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378. Kundmachung: Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2006

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Kundmachung: Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2006

A.

Allgemeines

Nach § 41 Abs. 2 B-GBG ist vom Leiter/von der Leiterin des Bundesministeriums für Justiz für das

Justizressort ein Frauenförderungsplan auf der Grundlage des zum 1. Juli jeden zweiten Jahres zu

ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden

Fluktuation für den Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren

ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen,

organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine

bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden

können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in

1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe

oder

2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen

oder Bewerbungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber

3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende

nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz B-GBG).

Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4

B-GBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden

Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen

sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema

oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen

oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder

3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten

in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen, im

Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.

Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den

Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer

Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich

Grundlaufbahn) zuzuordnen (§ 40 Abs. 2 B-GBG).

Die unter Abschnitt B angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen

fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis

zum Erreichen des angeführten Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur bevorzugten Aufnahme von

Frauen in den Bundesdienst (§ 42 B-GBG) und zur Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg

(§ 43 B-GBG) besteht, sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im

Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 –

Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger

Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen.

Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen (Abschnitt B)

a) im Bereich der Richter/innen (Art. IV RDG idF BGBl. Nr. 507/1994)

Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs

Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte

Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster

Instanz

Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2, II und R 3, III Vorsteher/innen der Bezirksgerichte

b) im Bereich der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen

Leiter/in und Erste Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur

Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der

Oberstaatsanwaltschaften

Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften

Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2, II und St3, III

Gruppenleiter/innen

c) im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b und v2

Vorsteher/innen der Geschäftsstellen

Leiter/innen der Buchhaltungen

Leiter/innen von Buchhaltungsstellen

Referatsleiter/innen

in der VerwGr. A3, C/EntlGr. c und v3

Vorsteher/innen der Geschäftsstellen

d) im Bereich der Justizanstalten in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a

in der VerwGr. E1/W1

Anstaltsleiter/innen

in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b

Anstaltsleiter/innen

Leiter/innen der Sozialdienste

e) im Bereich der Bewährungshilfe in der VerwGr. A1, A/EntlGr. a

Leiter/innen von Geschäftsstellen

in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b

Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen

B.

Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie verbindliche Vorgaben gemäß

§ 41 Abs. 3 B-GBG Erläuterungen zu den Einträgen in den Tabellen des Abschnittes B

1. Gedankenstriche bedeuten das Unterbleiben einer Vorgabe, weil im betreffenden Bereich entweder weniger als

drei Planstellen systemisiert sind oder die Erfüllung einer Vorgabe bei drei systemisierten Planstellen den

Frauenanteil auf 66% erhöhen würde oder auf Grund der Besoldungsreform keine Maßnahmen möglich sind.

2. Schrägstriche bedeuten das Erreichen oder Überschreiten der 40% Quote.

3. Nullen kennzeichnen derzeit unbesetzte Bereiche.

Infolge der seit dem 1. Juli 1999 erfolgten Organisationsänderungen (insbesondere Eingliederung der

Konsumentenschutz-Sektion) wurde ausgehend von den zum 1. Juli 2000 vorhandenen Bediensteten

kalkuliert, welche Vorgaben zum 1. Jänner 2002 bzw. zum 1. Jänner 2006 erreicht werden können und

sodann zwischen diesen Daten und den per 1. Juli 1999 die prozentuelle Steigerung errechnet.

Die sich auf die A1-Bediensteten beziehenden Daten der Zentralstelle berücksichtigen auch die nach

Maßgabe des § 153a BDG 1979 mit Staatsanwältinnen/Staatsanwälten besetzten Planstellen.

Darüber hinaus enthalten die Daten der Zentralstelle entsprechend der Bewertung und Zuordnung der

Arbeitsplätze alle dienstzugeteilten Bediensteten.

C.

Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentation und Benachteiligungen von Frauen gemäß

§ 41 Abs. 3 B-GBG

1. Bevorzugte Aufnahme

1. Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle

nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses

Frauenförderungsplanes (Abschnitt B) bevorzugt aufzunehmen (§ 42 B-GBG), sofern nicht im Einzelfall

in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom

11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 – Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache

C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen. Dies gilt

auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote in

einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 40%

fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in

Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so

ist § 42 B-GBG anzuwenden.

2. Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

2.1. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer

geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes

(Abschnitt B) bevorzugt zu bestellen (§ 43 B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der

Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom

11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 – Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache

C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen. Dies gilt

auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote

keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 40% fallen

würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist

auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 43 B-GBG

anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 RDG ist auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch

die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.

