378. Verordnung: Änderung der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 des Bankwesengesetzes –
BWG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung über den bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/1998, wie folgt geändert
1. Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage lautet
„1. Die Satzungsänderung wurde gemäß § 13 Abs. 4 SpG dem Bundesminister für Finanzen
vollständig und rechtzeitig angezeigt“
2. Teil I, 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage lautet
„5. Änderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Z 1 bis 7 genannten Allgemeinen Bedingungen für
das Bauspargeschäft wurden erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung vorgenommen“
3. Teil III B Z 5 bis 7 der Anlage lautet
„5. Konsolidiertes Kreditäquivalent der außerbilanziellen Geschäfte
6. Konsilidiertes Kreditäquivalent der besonderen außerbilanziellen Geschäfte
7. Konsolidierte Bilanzsumme“
4. Teil IV Z 13 lit. a der Anlage lautet
„a) Länderweise Obligodarstellung (Berichtsjahr)
Land: Bruttoforderung: Risikovorsorge: nicht garantierte Forderung
------ ------ ------ ------
------ ------ ------ ------“
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Teil I, 2. Sparkassengesetz, Z 1 der Anlage und 4. Bausparkassengesetz, Z 5 der Anlage, Teil III
B Z 5 bis 7 der Anlage und Teil IV Z 13 lit. a der Anlage in der Fassung BGBl. II Nr. 378/1999 treten am
1. Dezember 1999 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden
Geschäftsjahr anzuwenden.“