378. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,
BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 660/1987, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Das Einkommen eines Schülers, der seine
Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung
des Schulbesuches aufgegeben hat, ist zur Beurteilung
der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei
Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten
beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren."
2. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 45000 S
jährlich außer Betracht zu bleiben
1. Einkünfte von Schülern und Studenten aus
Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die
ausschließlich während der Ferien erfolgen,
sowie Tätigkeiten, die überwiegend während
der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als
zwei Wochen außerhalb der Hauptferien,
durchgeführt werden, zu verstehen;
2. Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,
wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung
zu einer Gegenleistung verbunden ist."
3. § 4 Abs. 5 entfällt.
4. Im § 5 wird der Punkt nach Z 2 durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973."
5. Im § 6 tritt an die Stelle der Wendung „Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie"
die Wendung „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten".
6. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von
einem jährlichen Grundbetrag von 11200 S auszugehen."
7. § 10 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger, die eine
höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich
zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung
gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder
ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben
— unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen
— für die der mündlichen Reifeprüfung
unmittelbar vorangehenden sechs Monate,
während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht
ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch
auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe
1. bei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen
in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
2. in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels
des Einkommens laut letztem zugestellten
Einkommensteuerbescheid,
in beiden Fällen im Sinne des § 5 und ohne Familienbeihilfen
sowie im Höchstausmaß von 5800 S.
Die Berechnung nach Wochen ist zulässig, wobei
4,3 Wochen als Monat zählen.
(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe
gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten
Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist,
um 3000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler
kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1000 S."
8. § 10 Abs. 6 lautet
„(6) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so darf die
Beihilfe gemäß Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen
der Leistung nach diesen Gesetzen und dem der
Berechnung der Beihilfe gemäß Abs. 1 zugrundezulegenden
Einkommen nicht übersteigen."
9. In § 11 Abs. 1 tritt nach Z 4 an die Stelle des
Punktes das Wort „oder" und wird folgende Z 5
eingefügt
„5. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen
Schule gesetzlich verpflichtet
sind, in einem mit der Schule verbundenen
Schülerheim zu wohnen."
10. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe
ist von einem jährlichen Grundbetrag von
13200 S auszugehen."
11. § 12 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich um insgesamt 9500 S, wenn
1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers
verstorben sind oder
2. der Schüler eine Schule für Berufstätige
besucht und sich durch eigene Einkünfte im
Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst
erhält oder
3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende
Schule besucht und sich vor Aufnahme dieses
Schulbesuches durch eigene Einkünfte im
Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur
Gänze selbst erhalten hat oder
4. der Schüler verheiratet ist und weder mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehepartners im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich weiters um insgesamt
12000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden
Fassung handelt."
12. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe
erhöhen sich weiters um insgesamt 3200 S,
wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen
Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe
mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften
über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
abgeschlossen hat."
13. Im § 12 Abs. 5 Z 2 lautet die Einleitung
„die 14000 S übersteigende Hälfte".
14. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen
Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 44000 S 0 vH
für die weiteren 50000 S 20 vH
für die weiteren 32000 S 5 vH
für die weiteren 32000 S 35 vH
für die weiteren Beträge 45 vH
der Bemessungsgrundlage."
15. § 12 Abs. 8 lautet
„(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 42000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen."
16. § 12 Abs. 9 Z 1 lautet
„1. für jede Person, für die entweder einer der
leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des
Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 27000 S;".
17. § 12 Abs. 9 Z 3 lautet
„3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters
um 20000 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 handelt."
18. § 12 Abs. 10 und 11 lauten
„(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1972 beziehen, ist deren
Bemessungsgrundlage um 15000 S zu vermindern.
(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und
Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium
oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist
die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz
soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4
die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe
um nicht mehr als 10000 S, bei Bezug nur der
Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als
5000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes
1983 sind nicht auf Schul- und Heimbeihilfen anzurechnen."
19. Im § 13 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung
„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
das Wort „Bundeskanzler".
20. Dem § 15 Abs. 1 wird angefügt
„Die Träger der Sozialversicherung haben über
Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die
Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und
Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen
ist, bekanntzugeben."
21. § 15 Abs. 5 vorletzter Satz lautet
„Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des
§ 48 a der Bundesabgabenordnung gilt für die in
§ 13 angeführten Behörden sinngemäß."
22. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Tritt während des Schuljahres, für das um
die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden
ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung,
die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen
Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners
des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung
der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit
oder ein gleich schweres, von außen kommendes
Ereignis, "ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung
der Berufstätigkeit durch den Schüler eine
wesentliche Verminderung des Einkommens ein,
kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden.
Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie
die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden."
23. Im § 24 tritt an die Stelle der Wendung
„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"
das Wort „Bundeskanzler".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen
Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundeskanzler, im übrigen der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.