2.2. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten

Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz haben etwa zur

Mitarbeit in Justizverwaltungssachen nach § 31 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 und 2 GOG bei gleicher Eignung

bevorzugt Richterinnen heranzuziehen.

3. Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

3.1. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger

Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes

(Abschnitt B) bevorzugt zuzulassen (§ 44 B-GBG). Das gilt insbesondere auch für

Justizverwaltungsschulungen. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus-

und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen ist die Teilnahme

zu ermöglichen.

3.2. Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf

eine repräsentative Beteiligung von Frauen Bedacht zu nehmen.

3.3. Frauen sind zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen bevorzugt

zuzulassen.

3.4. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Grundausbildung haben ohne

Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen.

4. Ausschreibung

4.1. In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von

bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen daran im Wirkungsbereich der jeweiligen

Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese

Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.

Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten

Funktion unter 40%, so ist in die Ausschreibung ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei

gleicher Eignung in den Fällen der §§ 42 und 43 B-GBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes zu

bevorzugen sind (§ 6 Abs. 3 B-GBG), sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende

Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache

C-409/95 – Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 – Badeck, ua.) unter

gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen.

4.2. Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit

deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in

Betracht kommenden Bewerberkreis in der betreffenden Dienststelle bekannt zu machen. Die Art der

Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden

Bewerberkreis richten (§ 6 Abs. 1 B-GBG).

4.3. Sofern eine Verlautbarung von Ausschreibungen über die Veröffentlichung im „Amtsblatt der

Wiener Zeitung“ hinaus erfolgt, sind auch karenzierte Dienstnehmerinnen in die Verlautbarung einzubeziehen.

5. Zusammensetzung von Kommissionen

5.1. Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen,

die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen

sind, ist bei der Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern auf das zahlenmäßige Verhältnis

der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission

betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen

Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine

Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der

Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der

Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 9 Abs. 1 B-GBG).

5.2. Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche

mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen

Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

6. Weitere Maßnahmen

6.1. Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dem dienstlichen Fortkommen

ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige

Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besonderes Augenmerk

zuzuwenden.

6.2. Der Stand der Gleichbehandlung und Frauenförderung ist zumindest einmal jährlich in die

Tagesordnung der Präsident/inn/enkonferenzen der Oberlandesgerichte und der Leiter/innen-Besprechungen

der Oberstaatsanwaltschaften aufzunehmen.

6.3. Im Rahmen von bevorstehenden Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten

Raumbedarf für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.

6.4. Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten;

werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen derart zu unterstützen, dass sie

noch vor Antritt der Schutzfrist gemäß § 3 MSchG wichtige Amtshandlungen durchführen oder zu Ende

bringen können.

Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. karenzierter Eltern an den

Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die

Familieninteressen dieser Bediensteten ein besonderes Augenmerk zu richten. Auf Versetzungsgesuche,

welche die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, ist Bedacht zu nehmen, sofern kein

dienstliches Interesse entgegensteht.

6.5. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Justizressorts sowie an den Amtstafeln und

Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen

sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich

möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

6.6. Die Namen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

und ihrer Stellvertreterin(nen) sowie der jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

beim Bundesministerium für Justiz und ihrer Stellvertreterinnen sind in den Geschäftsverteilungsübersichten

und Telefonregistern jeder Dienststelle sowie in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungen

unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte/Vorsitzende der AGG“ anzuführen.

7. Berichte und Verständigungen

7.1. Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 50

B-GBG an den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der

nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten

Bericht der 31. Jänner 2002, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung

der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren

in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind die mit Erlass des Bundesministeriums für

Justiz vom 9. November 1999, JMZ 275.02/63-III 3/99, übermittelten Berichtstabellen zu verwenden.

7.2. Gemäß § 29 Abs. 3 B-GBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/ dem Leiter der

Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der

Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Justizanstalten und die

Bewährungshilfe bzw. die Bediensteten der Zentralstelle zuständigen Organisationseinheiten des

Bundesministeriums für Justiz (Abteilung III 7, III 8) haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des

Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Justizressort die bis einschließlich

1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der

Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie Abschnitt B) in ihrem Bereich

bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen unter Anschluss

statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde unter Heranziehung der

im Abschnitt B des Frauenförderungsplanes angeführten Gliederung darzustellen. Erforderlichenfalls sind

darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der

verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.

7.3. Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen

oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nach Abschnitt B nicht erfüllt

sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich

und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon

zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben

hat und – wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind – wer letztendlich auf die ausgeschriebene

Planstelle ernannt worden ist.

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