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378_1991 AT

378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Irland, in der Folge die Vertragsparteien

genannt,

ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949,

VOM Wunsche geleitet, ihre wechselseitigen

Beziehungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt zu

fördern und in Ergänzung des genannten Abkommens

ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung

eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren

Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

HABEN folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Anwendung dieses Abkommens

a) bedeutet der Ausdruck „Konvention" das am

7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt und schließt

jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhang sowie Änderungen

der Anhänge oder der Konvention gemäß

deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese

Anhänge und Abänderungen von beiden

Vertragsparteien angenommen worden sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und im Falle Irlands

den Minister für Verkehr und Fremdenverkehr

(Minister of Tourism, Transport and

Communications), oder in beiden Fällen, jede

Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung

der in die Zuständigkeit der genannten

Behörden fallenden Funktionen ermächtigt

ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das gemäß den Bestimmungen des

Artikels 3 dieses Abkommens namhaft gemacht

und zugelassen wurde;

d) bedeutet der Ausdruck „Tarife" die für die

Beförderung von Fluggästen, Gepäck und

Frachtgut bezahlten Preise sowie die Bedingungen,

unter denen diese Preise gelten,

einschließlich der Preise und Bedingungen für

Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste,

jedoch ausschließlich der Entgelte oder

Bedingungen für die Beförderung von Post;

e) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität"

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem

auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die

Beförderungskapazität des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,

multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes

auf einer Flugstrecke oder einem

Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

f) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet", „Fluglinie",

„internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen",

„nichtgewerbliche Landung"

jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der

Konvention gegebene Bedeutung.

2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen

integralen Bestandteil des Abkommens und jede

Bezugnahme auf das Abkommen ist unter Einschluß

des Anhanges zu verstehen, außer es wird etwas

anderes festgelegt.

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen

Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines

planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf

den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in

diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese

Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge die

„vereinbarten Fluglinien" bzw. die „festgelegten

Flugstrecken" genannt.

2. Das/die von jeder Vertragspartei namhaft

gemachte(n) Fluglinienunternehmen genießt/genießen

nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen

dieses Vertrages folgende Rechte

a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen

Zwecken durchzuführen; und

c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im

internationalen Verkehr Fluggäste, Frachtgut

und Post getrennt oder gemeinsam aufzunehmen

und abzusetzen.

3. Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei,

die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens

namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in

Absatz 2 lit. a und b dieses Artikels festgelegten

Rechte.

4. Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist

dahingehend auszulegen, daß dem/den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei

das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut

und Post, die für einen anderen Punkt im

Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt

sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen

Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft

zu machen. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung

haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

nach Maßgabe -der Bestimmungen der

Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem/den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden

Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

2. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei

können von dem/den von der anderen Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den

Nachweis verlangen, daß es/sie in der Lage ist/sind,

die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu

erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen der Konvention

üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

3. Jede Vertragspartei hat das Recht, die

Annahme der Namhaftmachung des/der Fluglinienunternehmen

(s) durch die andere Vertragspartei

abzulehnen oder solchen Fluglinienunternehmen

die in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten

Rechte zu versagen, zu widerrufen oder dem/den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die

Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen,

in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß

das/die betreffende(n) Fluglinienunternehmen

seine/ihre zentrale Verwaltung und seinen/ihren

Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei haben, daß die Mehrheit seiner/ihrer

Firmenanteile sich im Eigentum der Staatsangehörigen

oder der Regierung der anderen Vertragspartei

befindet, und die tatsächliche Kontrolle von diesen

Staatsangehörigen oder der Regierung ausgeübt

wird.

