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378_1998 AT

378. Verordnung: Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung – FSG-FV

Auf Grund des § 32a Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I

Nr. 94/1998 wird verordnet

Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines

§ 1. Der Feuerwehrführerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen

und hat die jeweilige Landesbezeichnung des Bundeslandes, in dem der Feuerwehrführerschein

ausgestellt wird, zu enthalten. Die Farbe des Feuerwehrführerscheines ist rot.

Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

§ 2. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die

Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 3 FSG sind, müssen die erforderlichen

Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische

Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen

Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß § 120 Abs. 5 KFG 1967, BGBl.

Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.

Nachweis der praktischen Kenntnisse

§ 3. (1) Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu

umfassen

1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des

Zustandes des Kraftfahrzeuges einschließlich des Anhängers (insbesondere Lenkvorrichtung,

Bremsanlagen, Kupplung, Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, Reifen, Kontrolleinrichtungen

und Blaulicht),

2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren

in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen,

und

3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 45 Minuten mit einem

Feuerwehrfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7500 kg.

Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt

gemäß Z 3 eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter

Anhänger mitgeführt wird. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, 3 und 6 Z 1 bis 4 FSG-PV, BGBl. II

Nr. 321/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 111/1998 sind anzuwenden.

(2) Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich

auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat

1. kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Bestimmungen, soweit sie sich auf das Lenken von

Einsatzfahrzeugen beziehen,

2. das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik (Fehlererkennung, Fehlerbegrenzung

sowie die einfache Wartung),

3. die Fahrphysik von Feuerwehrfahrzeugen und

4. die Absicherung und das richtige Verhalten am Einsatzort.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung

der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen. Diese

müssen jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 FSG-PV erfüllen. Unter den im § 13

FSG-PV genannten Voraussetzungen ist die Bestellung zum Prüfer vom Landesfeuerwehrkommandanten

zu widerrufen.

Gesundheitliche Eignung eines Besitzers eines Feuerwehrführerscheines

§ 4. (1) Feuerwehrführerscheine dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Erfordernisse

der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II

Nr. 138/1998 erfüllen.

(2) Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche

Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren

Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4

einzutragen. Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren

vorzunehmen. Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch

vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche

Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten

festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

festgestellt ist.

(3) Ein Arzt, der als sachverständiger Arzt gemäß § 34 FSG bestellt ist, kann auf Grund der

feuerwehrärztlichen Untersuchung auch ein Gutachten für die Gruppe 2 gemäß § 8 Abs. 1 FSG erstellen.

Dieses hat den Anforderungen der §§ 3 bis 16 FSG-GV zu entsprechen, wobei die Bestimmungen des

§ 22 Abs. 3 und 4 FSG-GV anzuwenden sind.

(4) Bei Besitzern von Lenkberechtigungen für die Klasse C oder D gilt der Nachweis der gesundheitlichen

Eignung zur Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines für die Dauer der Gültigkeit der

Lenkberechtigung für die Klasse C oder D als erbracht.

(5) Bestehen beim Landesfeuerwehrkommandanten Bedenken, ob die gesundheitliche Eignung des

Besitzers des Feuerwehrführerscheines noch gegeben ist, so hat er ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 1

über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 einzuholen. Ist

der Besitzer des Feuerwehrführerscheines danach zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gesundheitlich

nicht geeignet, hat er den Feuerwehrführerschein dem Landesfeuerwehrkommandanten unverzüglich

abzuliefern.

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