Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
378_1996 AT

378. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984 und Ausbildungsvorbehaltsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984 und Ausbildungsvorbehaltsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987,

314/1987, 138/1989, 45/1991, 461/1992, 100/1994, 505/1994, 1105/1994 und 201/1996 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 851/1992, 939/1993, 9/1994, 798/1994, 573/1995, 192/1996 und 204/1996

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist die praktische, im betreffenden

Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung

in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem

31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde beginnen werden

oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§§ 5 und 8).

(6) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des

Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung

in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt

sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung

des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.“

2. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Allgemeinmedizin, Chirurgie,

Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie zu umfassen.“

3. § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige der

übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, aber die im § 3

Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an

einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichartig ist,

erbringen, können sich nach Maßgabe der gemäß § 6a Abs. 12 oder § 6b Abs. 10 festgesetzten Ausbildungsstellen

der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches der Heilkunde oder bei Nachweis, daß sie

die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der ergänzenden

speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches unterziehen. Die Bestimmungen des § 8

über den Erfolgsnachweis und § 11a über die Ärzteliste sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.

Die Österreichische Ärztekammer hat diesen Personen auf Antrag ein Zertifikat über die erfolgreiche

Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches und über die ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches auszustellen.“

4. § 6 Abs. 2 Einleitungssatz lautet

„Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen,

wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß

die Einrichtung“.

5. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde

sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten

durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) im

Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt,

im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in

denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im § 4 Abs. 2

genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.“

6. § 6a Abs. 1 lautet

„(1) Ausbildungsstätten gemäß § 5 Abs. 1 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken

und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung

und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG),

BGBl. Nr. 450/1994, die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches

anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten

hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten

sind in das beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Verzeichnis der

anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Die

Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.“

7. § 6a Abs. 2 Einleitungssatz lautet

„Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu

erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß

entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung“.

8. Der mit „(10)“ bezeichnete elfte Absatz des § 6a erhält die Bezeichnung „(11)“.

9. § 6a wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer

anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere

Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können,

sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln

des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe

oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“

10. § 6b Abs. 2 Einleitungssatz lautet

„Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen

oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen

und gewährleistet ist, daß entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung“.

11. § 6b wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf Antrag des Trägers einer

anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über Abs. 3 hinaus weitere

Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 5 Abs. 6 besetzt werden können,

sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln

des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe

oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“

12. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten

jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von

Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in ein

vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz geführtes Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber

aufzunehmen.“

13. § 7b lautet

„§ 7b. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung

als Grundlage für das Anhörungsrecht gemäß den §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1, 6b Abs. 1, 7

Abs. 1 und 7a Abs. 1 Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen und Lehrambulatorien

nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“

14. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat

über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches,

dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3, 5 oder 7 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. L 165 7. 7. 1993

S. 1, in der Fassung der Beitrittsakte BGBl. Nr. 45/1995, Anhang XI.D.III.1., für Österreich angeführten

Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des

Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie darüber auszustellen, daß dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt,

die den Artikeln 2, 4 oder 6 dieser Richtlinie entspricht und einem Diplom, dessen Bezeichnung in den

Artikeln 3, 5 oder 7 dieser Richtlinie angeführt ist, gleichgehalten wird.“

15. § 11b lautet

„§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a

Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder,

wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte

Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des

Arztes in Österreich gelegen ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben

wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen

dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

16. § 11c Abs. 1 Z 8 lautet

„8. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 32 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.“

17. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt

nicht für Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und für Fachärzte,

die unter den Voraussetzungen des § 15a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw.

Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.“

18. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Ärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen

Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen

Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bun-

desminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannten Ausbildungslehrgang an einer

Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.“

19. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur

ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinischen Doktorate über die gesamte

Heilkunde nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 3 Z 1 entsprechen.“

20. § 16 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten

im Sinne der §§ 6, 6a und 6b sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten

mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz jeweils bis

zur Dauer eines Jahres.“

21. § 16 Abs. 4 bis 11 lautet

„(4) Bewilligungen gemäß Abs. 3, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens

sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das

45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung

hiefür ist, daß keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge

auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

hinsichtlich Ärzten, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(5) In allen anderen als den im Abs. 4 genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung

gemäß Abs. 3 durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch den Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluß einer wissenschaftlichen

Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist

frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung,

möglich.