4. Das/die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen,

dem/denen auf diese Weise die Bewilligung

erteilt worden ist, kann/können jederzeit den

Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien

aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen

die anzuwendenden Bestimmungen dieses

Abkommens befolgt, und daß die gemäß den

Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens

erstellten Tarife bezüglich dieser Fluglinien in Kraft

sind.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine

Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung

der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten

Rechte durch das/die von der anderen

Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen oder die von ihr für die

Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten

Bedingungen aufzuerlegen

a) Falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt/

unterlassen, die Gesetze und Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese

Rechte gewährt, oder

b) falls das/die Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt/unterlassen, den

Betrieb gemäß den in diesem Abkommen und

dem dazugehörigen Anhang vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

6. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der

anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 dieses

Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß die sofortige

Aussetzung, der sofortige Widerruf oder die

Auferlegung der in Absatz 5 dieses Artikels

genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist,

um weitere Verstöße gegen die in Absatz 5 dieses

Artikels angeführten Gesetze oder Vorschriften, zu

verhindern.

Artikel 4

Beförderungskapazität

1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen

Luftverkehrsverbindungen bereitgestellte Kapazität

hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen

Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage

für die Beförderung von Verkehr zu stehen,

der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien

seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die

Frequenzen ihrer planmäßigen Dienste, die einzusetzenden

Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne

einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen

Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu

vereinbaren.

3. Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens

dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die obgenannten Flugpläne keine

Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragsparteien bemühen, das Problem

zu lösen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch

die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt

wurde.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für

entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 5

Beistellung von Statistiken

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei

werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

auf deren Ersuchen regelmäßige oder

sonstige statistische Unterlagen übermitteln.

2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu

umfassen, die zur Feststellung des auf den

vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen

beförderten Verkehrsaufkommens und

seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 6

Tarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren,

einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinns und der Charakteristika der Beförderung,

wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in

angemessener Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien

zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens

dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich nicht auf einen dieser Tarife einigen

oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß

Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden,

oder geben die Luftfahrtbehörden der einen

Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei während der ersten fünfzehn Tage

der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von

dreißig Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß

den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels

vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so

werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien

bemühen, eine Einigung über die Tarife zu

erzielen.

5. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über

die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem

Absatz 3 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung

eines Tarifs gemäß Absatz 4 einigen, so

werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine

Einigung über die Tarife zu erzielen.

6. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

genehmigt wurde.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 7

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei

betreffend den Ein- und Ausflug von im

internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen

in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet oder den

Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge

während des Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet

gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei.

2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei

betreffend Einflug, Aufenthalt und Ausflug

von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut

und Post nach, in und aus ihrem Hoheitsgebiet, wie

beispielsweise die Formalitäten betreffend Pässe,

Zölle, Devisen und sanitäre Maßnahmen, gelten für

die Dauer des Aufenthaltes in besagtem Hoheitsgebiet

für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut

und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der anderen

Vertragspartei befördert werden.

3. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch

gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig

anzuerkennen.

4. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das

Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und

Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt

oder als gültig erklärt worden sind.

Artikel 8

Untersuchung von Unfällen

1. Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles

eines Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien auf

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

werden die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei,

in deren Hoheitsgebiet die Notlandung oder der

Unfall erfolgt ist, unverzüglich die Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragspartei davon verständigen,

sofortige Schritte zur Hilfeleistung für die Besatzungsmitglieder

und die Fluggäste veranlassen, für

die Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord

befindlichen Post, des Gepäcks und des Frachtguts

sorgen und die erforderlichen Maßnahmen für die

Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände

der Notlandung oder des Unfalles ergreifen.

2. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die

die Untersuchung der Einzelheiten und näheren

Umstände der Notlandung oder des Unfalles

führen, informieren die Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei von der Abhaltung der

Untersuchung. Den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragspartei werden sämtliche Möglichkeiten

eingeräumt, um bei der Untersuchung vertreten zu

sein. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die

die Untersuchung führen, übermitteln den Untersuchungsbericht,

sobald dieser verfügbar ist, den

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei.

Artikel 9

Sicherheit der Luftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen

Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,

daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen

Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor

widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen

integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf

Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern

und Luftfahrzeugen, von Flughäfen und

Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung

der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in voller

Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am

14. September 1963 in Tokio unterzeichneten

Abkommens über strafbare und bestimmte andere

an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag

unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in Montreal

unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit

der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 oder jedes anderen Übereinkommens

über die Sicherheit der Luftfahrt,

welchem sie noch beitreten.

