378. Verordnung: Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32a Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I
Nr. 94/1998 wird verordnet
Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines
§ 1. Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen
und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein
ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.
Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein
§ 2. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die
Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen
Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische
Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen
Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl.
Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.
Nachweis der praktischen Kenntnisse
§ 3. (1) Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu
umfassen
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des
Zustandes des Kraftfahrzeuges einschließlich des Anhängers (insbesondere Lenkvorrichtung,
Bremsanlagen, Kupplung, Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, Reifen, Kontrolleinrichtungen
und Blaulicht),
2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren
in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,
und
3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 45 Minuten mit einem
Feuerwehrfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7500 kg.
Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt
gemäß Z 3 eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter
Anhänger mitgeführt wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, 3 und 6 Z 1 bis 4 FSG-PV, BGBl. II
Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 sind anzuwenden.
(2) Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich
auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat
1. kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Bestimmungen, soweit sie sich auf das Lenken von
Einsatzfahrzeugen beziehen,
2. das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik (Fehlererkennung, Fehlerbegrenzung
sowie die einfache Wartung),
3. die Fahrphysik von Feuerwehrfahrzeugen und
4. die Absicherung und das richtige Verhalten am Einsatzort.
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung
der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese
müssen jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im § 13
FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten
zu widerrufen.
Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines Feuerwehrführerscheines
§ 4. (1) Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse
der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II
Nr. 138/1998 erfüllen.
(2) Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche
Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren
Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4
einzutragen. Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren
vorzunehmen. Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch
vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche
Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten
festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen
festgestellt ist.
(3) Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG bestellt ist, kann auf Grund der
feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß § 8 Abs. 1 FSG erstellen.
Dieses hat den Anforderungen der §§ 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des
§ 22 Abs. 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.
(4) Bei Besitzern von Lenkberechtigungen für die Klasse C oder D gilt der Nachweis der gesundheitlichen
Eignung zur Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines für die Dauer der Gültigkeit der
Lenkberechtigung für die Klasse C oder D als erbracht.
(5) Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des
Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 1
über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist
der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich
nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich
abzuliefern.