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378_1999 AT

378. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht

Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –

BWG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung über den bankaufsichtlichen

Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/1998, wie folgt geändert

1. Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage lautet

„1. Die Satzungsänderung wurde gemäß § 13 Abs. 4 SpG dem Bundesminister für Finanzen

vollständig und rechtzeitig angezeigt“

2. Teil I, 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage lautet

„5. Änderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für

das Bauspargeschäft wurden erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung vorgenommen“

3. Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage lautet

„5. Konsolidiertes Kreditäquivalent der außerbilanziellen Geschäfte

6. Konsilidiertes Kreditäquivalent der besonderen außerbilanziellen Geschäfte

7. Konsolidierte Bilanzsumme“

4. Teil IV Z 13 lit. a der Anlage lautet

„a) Länderweise Obligodarstellung (Berichtsjahr)

Land: Bruttoforderung: Risikovorsorge: nicht garantierte Forderung

------ ------ ------ ------

------ ------ ------ ------“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III

B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am

1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden

Geschäftsjahr anzuwenden.“

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