378. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984 und Ausbildungsvorbehaltsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987,
314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994 und 201/1996 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995, 192/1996 und 204/1996
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die praktische, im betreffenden
Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung
in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem
31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden
oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8).
(6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des
Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung
in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt
sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.“
2. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.“
3. § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der
übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3
Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an
einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichartig ist,
erbringen, können sich nach Maßgabe der gemäß § 6a Abs. 12 oder § 6b Abs. 10 festgesetzten Ausbildungsstellen
der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie
die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden
speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des § 8
über den Erfolgsnachweis und § 11a über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches und über die ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.“
4. § 6 Abs. 2 Einleitungssatz lautet
„Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen,
wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß
die Einrichtung“.
5. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im
Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt,
im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in
denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2
genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.“
6. § 6a Abs. 1 lautet
„(1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken
und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung
und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG),
BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten
hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten
sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die
Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.“
7. § 6a Abs. 2 Einleitungssatz lautet
„Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu
erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß
entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung“.
8. Der mit „(10)“ bezeichnete elfte Absatz des § 6a erhält die Bezeichnung „(11)“.
9. § 6a wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer
anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere
Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können,
sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln
des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe
oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“
10. § 6b Abs. 2 Einleitungssatz lautet
„Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen
oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen
und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung“.
11. § 6b wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer
anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere
Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können,
sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln
des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe
oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“
12. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten
jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von
Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein
vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber
aufzunehmen.“
13. § 7b lautet
„§ 7b. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung
als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, 6b Abs. 1, 7
Abs. 1 und 7a Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien
nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“
14. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat
über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches,
dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. L 165 7. 7. 1993
S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte BGBl. Nr. 45/1995, Anhang XI.D.III.1., für Österreich angeführten
Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt,
die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den
Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird.“
15. § 11b lautet
„§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a
Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder,
wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte
Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des
Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben
wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
16. § 11c Abs. 1 Z 8 lautet
„8. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.“
17. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt
nicht für Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte,
die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw.
Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.“
18. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen
Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen
Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bun-
desminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer
Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.“
19. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur
ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinischen Doktorate über die gesamte
Heilkunde nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen.“
20. § 16 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten
im Sinne der §§ 6, 6a und 6b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten
mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis
zur Dauer eines Jahres.“
21. § 16 Abs. 4 bis 11 lautet
„(4) Bewilligungen gemäß Abs. 3, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens
sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das
45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung
hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge
auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(5) In allen anderen als den im Abs. 4 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung
gemäß Abs. 3 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen
Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung,
möglich.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung
gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des
akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht
kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des
ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist zu versagen,
wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von
Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 oder einer Verlängerung
gemäß Abs. 4 oder 5 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt
wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 3 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung
des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Abs. 3
und jede Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes,
in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.
(8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 erteilt
worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung
erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen
Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.
(9) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.
(10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen
ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse,
den ärztlichen Beruf im Inland ausüben
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden
Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland
zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;
2. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen
Lehre und Forschung.
(11) Tätigkeiten gemäß Abs. 10 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.“
22. § 16a Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach
Ablauf eines Jahres, oder
2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben
war oder nachträglich weggefallen ist.
(6) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur
Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß
anzuwenden.“
23. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt
„§ 16b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann Personen, die
1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG
gleichwertig ist, absolviert haben und
2. als ausländische Staatsangehörige vor dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses
eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und
3. bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben,
unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen
eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten erteilen.
(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden
zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 13 qualifizierter und zur selbständigen
Berufsausübung in Österreich berechtigter Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer
oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
(3) Zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 1 haben
1. Personen, die das Studium in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
absolviert haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen,
daß ihre Ausbildung der Richtlinie 78/687/EWG entspricht,
2. Personen, die das Studium nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum absolviert haben, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde in Österreich vorzulegen.
(4) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den
zahnärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt
auszuüben.
(5) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede
Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit
beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
1. der für ihre Erteilung maßgebende Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf
eines Jahres, oder
2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben
war oder nachträglich weggefallen ist.
(7) § 11a über die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind
auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.
(8) Personen, denen eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse
gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer
als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen.“
24. § 18 Abs. 6 lautet
„(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung
führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,
die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt
ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im
Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten
Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,
hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.“
25. § 19 Abs. 3 lautet
„(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im
Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und
Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner
im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen,
insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht
berührt.“
26. Im § 22 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur Berufsausübung als
Pflegehelfer berechtigte Person zu subkutanen Injektionen von Insulin im Einzelfall ermächtigen, wenn
sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde.“
27. § 22 Abs. 5 lautet
„(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4a hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende
Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.“
28. § 32 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen
wahrzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine
Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung
aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer
die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen.
Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 8 oder in den §§ 3a bis 3c
angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen
Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit
ausgeübt worden ist.“
29. § 32 Abs. 7 lautet
„(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner
eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren
Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen
Haushalt leben, befugt.“
30. § 36 lautet
„§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung
(§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet,
eine gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 11a Abs. 7) der Österreichischen
Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises
trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen
Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden
sind (§ 32 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem
letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 20a) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.“
31. § 40 Abs. 4 lautet
„(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren
Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen
lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften
Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt
hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten
Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen.“
32. § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen
sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin
als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu
erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben
jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist
schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor
einer Wahlausschreibung zu richten.“
33. Im § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 2 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an
die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.“
34. § 46 Abs. 1 lautet
„(1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2 oder 2a) bzw.
nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der
Vollversammlung anzuordnen.“
35. § 51a Abs. 1 lautet
„(1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.“
36. § 55 erster Satz lautet
„Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke,
die für vertraulich erklärt wurden.“
37. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens,
der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,
ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf
die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld
gehen auf die Ärztekammer nicht über.“
38. Im § 63 entfallen die Bezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.
39. § 68 Abs. 1 lautet
„(1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters-
oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des
Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.“
40. § 79 Abs. 1 lautet
„(1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens
getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung
und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der
Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.“
41. Im § 88 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an
die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.“
42. § 89 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer
Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier
Jahren bzw. im Fall eines Endes der Funktionsperiode vor dem 31. Dezember 1998 bis zu diesem Zeitpunkt
gewählt.“
43. Im § 89 Abs. 3a entfallen die Worte „von vier Jahren (Abs. 2)“.
44. § 90 lautet
„§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft
können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen
Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die
Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.
(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die
allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte
für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.
(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die
die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft
angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.
(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für
Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der
Bundessektion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen
Sonderfächer an.
(5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit
der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder
seine Stellvertreter. Sofern die Satzung der Bundessektion Fachärzte die Wahl von mehr als einem Stellvertreter
vorsieht, ist jedenfalls ein Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdelegierten und einer aus dem
Kreis der Bundesfachgruppenobmänner mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches
je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer
Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der
Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stellvertreter.
(7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der
Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu
regeln
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht
der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe,
5. die Deckung der Kosten.“
45. § 95 Abs. 1 lautet
„(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den
Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor
medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz
oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“
46. § 101 Abs. 5 lautet
„(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die
Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen
mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von
der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 11a Abs. 8).“
47. § 104 Abs. 3 lautet
„(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,
Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie
der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit
und Konsumentenschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte
diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung ist in der Österreichischen Ärztezeitung
kundzumachen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet des Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde
nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.“
48. § 104 Abs. 6 Z 3 lautet
„3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter
(§ 98 Abs. 4).“
49. § 104 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht
in die im Abs. 3 genannten Akten zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“
50. § 106 lautet
„§ 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu § 105 sind binnen sechs Monaten zu erlassen
(Art. 15 Abs. 6 B-VG).“
51. § 108 lautet
„§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem
Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer
Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden
ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(3) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im
§ 2 Abs. 1 oder 3,
§ 3d Abs. 1 bis 3,
§ 7 Abs. 3,
§ 11a Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz,
§ 11c Abs. 1,
§ 13 Abs. 2,
§ 16 Abs. 6 oder 8,
§ 16 Abs. 10,
§ 16a Abs. 3,
§ 16b Abs. 4,
§ 18 Abs. 2, 3, 4 oder 6,
§ 18a,
§ 19 Abs. 3 oder 4,
§ 20,
§ 20a Abs. 1,
§ 21,
§ 22 Abs. 1 bis 6,
§ 22a,
§ 23 Abs. 2,
§ 24 Abs. 1 oder 3,
§ 25 Abs. 1 bis 3,
§ 26 Abs. 1,
§ 27,
§ 28,
§ 29 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1,
§ 36 oder
§ 55
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
52. Anlage 1 (zu § 3a) lit. p lautet
„p) Norwegen
„bevis für bestatt cand. med. eksamen“ (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die
medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung,
ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;“.
53. In Anlage 3 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt
unter der Rubrik „Anästhesiologie“ die Bezeichnung „anestesiologi“ durch die Bezeichnung „anestesi
och intensivvard“,
unter der Rubrik „Chirurgie“ die Bezeichnung „allmän kirurgi“ durch die Bezeichnung „kirurgi“,
unter der Rubrik „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ die Bezeichnung „kvinnosjukdomar och förlossningar
(gynekologi och obstetrik)“ durch die Bezeichnung „obstetrik och gynekologi“,
unter der Rubrik „Innere Medizin“ die Bezeichnung „allmän internmedicin“ durch die Bezeichnung
„internmedicin“,
unter der Rubrik „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ die Bezeichnung „öron-, näs- och halssujkdomar (otorhino-laryngologi)“
durch die Bezeichnung „öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhinolaryngologi)“,
unter der Rubrik „Kinderheilkunde“ die Bezeichnung „barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)“
durch die Bezeichnung „barn- och ungdomsmedicin“,
unter der Rubrik „Urologie“ die Bezeichnung „urologisk kirurgi“ durch die Bezeichnung „urologi“,
unter der Rubrik „Orthopädie“ die Bezeichnung „ortopedisk kirurgi“ durch die Bezeichnung „ortopedi“,
unter der Rubrik „Neurologie“ die Bezeichnung „nervsjukdomar (neurologi)“ durch die Bezeichnung
„neurologi“,
unter der Rubrik „Psychiatrie“ die Bezeichnung „allmän psykiatri“ durch die Bezeichnung „psykiatri“.
54. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Norwegen angeführte Bezeichnungen ersetzt
unter der Rubrik „Dermatologie und Venerologie“ die Bezeichnung „hud- og veneriske sykdommer“
durch die Bezeichnung „hudsykdommer og veneriske sykdommer“,
unter der Rubrik „Arbeitsmedizin“ die Bezeichnung „yrkesmedisin“ durch die Bezeichnung
„arbeidsmedisin“.
55. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt
unter der Rubrik „Physiotherapie“ die Bezeichnung „medicinsk rehabilitering“ durch die Bezeichnung
„rehabiliteringsmedicin“,
unter der Rubrik „Dermatologie und Venerologie“ die Bezeichnung „hudsjukdomar och veneriska sjukdomar
(dermatologi och venerologi)“ durch die Bezeichnung „hud- och könssjukdomar“,
unter der Rubrik „Radiodiagnose“ die Bezeichnung „röntgendiagnostik“ durch die Bezeichnung
„medicinsk radiologi“,
unter der Rubrik „Radiotherapie“ die Bezeichnung „tumörsjukdomar (allmän onkologi)“ durch die Bezeichnung
„onkologi“,
unter der Rubrik „Arbeitsmedizin“ die Bezeichnung „yrkesmedicin“ durch die Bezeichnung „yrkes- och
miljömedicin“.
56. Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) wird wie folgt ergänzt
„– Kinderchirurgie
Frankreich: chirurgie infantile
Finnland: lastenkirurgia/barnkirurgi
Griechenland: cheiroyrgiki paidon
Irland: paediatric surgery
Italien: chirurgia pediatrica
Luxemburg: chirurgie pédiatrique
Norwegen: barnekirurgi
Portugal: cirurgia pediátrica
Schweden: barn- och ungdomskirurgi
Spanien: cirugía pediátrica
Vereinigtes Königreich: pediatric surgery
– Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)
Belgien: neuro-psychiatrie/neuropsychiatrie
Deutschland: Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)
Frankreich: neuropsychiatrie
Griechenland: neyrologia-psychiatriki
Italien: neuropsichiatria
Luxemburg: neuro-psychiatrie
Niederlande: zenuw- en zielsziekten
– Pharmakologie
Deutschland: Pharmakologie
Finnland: kliininen farmakologia/klinisk farmakologi
Irland: clinical pharmacology and therapeutics
Norwegen: klinisk farmakologi
Schweden: klinisk farmakologi
Spanien: farmacología clínica
Vereinigtes Königreich: clinical pharmacology and therapeutics
– Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Frankreich: chirurgie maxillo-faciale et stomatologie
Italien: chirurgia maxillo-facciale
Spanien: cirugía oral y maxilofacial“
Artikel II
Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt
wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)
§ 1. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das
1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,
2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.
Nr. 90/1949,
3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,
4. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-
technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz – KrankenpflegeG),
BGBl. Nr. 102/1961,
5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz),
BGBl. Nr. 460/1992,
6. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und
über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens
(Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,
7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl.
Nr. 361/1990, oder
8. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl.
Nr. 16/1975,
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen
dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere
Personen oder Einrichtungen ist verboten.
(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.
§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.