zu
ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden
Fluktuation für den Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren
ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen,
organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine
bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden
können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in
1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe
oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen
oder Bewerbungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber
3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende
nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz B-GBG).
Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4
B-GBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden
Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen
sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema
oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen
oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten
in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen, im
Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den
Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer
Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich
Grundlaufbahn) zuzuordnen (§ 40 Abs. 2 B-GBG).
Die unter Abschnitt B angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen
fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis
zum Erreichen des angeführten Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur bevorzugten Aufnahme von
Frauen in den Bundesdienst (§ 42 B-GBG) und zur Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg
(§ 43 B-GBG) besteht, sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im
Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 –
Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger
Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen.
Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen (Abschnitt B)
a) im Bereich der Richter/innen (Art. IV RDG idF BGBl. Nr. 507/1994)
Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs
Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte
Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster
Instanz
Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2, II und R 3, III Vorsteher/innen der Bezirksgerichte
b) im Bereich der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen
Leiter/in und Erste Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der
Oberstaatsanwaltschaften
Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften
Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2, II und St3, III
Gruppenleiter/innen
c) im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b und v2
Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
Leiter/innen der Buchhaltungen
Leiter/innen von Buchhaltungsstellen
Referatsleiter/innen
in der VerwGr. A3, C/EntlGr. c und v3
Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
d) im Bereich der Justizanstalten in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a
in der VerwGr. E1/W1
Anstaltsleiter/innen
in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b
Anstaltsleiter/innen
Leiter/innen der Sozialdienste
e) im Bereich der Bewährungshilfe in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a
Leiter/innen von Geschäftsstellen
in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b
Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen
B.
Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie verbindliche Vorgaben gemäß
§ 41 Abs. 3 B-GBG Erläuterungen zu den Einträgen in den Tabellen des Abschnittes B
1. Gedankenstriche bedeuten das Unterbleiben einer Vorgabe, weil im betreffenden Bereich entweder weniger als
drei Planstellen systemisiert sind oder die Erfüllung einer Vorgabe bei drei systemisierten Planstellen den
Frauenanteil auf 66% erhöhen würde oder auf Grund der Besoldungsreform keine Maßnahmen möglich sind.
2. Schrägstriche bedeuten das Erreichen oder Überschreiten der 40% Quote.
3. Nullen kennzeichnen derzeit unbesetzte Bereiche.
Infolge der seit dem 1. Juli 1999 erfolgten Organisationsänderungen (insbesondere Eingliederung der
Konsumentenschutz-Sektion) wurde ausgehend von den zum 1. Juli 2000 vorhandenen Bediensteten
kalkuliert, welche Vorgaben zum 1. Jänner 2002 bzw. zum 1. Jänner 2006 erreicht werden können und
sodann zwischen diesen Daten und den per 1. Juli 1999 die prozentuelle Steigerung errechnet.
Die sich auf die A1-Bediensteten beziehenden Daten der Zentralstelle berücksichtigen auch die nach
Maßgabe des § 153a BDG 1979 mit Staatsanwältinnen/Staatsanwälten besetzten Planstellen.
Darüber hinaus enthalten die Daten der Zentralstelle entsprechend der Bewertung und Zuordnung der
Arbeitsplätze alle dienstzugeteilten Bediensteten.
C.
Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentation und Benachteiligungen von Frauen gemäß
§ 41 Abs. 3 B-GBG
1. Bevorzugte Aufnahme
1. Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle
nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses
Frauenförderungsplanes (Abschnitt B) bevorzugt aufzunehmen (§ 42 B-GBG), sofern nicht im Einzelfall
in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom
11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 – Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache
C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen. Dies gilt
auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote in
einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 40%
fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in
Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so
ist § 42 B-GBG anzuwenden.
2. Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
2.1. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer
geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes
(Abschnitt B) bevorzugt zu bestellen (§ 43 B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der
Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom
11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 – Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache
C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen. Dies gilt
auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote
keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 40% fallen
würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist
auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 43 B-GBG
anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 RDG ist auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch
die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.
2.2. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten
Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz haben etwa zur
Mitarbeit in Justizverwaltungssachen nach § 31 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 und 2 GOG bei gleicher Eignung
bevorzugt Richterinnen heranzuziehen.
3. Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung
3.1. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger
Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes
(Abschnitt B) bevorzugt zuzulassen (§ 44 B-GBG). Das gilt insbesondere auch für
Justizverwaltungsschulungen. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus-
und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen ist die Teilnahme
zu ermöglichen.
3.2. Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf
eine repräsentative Beteiligung von Frauen Bedacht zu nehmen.
3.3. Frauen sind zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen bevorzugt
zuzulassen.
3.4. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Grundausbildung haben ohne
Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen.
4. Ausschreibung
4.1. In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von
bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen daran im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese
Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.
Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten
Funktion unter 40%, so ist in die Ausschreibung ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei
gleicher Eignung in den Fällen der §§ 42 und 43 B-GBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes zu
bevorzugen sind (§ 6 Abs. 3 B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende
Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache
C-409/95 – Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 – Badeck, ua.) unter
gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen.
4.2. Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit
deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in
Betracht kommenden Bewerberkreis in der betreffenden Dienststelle bekannt zu machen. Die Art der
Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden
Bewerberkreis richten (§ 6 Abs. 1 B-GBG).
4.3. Sofern eine Verlautbarung von Ausschreibungen über die Veröffentlichung im „Amtsblatt der
Wiener Zeitung“ hinaus erfolgt, sind auch karenzierte Dienstnehmerinnen in die Verlautbarung einzubeziehen.
5. Zusammensetzung von Kommissionen
5.1. Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen,
die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen
sind, ist bei der Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern auf das zahlenmäßige Verhältnis
der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission
betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen
Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine
Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der
Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der
Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 9 Abs. 1 B-GBG).
5.2. Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche
mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen
Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
6. Weitere Maßnahmen
6.1. Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dem dienstlichen Fortkommen
ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige
Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besonderes Augenmerk
zuzuwenden.
6.2. Der Stand der Gleichbehandlung und Frauenförderung ist zumindest einmal jährlich in die
Tagesordnung der Präsident/inn/enkonferenzen der Oberlandesgerichte und der Leiter/innen-Besprechungen
der Oberstaatsanwaltschaften aufzunehmen.
6.3. Im Rahmen von bevorstehenden Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten
Raumbedarf für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.
6.4. Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten;
werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen derart zu unterstützen, dass sie
noch vor Antritt der Schutzfrist gemäß § 3 MSchG wichtige Amtshandlungen durchführen oder zu Ende
bringen können.
Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. karenzierter Eltern an den
Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die
Familieninteressen dieser Bediensteten ein besonderes Augenmerk zu richten. Auf Versetzungsgesuche,
welche die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, ist Bedacht zu nehmen, sofern kein
dienstliches Interesse entgegensteht.
6.5. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Justizressorts sowie an den Amtstafeln und
Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen
sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich
möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
6.6. Die Namen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin(nen) sowie der jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
beim Bundesministerium für Justiz und ihrer Stellvertreterinnen sind in den Geschäftsverteilungsübersichten
und Telefonregistern jeder Dienststelle sowie in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungen
unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/Vorsitzende der AGG“ anzuführen.
7. Berichte und Verständigungen
7.1. Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 50
B-GBG an den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der
nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten
Bericht der 31. Jänner 2002, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung
der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren
in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind die mit Erlass des Bundesministeriums für
Justiz vom 9. November 1999, JMZ 275.02/63-III 3/99, übermittelten Berichtstabellen zu verwenden.
7.2. Gemäß § 29 Abs. 3 B-GBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/ dem Leiter der
Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der
Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Justizanstalten und die
Bewährungshilfe bzw. die Bediensteten der Zentralstelle zuständigen Organisationseinheiten des
Bundesministeriums für Justiz (Abteilung III 7, III 8) haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des
Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Justizressort die bis einschließlich
1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der
Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie Abschnitt B) in ihrem Bereich
bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen unter Anschluss
statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde unter Heranziehung der
im Abschnitt B des Frauenförderungsplanes angeführten Gliederung darzustellen. Erforderlichenfalls sind
darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der
verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.
7.3. Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen
oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nach Abschnitt B nicht erfüllt
sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich
und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon
zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben
hat und – wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind – wer letztendlich auf die ausgeschriebene
Planstelle ernannt worden ist.