(6) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung

gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des

akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung

des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht

kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des

ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist zu versagen,

wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von

Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 oder einer Verlängerung

gemäß Abs. 4 oder 5 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt

wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Abs. 3 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung

des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Jede Bewilligung gemäß Abs. 3

und jede Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer jenes Bundeslandes,

in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

(8) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 3 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 4 oder 5 erteilt

worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung

erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen

Obliegenheiten überschreiten, auszuüben.

(9) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur

Berufsausübung sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.

(10) Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen

ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse,

den ärztlichen Beruf im Inland ausüben

1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden

Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland

zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;

2. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;

3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen

Lehre und Forschung.

(11) Tätigkeiten gemäß Abs. 10 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.“

22. § 16a Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1. der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach

Ablauf eines Jahres, oder

2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben

war oder nachträglich weggefallen ist.

(6) § 11a über die Eintragung in die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur

Berufsausübung sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß

anzuwenden.“

23. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt

„§ 16b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann Personen, die

1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG

gleichwertig ist, absolviert haben und

2. als ausländische Staatsangehörige vor dem 1. Jänner 1996 in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses

eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und

3. bei Fortdauer dieser Tätigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben,

unter der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Rahmen

eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten erteilen.

(2) Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden

zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 13 qualifizierter und zur selbständigen

Berufsausübung in Österreich berechtigter Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer

oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.

(3) Zum Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Abs. 1 haben

1. Personen, die das Studium in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

absolviert haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle dieses Staates vorzulegen,

daß ihre Ausbildung der Richtlinie 78/687/EWG entspricht,

2. Personen, die das Studium nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum absolviert haben, ein Gutachten einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde in Österreich vorzulegen.

(4) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den

zahnärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt

auszuüben.

(5) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede

Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit

beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn

1. der für ihre Erteilung maßgebende Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf

eines Jahres, oder

2. hervorkommt, daß eines der im Abs. 1 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben

war oder nachträglich weggefallen ist.

(7) § 11a über die Ärzteliste und § 32 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind

auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.

(8) Personen, denen eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse

gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 3 Z 1 erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer

als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste gemäß § 11a einzutragen.“

24. § 18 Abs. 6 lautet

„(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung

führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,

die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt

ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im

Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten

Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,

hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.“

25. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierte Arzt darf nur zwei Berufssitze im

Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und

Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner

im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen,

insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht

berührt.“

26. Im § 22 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur Berufsausübung als

Pflegehelfer berechtigte Person zu subkutanen Injektionen von Insulin im Einzelfall ermächtigen, wenn

sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde.“

27. § 22 Abs. 5 lautet

„(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4a hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende

Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.“

28. § 32 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sind von Amts wegen

wahrzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall der Z 4, wenn die Berufsausübung für eine

Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung

aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung

des ärztlichen Berufes nicht besteht. In Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat die Österreichische Ärztekammer

die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen.

Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im § 3 Abs. 2 bis 8 oder in den §§ 3a bis 3c

angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung

zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen

Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit

ausgeübt worden ist.“

29. § 32 Abs. 7 lautet

„(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner

eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren

Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen

Haushalt leben, befugt.“

30. § 36 lautet

„§ 36. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung

(§ 32) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 34 und 35) verloren hat, ist verpflichtet,

eine gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 11a Abs. 7) der Österreichischen

Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ärzteausweises

trifft weiters die Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen

Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden

sind (§ 32 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem

letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 20a) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag

der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.“

31. § 40 Abs. 4 lautet

„(4) Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren

Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen

lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften

Anwendung, soweit sie nicht von einem anderen für sie zuständigen Träger der Disziplinargewalt

hinsichtlich derselben Tat bestraft worden sind. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten

Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarsenat zu unterbrechen.“

32. § 43 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen

sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin

als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu

erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben

jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist

schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor

einer Wahlausschreibung zu richten.“

33. Im § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 2 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an

die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.“

34. § 46 Abs. 1 lautet

„(1) Der Vorstand der Ärztekammer hat vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 45 Abs. 2 oder 2a) bzw.

