378. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 805/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Mali 8. September 1994
Mongolei 24. Oktober 1994
Senegal 17 Oktober 1994
Simbabwe 29. September 1994
Portugal 18. Oktober 1994
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben erklärt
die Mongolei, daß sie
1. das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde und
2. das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach mongolischem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Portugal, daß es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.