378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Irland, in der Folge die Vertragsparteien
genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944
in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949,
VOM Wunsche geleitet, ihre wechselseitigen
Beziehungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt zu
fördern und in Ergänzung des genannten Abkommens
ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung
eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren
Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Für die Anwendung dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Konvention" das am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt und schließt
jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhang sowie Änderungen
der Anhänge oder der Konvention gemäß
deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese
Anhänge und Abänderungen von beiden
Vertragsparteien angenommen worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
den Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und im Falle Irlands
den Minister für Verkehr und Fremdenverkehr
(Minister of Tourism, Transport and
Communications), oder in beiden Fällen, jede
Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung
der in die Zuständigkeit der genannten
Behörden fallenden Funktionen ermächtigt
ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das gemäß den Bestimmungen des
Artikels 3 dieses Abkommens namhaft gemacht
und zugelassen wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Tarife" die für die
Beförderung von Fluggästen, Gepäck und
Frachtgut bezahlten Preise sowie die Bedingungen,
unter denen diese Preise gelten,
einschließlich der Preise und Bedingungen für
Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste,
jedoch ausschließlich der Entgelte oder
Bedingungen für die Beförderung von Post;
e) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem
auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die
Beförderungskapazität des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes
auf einer Flugstrecke oder einem
Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
f) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet", „Fluglinie",
„internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen",
„nichtgewerbliche Landung"
jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der
Konvention gegebene Bedeutung.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen
integralen Bestandteil des Abkommens und jede
Bezugnahme auf das Abkommen ist unter Einschluß
des Anhanges zu verstehen, außer es wird etwas
anderes festgelegt.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen
Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines
planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf
den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in
diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese
Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge die
„vereinbarten Fluglinien" bzw. die „festgelegten
Flugstrecken" genannt.
2. Das/die von jeder Vertragspartei namhaft
gemachte(n) Fluglinienunternehmen genießt/genießen
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
dieses Vertrages folgende Rechte
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen
Zwecken durchzuführen; und
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im
internationalen Verkehr Fluggäste, Frachtgut
und Post getrennt oder gemeinsam aufzunehmen
und abzusetzen.
3. Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei,
die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens
namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in
Absatz 2 lit. a und b dieses Artikels festgelegten
Rechte.
4. Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist
dahingehend auszulegen, daß dem/den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei
das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut
und Post, die für einen anderen Punkt im
Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt
sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen
Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft
zu machen. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung
haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
nach Maßgabe -der Bestimmungen der
Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem/den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden
Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei
können von dem/den von der anderen Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den
Nachweis verlangen, daß es/sie in der Lage ist/sind,
die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu
erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Konvention
üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
3. Jede Vertragspartei hat das Recht, die
Annahme der Namhaftmachung des/der Fluglinienunternehmen
(s) durch die andere Vertragspartei
abzulehnen oder solchen Fluglinienunternehmen
die in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten
Rechte zu versagen, zu widerrufen oder dem/den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die
Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen,
in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß
das/die betreffende(n) Fluglinienunternehmen
seine/ihre zentrale Verwaltung und seinen/ihren
Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei haben, daß die Mehrheit seiner/ihrer
Firmenanteile sich im Eigentum der Staatsangehörigen
oder der Regierung der anderen Vertragspartei
befindet, und die tatsächliche Kontrolle von diesen
Staatsangehörigen oder der Regierung ausgeübt
wird.