nach Auflösung der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß § 49 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der

Vollversammlung anzuordnen.“

35. § 51a Abs. 1 lautet

„(1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.“

36. § 55 erster Satz lautet

„Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen

Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus

ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse

der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke,

die für vertraulich erklärt wurden.“

37. Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens,

der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,

ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf

die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld

gehen auf die Ärztekammer nicht über.“

38. Im § 63 entfallen die Bezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

39. § 68 Abs. 1 lautet

„(1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters-

oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des

Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.“

40. § 79 Abs. 1 lautet

„(1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens

getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung

und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der

Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.“

41. Im § 88 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an

die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.“

42. § 89 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer

Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier

Jahren bzw. im Fall eines Endes der Funktionsperiode vor dem 31. Dezember 1998 bis zu diesem Zeitpunkt

gewählt.“

43. Im § 89 Abs. 3a entfallen die Worte „von vier Jahren (Abs. 2)“.

44. § 90 lautet

„§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft

können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen

Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und

approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die

Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen

Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die

allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte

für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen

Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die

die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft

angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für

Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der

Bundessektion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen

Sonderfächer an.

(5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit

der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder

seine Stellvertreter. Sofern die Satzung der Bundessektion Fachärzte die Wahl von mehr als einem Stellvertreter

vorsieht, ist jedenfalls ein Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdelegierten und einer aus dem

Kreis der Bundesfachgruppenobmänner mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches

je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer

Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der

Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stellvertreter.

(7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der

Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu

regeln

1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht

der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,

2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,

3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,

4. die Wahl der Organe,

5. die Deckung der Kosten.“

45. § 95 Abs. 1 lautet

„(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den

Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor

medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz

oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“

46. § 101 Abs. 5 lautet

„(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die

Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen

mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von

der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 11a Abs. 8).“

47. § 104 Abs. 3 lautet

„(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,

Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag sowie

der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit

und Konsumentenschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte

diesem Bundesgesetz nicht widersprechen. Die Genehmigung ist in der Österreichischen Ärztezeitung

kundzumachen. Die genehmigten Akte werden unbeschadet des Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung

durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde

nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.“

48. § 104 Abs. 6 Z 3 lautet

„3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter

(§ 98 Abs. 4).“

49. § 104 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht

in die im Abs. 3 genannten Akten zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.“

50. § 106 lautet

„§ 106. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu § 105 sind binnen sechs Monaten zu erlassen

(Art. 15 Abs. 6 B-VG).“

51. § 108 lautet

„§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem

Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer

Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden

ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.

(3) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im

§ 2 Abs. 1 oder 3,

§ 3d Abs. 1 bis 3,

§ 7 Abs. 3,

§ 11a Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz,

§ 11c Abs. 1,

§ 13 Abs. 2,

§ 16 Abs. 6 oder 8,

§ 16 Abs. 10,

§ 16a Abs. 3,

§ 16b Abs. 4,

§ 18 Abs. 2, 3, 4 oder 6,

§ 18a,

§ 19 Abs. 3 oder 4,

§ 20,

§ 20a Abs. 1,

§ 21,

§ 22 Abs. 1 bis 6,

§ 22a,

§ 23 Abs. 2,

§ 24 Abs. 1 oder 3,

§ 25 Abs. 1 bis 3,

§ 26 Abs. 1,

§ 27,

§ 28,

§ 29 Abs. 1,

§ 30 Abs. 1,

§ 36 oder

§ 55

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

52. Anlage 1 (zu § 3a) lit. p lautet

„p) Norwegen

„bevis für bestatt cand. med. eksamen“ (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die

medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung,

ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;“.