4. Die Vertragsparteien handeln in ihren

gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit

den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

festgelegten und als Anhänge zum am

7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

von den Vertragsparteien angewandt werden; sie

tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von

Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder

den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in

ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von

Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung

mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln; Jede Vertragspartei benachrichtigt

die andere von ihrer Absicht, eine Abweichung

von den Standards des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt zu notifizieren.

5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die

von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen

für die Einreise in das Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei zu befolgen

und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die

Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die

Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände sowie das Frachtgut und die Vorräte

an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen, als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen.

Jede Vertragspartei hat weiters jedwede

Aufforderung der anderen Vertragspartei zur

Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu

berücksichtigen.

6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern,

Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

oder droht ein derartiger Zwischenfall, so

gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe

durch erleichterten Informationsfluß und sonstige

andere geeignete Maßnahmen, die vereinbart

werden, zur schnellen und sicheren Beendigung

eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr

eines solchen.

7. Hat eine Vertragspartei triftige Gründe

anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von

den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen

Sicherheitsbestimmungen abgewichen ist, so können

die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um

sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen

einer zufriedenstellenden Vereinbarung

innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt eines

solchen Ersuchens stellt einen ausreichenden Grund

dar, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung

des/der Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei zu versagen, zu widerrufen, zu

beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte

es ein Notfall erfordern, so kann eine Vertragspartei

einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von 15 Tagen

ergreifen.

Artikel 10

Flughafengebühren und Entgelte

Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien

für die Benützung von Flughäfen und anderen

Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge

des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

(s) der anderen Vertragspartei auferlegten

Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als

jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr

eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens

der ersten Vertragspartei auferlegt werden.

Artikel 11

Zölle und Zollverfahren

1. Die von dem/den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragsparteien

auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie Treib- und Schmierstoffe,

Ersatzteile, Ausrüstung und Bordvorräte (ein-

schließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische

Getränke sowie Tabak), die sich bei

der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden,

sind von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und

sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt,

daß diese Ausrüstungsgegenstände und

Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des

Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung

und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

alkoholische und nichtalkoholische Getränke

sowie Tabak), die von dem/den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausschließlich

für deren betriebliche Erfordernisse

geliefert wurden bzw. werden, sind von Zöllen,

Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben und

Steuern bei ihrer Ankunft, bei ihrem Abflug und

während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieser

anderen Vertragspartei befreit.

3. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern,

mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu

entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

alkoholische und nichtalkoholische Getränke),

die im Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien an Bord genommen wurden

und zur Verwendung an Bord der im Betrieb

auf internationalen Fluglinien von dem/den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile und Ausrüstung, die in das

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum

Zwecke der Wartung oder Instandsetzung

von im Betrieb auf internationalen Fluglinien

von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei

eingesetzten Luftfahrzeuge, eingeführt wurden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die für den Gebrauch

im Betrieb internationaler Fluglinien

durch das/die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragspartei

bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte

während des Fluges über dem Hoheitsgebiet

der Vertragspartei, in dem sie an Bord

genommen wurden, verwendet werden sollen.

4. Es kann verlangt werden, daß die in den

Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Vorräte

unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

5. Die übliche Bordausrüstung sowie die

Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des

Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden,

dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses

Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall

können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder

anderweitigen Verfügung im Einklang mit den

Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten

Behörden gestellt werden.

6. Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im

direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet

einer der Vertragsparteien, die den für diesen

Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht

verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten

Kontrolle, ausgenommen die Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalttaten sowie Luftpiraterie und den

Schmuggel von der Kontrolle unterliegenden

Suchtgiften.

7. Gepäck, Frachtgut und Post im direkten

Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 12

Repräsentanzen der Fluglinienunternehmen,

Ausstellung von Beförderungsdokumenten und

Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder

Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunter1

nehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken notwendige technische

und kaufmännische Personal einzustellen und im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros

einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem

Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen und Werbung und

Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

1. Sämtliche Abrechnungen zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen erfolgen in

frei konvertierbarer Währung.