4. Das/die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen,
dem/denen auf diese Weise die Bewilligung
erteilt worden ist, kann/können jederzeit den
Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien
aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen
die anzuwendenden Bestimmungen dieses
Abkommens befolgt, und daß die gemäß den
Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens
erstellten Tarife bezüglich dieser Fluglinien in Kraft
sind.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine
Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung
der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten
Rechte durch das/die von der anderen
Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
auszusetzen oder die von ihr für die
Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten
Bedingungen aufzuerlegen
a) Falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt/
unterlassen, die Gesetze und Vorschriften
der Vertragspartei zu befolgen, die diese
Rechte gewährt, oder
b) falls das/die Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt/unterlassen, den
Betrieb gemäß den in diesem Abkommen und
dem dazugehörigen Anhang vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
6. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der
anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 dieses
Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß die sofortige
Aussetzung, der sofortige Widerruf oder die
Auferlegung der in Absatz 5 dieses Artikels
genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist,
um weitere Verstöße gegen die in Absatz 5 dieses
Artikels angeführten Gesetze oder Vorschriften, zu
verhindern.
Artikel 4
Beförderungskapazität
1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen
Luftverkehrsverbindungen bereitgestellte Kapazität
hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen
Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage
für die Beförderung von Verkehr zu stehen,
der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die
Frequenzen ihrer planmäßigen Dienste, die einzusetzenden
Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne
einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen
Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu
vereinbaren.
3. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens
dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die obgenannten Flugpläne keine
Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien bemühen, das Problem
zu lösen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch
die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt
wurde.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für
entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 5
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei
werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
auf deren Ersuchen regelmäßige oder
sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu
umfassen, die zur Feststellung des auf den
vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen
beförderten Verkehrsaufkommens und
seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 6
Tarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren,
einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinns und der Charakteristika der Beförderung,
wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in
angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien
zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens
dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich nicht auf einen dieser Tarife einigen
oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß
Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden,
oder geben die Luftfahrtbehörden der einen
Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei während der ersten fünfzehn Tage
der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von
dreißig Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß
den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels
vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so
werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
bemühen, eine Einigung über die Tarife zu
erzielen.
5. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über
die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem
Absatz 3 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung
eines Tarifs gemäß Absatz 4 einigen, so
werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine
Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
genehmigt wurde.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 7
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei
betreffend den Ein- und Ausflug von im
internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen
in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet oder den
Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge
während des Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet
gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei
betreffend Einflug, Aufenthalt und Ausflug
von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut
und Post nach, in und aus ihrem Hoheitsgebiet, wie
beispielsweise die Formalitäten betreffend Pässe,
Zölle, Devisen und sanitäre Maßnahmen, gelten für
die Dauer des Aufenthaltes in besagtem Hoheitsgebiet
für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut
und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragspartei befördert werden.
3. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch
gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig
anzuerkennen.
4. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das
Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und
Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt
oder als gültig erklärt worden sind.
Artikel 8
Untersuchung von Unfällen
1. Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles
eines Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien auf
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
werden die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet die Notlandung oder der
Unfall erfolgt ist, unverzüglich die Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragspartei davon verständigen,
sofortige Schritte zur Hilfeleistung für die Besatzungsmitglieder
und die Fluggäste veranlassen, für
die Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord
befindlichen Post, des Gepäcks und des Frachtguts
sorgen und die erforderlichen Maßnahmen für die
Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände
der Notlandung oder des Unfalles ergreifen.
2. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die
die Untersuchung der Einzelheiten und näheren
Umstände der Notlandung oder des Unfalles
führen, informieren die Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragspartei von der Abhaltung der
Untersuchung. Den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei werden sämtliche Möglichkeiten
eingeräumt, um bei der Untersuchung vertreten zu
sein. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die
die Untersuchung führen, übermitteln den Untersuchungsbericht,
sobald dieser verfügbar ist, den
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei.
Artikel 9
Sicherheit der Luftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,
daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen
Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor
widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen
integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf
Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern
und Luftfahrzeugen, von Flughäfen und
Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung
der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in voller
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am
14. September 1963 in Tokio unterzeichneten
Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag
unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in Montreal
unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 oder jedes anderen Übereinkommens
über die Sicherheit der Luftfahrt,
welchem sie noch beitreten.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren
gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit
den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge zum am
7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
von den Vertragsparteien angewandt werden; sie
tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von
Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder
den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in
ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von
Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung
mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln; Jede Vertragspartei benachrichtigt
die andere von ihrer Absicht, eine Abweichung
von den Standards des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt zu notifizieren.