53. In Anlage 3 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt

unter der Rubrik „Anästhesiologie“ die Bezeichnung „anestesiologi“ durch die Bezeichnung „anestesi

och intensivvard“,

unter der Rubrik „Chirurgie“ die Bezeichnung „allmän kirurgi“ durch die Bezeichnung „kirurgi“,

unter der Rubrik „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ die Bezeichnung „kvinnosjukdomar och förlossningar

(gynekologi och obstetrik)“ durch die Bezeichnung „obstetrik och gynekologi“,

unter der Rubrik „Innere Medizin“ die Bezeichnung „allmän internmedicin“ durch die Bezeichnung

„internmedicin“,

unter der Rubrik „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ die Bezeichnung „öron-, näs- och halssujkdomar (otorhino-laryngologi)“

durch die Bezeichnung „öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhinolaryngologi)“,

unter der Rubrik „Kinderheilkunde“ die Bezeichnung „barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)“

durch die Bezeichnung „barn- och ungdomsmedicin“,

unter der Rubrik „Urologie“ die Bezeichnung „urologisk kirurgi“ durch die Bezeichnung „urologi“,

unter der Rubrik „Orthopädie“ die Bezeichnung „ortopedisk kirurgi“ durch die Bezeichnung „ortopedi“,

unter der Rubrik „Neurologie“ die Bezeichnung „nervsjukdomar (neurologi)“ durch die Bezeichnung

„neurologi“,

unter der Rubrik „Psychiatrie“ die Bezeichnung „allmän psykiatri“ durch die Bezeichnung „psykiatri“.

54. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Norwegen angeführte Bezeichnungen ersetzt

unter der Rubrik „Dermatologie und Venerologie“ die Bezeichnung „hud- og veneriske sykdommer“

durch die Bezeichnung „hudsykdommer og veneriske sykdommer“,

unter der Rubrik „Arbeitsmedizin“ die Bezeichnung „yrkesmedisin“ durch die Bezeichnung

„arbeidsmedisin“.

55. In Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) werden folgende für Schweden angeführte Bezeichnungen ersetzt

unter der Rubrik „Physiotherapie“ die Bezeichnung „medicinsk rehabilitering“ durch die Bezeichnung

„rehabiliteringsmedicin“,

unter der Rubrik „Dermatologie und Venerologie“ die Bezeichnung „hudsjukdomar och veneriska sjukdomar

(dermatologi och venerologi)“ durch die Bezeichnung „hud- och könssjukdomar“,

unter der Rubrik „Radiodiagnose“ die Bezeichnung „röntgendiagnostik“ durch die Bezeichnung

„medicinsk radiologi“,

unter der Rubrik „Radiotherapie“ die Bezeichnung „tumörsjukdomar (allmän onkologi)“ durch die Bezeichnung

„onkologi“,

unter der Rubrik „Arbeitsmedizin“ die Bezeichnung „yrkesmedicin“ durch die Bezeichnung „yrkes- och

miljömedicin“.

56. Anlage 4 (zu §§ 3b und 3c) wird wie folgt ergänzt

„– Kinderchirurgie

Frankreich: chirurgie infantile

Finnland: lastenkirurgia/barnkirurgi

Griechenland: cheiroyrgiki paidon

Irland: paediatric surgery

Italien: chirurgia pediatrica

Luxemburg: chirurgie pédiatrique

Norwegen: barnekirurgi

Portugal: cirurgia pediátrica

Schweden: barn- och ungdomskirurgi

Spanien: cirugía pediátrica

Vereinigtes Königreich: pediatric surgery

– Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

Belgien: neuro-psychiatrie/neuropsychiatrie

Deutschland: Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

Frankreich: neuropsychiatrie

Griechenland: neyrologia-psychiatriki

Italien: neuropsichiatria

Luxemburg: neuro-psychiatrie

Niederlande: zenuw- en zielsziekten

– Pharmakologie

Deutschland: Pharmakologie

Finnland: kliininen farmakologia/klinisk farmakologi

Irland: clinical pharmacology and therapeutics

Norwegen: klinisk farmakologi

Schweden: klinisk farmakologi

Spanien: farmacología clínica

Vereinigtes Königreich: clinical pharmacology and therapeutics

– Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

Frankreich: chirurgie maxillo-faciale et stomatologie

Italien: chirurgia maxillo-facciale

Spanien: cirugía oral y maxilofacial“

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt

wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)

§ 1. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,

2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.

Nr. 90/1949,

3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

4. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-

technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz – KrankenpflegeG),

BGBl. Nr. 102/1961,

5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz),

BGBl. Nr. 460/1992,

6. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und

über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens

(Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,

7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl.

Nr. 361/1990, oder

8. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl.

Nr. 16/1975,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen

dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere

Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.

§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat

nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine

Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →