378. Verordnung: Psychotropen-Grenzmengenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen psychotropen
Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der
psychotropen Stoffe, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken,
die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengen festgesetzt.
§ 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten psychotropen Stoffe das Bestehen von Salzen
möglich ist, beziehen sich die Grenzmengen auf die Base des jeweiligen psychotropen Stoffes.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.