5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die
von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen
für die Einreise in das Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei zu befolgen
und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die
Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die
Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände sowie das Frachtgut und die Vorräte
an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen, als
auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen.
Jede Vertragspartei hat weiters jedwede
Aufforderung der anderen Vertragspartei zur
Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu
berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,
Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
oder droht ein derartiger Zwischenfall, so
gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe
durch erleichterten Informationsfluß und sonstige
andere geeignete Maßnahmen, die vereinbart
werden, zur schnellen und sicheren Beendigung
eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr
eines solchen.
7. Hat eine Vertragspartei triftige Gründe
anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von
den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen
Sicherheitsbestimmungen abgewichen ist, so können
die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um
sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen
einer zufriedenstellenden Vereinbarung
innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt eines
solchen Ersuchens stellt einen ausreichenden Grund
dar, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung
des/der Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei zu versagen, zu widerrufen, zu
beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte
es ein Notfall erfordern, so kann eine Vertragspartei
einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von 15 Tagen
ergreifen.
Artikel 10
Flughafengebühren und Entgelte
Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien
für die Benützung von Flughäfen und anderen
Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge
des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
(s) der anderen Vertragspartei auferlegten
Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als
jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr
eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens
der ersten Vertragspartei auferlegt werden.
Artikel 11
Zölle und Zollverfahren
1. Die von dem/den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragsparteien
auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie Treib- und Schmierstoffe,
Ersatzteile, Ausrüstung und Bordvorräte (ein-
schließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische
Getränke sowie Tabak), die sich bei
der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden,
sind von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und
sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt,
daß diese Ausrüstungsgegenstände und
Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des
Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung
und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
alkoholische und nichtalkoholische Getränke
sowie Tabak), die von dem/den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausschließlich
für deren betriebliche Erfordernisse
geliefert wurden bzw. werden, sind von Zöllen,
Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben und
Steuern bei ihrer Ankunft, bei ihrem Abflug und
während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieser
anderen Vertragspartei befreit.
3. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern,
mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu
entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
alkoholische und nichtalkoholische Getränke),
die im Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien an Bord genommen wurden
und zur Verwendung an Bord der im Betrieb
auf internationalen Fluglinien von dem/den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile und Ausrüstung, die in das
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum
Zwecke der Wartung oder Instandsetzung
von im Betrieb auf internationalen Fluglinien
von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei
eingesetzten Luftfahrzeuge, eingeführt wurden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die für den Gebrauch
im Betrieb internationaler Fluglinien
durch das/die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragspartei
bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte
während des Fluges über dem Hoheitsgebiet
der Vertragspartei, in dem sie an Bord
genommen wurden, verwendet werden sollen.
4. Es kann verlangt werden, daß die in den
Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Vorräte
unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
5. Die übliche Bordausrüstung sowie die
Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des
Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden,
dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses
Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall
können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder
anderweitigen Verfügung im Einklang mit den
Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten
Behörden gestellt werden.
6. Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im
direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet
einer der Vertragsparteien, die den für diesen
Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht
verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten
Kontrolle, ausgenommen die Sicherheitsmaßnahmen
gegen Gewalttaten sowie Luftpiraterie und den
Schmuggel von der Kontrolle unterliegenden
Suchtgiften.
7. Gepäck, Frachtgut und Post im direkten
Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen
ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 12
Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen,
Ausstellung von Beförderungsdokumenten und
Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder
Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunter1
nehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken notwendige technische
und kaufmännische Personal einzustellen und im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros
einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem
Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen und Werbung und
Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
1. Sämtliche Abrechnungen zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen erfolgen in
frei konvertierbarer Währung.
2. Jede Vertragspartei erteilt dem/den durch die
andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Erlaubnis, den aus dem
Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei herrührenden
Gewinn in Übereinstimmung mit den bestehenden
Devisenkontrollvorschriften und -bestimmungen an
die Zentrale des besagten Fluglinienunternehmens
frei zu überweisen.