2. Jede Vertragspartei erteilt dem/den durch die

andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Erlaubnis, den aus dem

Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei herrührenden

Gewinn in Übereinstimmung mit den bestehenden

Devisenkontrollvorschriften und -bestimmungen an

die Zentrale des besagten Fluglinienunternehmens

frei zu überweisen.

Artikel 14

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des

Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form der im internationalen

Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit

dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden

beweglichen Vermögens unterliegt nur in

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung

des Unternehmens befindet.

3. Besteht ein besonderes Abkommen zur

Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich

der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den

Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 15

Beratungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und

zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien

können um Beratungen auf mündlichem

oder schriftlichem Wege ersuchen. Die Beratungen

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges des

Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Luftfahrtbehörden

eine Verlängerung des Zeitraumes

vereinbaren.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jeder Streit, der zwischen den Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens oder des dazugehörigen Anhanges

entsteht, ist durch direkte Verhandlungen zwischen

den Vertragsparteien beizulegen. Diese Verhandlungen

haben so bald als tunlich, jedoch in jedem

Fall nicht später als sechzig Tage nach dem

Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens um solche

Verhandlungen, sofern nicht von den Vertragsparteien

anders vereinbart, zu beginnen.

2. Kommen die Vertragsparteien auf dem

Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer

Person oder einem Gremium zur Entscheidung

vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien

einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur

Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer

von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der

dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft

gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede

Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf

diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen

Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung

der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat,

einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von

weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn eine der

Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des

festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft

zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt

wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jeder der

Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der

Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu

ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden

Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein

und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede

gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine

nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei

so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der

säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens

gewährt hat, einschränken, aufheben oder

widerrufen.

5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren

Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare;

das. Honorar für den dritten Schiedsrichter

sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie

auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit

anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien

zu gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 17

Abänderung

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert

hält, eine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens einschließlich des dazugehörigen Anhanges

abzuändern, kann sie bezüglich der

vorgeschlagenen Abänderung um Beratungen zwischen

den Vertragsparteien ersuchen. Diese Beratungen

haben innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhaltes des

Ersuchens zu beginnen. Jede auf diese Weise

vereinbarte Abänderung tritt nach schriftlicher

Bestätigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

2. Eine Abänderung des Anhanges kann durch

direkte Vereinbarung zwischen den entsprechenden

Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen und

wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

Artikel 18

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon

sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation und beim Sekretariat der Vereinten

Nationen zu registrieren.

Artikel 19

Anwendbarkeit von multilateralen Verträgen oder

Übereinkommen

Wenn eine Bestimmung des Abkommens einer

Verpflichtung, die eine der Vertragsparteien gegenüber

einer dritten Partei haben mag, widerspricht,

werden beide Vertragsparteien in Beratungen

gemäß Artikel 15 eintreten, um das Abkommen mit

dem Ziel, jeden solchen Widerspruch sobald als

möglich aufzulösen, abzuändern.

Artikel 20

Kündigung des Abkommens

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei

jederzeit schriftlich ihren Entschluß

bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine

solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat

der Vereinten Nationen zu übermitteln. In

einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf

Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer

Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird.

2. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die

andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung

als vierzehn Tage nach Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 7. Juni 1991 in

zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und

englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Alois Mock

Für die Regierung von Irland

Gerard Collins

ANHANG

A. Das/die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist/sind berechtigt, auf den im

folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien

in beiden Richtungen zu betreiben

B. Das/die von der Regierung von Irland

namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist/sind berechtigt, auf den im folgenden

festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus können von dem/den von jeder

Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

ohne Ausübung der Verkehrsrechte

der fünften Luftfreiheit angeflogen

werden.

D. 1. Das/die von jeder der Vertragsparteien

namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

kann/können die Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit vorerst in Manchester

auf einer Flugstrecke zwischen beiden

Ländern ausüben, sofern die Fluglinienunternehmen

beider Vertragsparteien über

solche Rechte verfügen.

2. Die Ausübung der Verkehrsrechte der

fünften Luftfreiheit an anderen Punkten

kann von den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. August 1991 in Kraft.

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