Artikel 14
Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens befindet.
2. Das Kapital in Form der im internationalen
Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit
dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden
beweglichen Vermögens unterliegt nur in
dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung
des Unternehmens befindet.
3. Besteht ein besonderes Abkommen zur
Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich
der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den
Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 15
Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und
zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
können um Beratungen auf mündlichem
oder schriftlichem Wege ersuchen. Die Beratungen
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges des
Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Luftfahrtbehörden
eine Verlängerung des Zeitraumes
vereinbaren.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jeder Streit, der zwischen den Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens oder des dazugehörigen Anhanges
entsteht, ist durch direkte Verhandlungen zwischen
den Vertragsparteien beizulegen. Diese Verhandlungen
haben so bald als tunlich, jedoch in jedem
Fall nicht später als sechzig Tage nach dem
Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens um solche
Verhandlungen, sofern nicht von den Vertragsparteien
anders vereinbart, zu beginnen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem
Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie
vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer
Person oder einem Gremium zur Entscheidung
vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien
einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur
Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer
von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der
dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft
gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede
Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf
diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen
Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung
der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat,
einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von
weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn eine der
Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des
festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft
zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt
wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jeder der
Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der
Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu
ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden
Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein
und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede
gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine
nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei
so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der
säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens
gewährt hat, einschränken, aufheben oder
widerrufen.
5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren
Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare;
das. Honorar für den dritten Schiedsrichter
sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie
auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit
anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien
zu gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 17
Abänderung
1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert
hält, eine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens einschließlich des dazugehörigen Anhanges
abzuändern, kann sie bezüglich der
vorgeschlagenen Abänderung um Beratungen zwischen
den Vertragsparteien ersuchen. Diese Beratungen
haben innerhalb eines Zeitraumes von
sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhaltes des
Ersuchens zu beginnen. Jede auf diese Weise
vereinbarte Abänderung tritt nach schriftlicher
Bestätigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
2. Eine Abänderung des Anhanges kann durch
direkte Vereinbarung zwischen den entsprechenden
Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen und
wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
Artikel 18
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Änderung davon
sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation und beim Sekretariat der Vereinten
Nationen zu registrieren.
Artikel 19
Anwendbarkeit von multilateralen Verträgen oder
Übereinkommen
Wenn eine Bestimmung des Abkommens einer
Verpflichtung, die eine der Vertragsparteien gegenüber
einer dritten Partei haben mag, widerspricht,
werden beide Vertragsparteien in Beratungen
gemäß Artikel 15 eintreten, um das Abkommen mit
dem Ziel, jeden solchen Widerspruch sobald als
möglich aufzulösen, abzuändern.
Artikel 20
Kündigung des Abkommens
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
jederzeit schriftlich ihren Entschluß
bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine
solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat
der Vereinten Nationen zu übermitteln. In
einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.
2. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die
andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung
als vierzehn Tage nach Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 7. Juni 1991 in
zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Alois Mock
Für die Regierung von Irland
Gerard Collins
ANHANG
A. Das/die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist/sind berechtigt, auf den im
folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien
in beiden Richtungen zu betreiben
B. Das/die von der Regierung von Irland
namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist/sind berechtigt, auf den im folgenden
festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus können von dem/den von jeder
Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ohne Ausübung der Verkehrsrechte
der fünften Luftfreiheit angeflogen
werden.
D. 1. Das/die von jeder der Vertragsparteien
namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
kann/können die Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit vorerst in Manchester
auf einer Flugstrecke zwischen beiden
Ländern ausüben, sofern die Fluglinienunternehmen
beider Vertragsparteien über
solche Rechte verfügen.
2. Die Ausübung der Verkehrsrechte der
fünften Luftfreiheit an anderen Punkten
kann von den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. August 1991 in Kraft.