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378_1988 AT

378. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes 1983,

BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 660/1987, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Das Einkommen eines Schülers, der seine

Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung

des Schulbesuches aufgegeben hat, ist zur Beurteilung

der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei

Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten

beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren."

2. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 45000 S

jährlich außer Betracht zu bleiben

1. Einkünfte von Schülern und Studenten aus

Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die

ausschließlich während der Ferien erfolgen,

sowie Tätigkeiten, die überwiegend während

der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als

zwei Wochen außerhalb der Hauptferien,

durchgeführt werden, zu verstehen;

2. Studienbeihilfen und Stipendien aller Art,

wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung

zu einer Gegenleistung verbunden ist."

3. § 4 Abs. 5 entfällt.

4. Im § 5 wird der Punkt nach Z 2 durch einen

Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt

„3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973."

5. Im § 6 tritt an die Stelle der Wendung „Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie"

die Wendung „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten".

6. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von

einem jährlichen Grundbetrag von 11200 S auszugehen."

7. § 10 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger, die eine

höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich

zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung

gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder

ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben

— unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen

— für die der mündlichen Reifeprüfung

unmittelbar vorangehenden sechs Monate,

während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht

ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch

auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe

1. bei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen

in der Höhe des letzten Monatsbezuges,

2. in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels

des Einkommens laut letztem zugestellten

Einkommensteuerbescheid,

in beiden Fällen im Sinne des § 5 und ohne Familienbeihilfen

sowie im Höchstausmaß von 5800 S.

Die Berechnung nach Wochen ist zulässig, wobei

4,3 Wochen als Monat zählen.

(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe

gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten

Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist,

um 3000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler

kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1000 S."

8. § 10 Abs. 6 lautet

„(6) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so darf die

Beihilfe gemäß Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen

der Leistung nach diesen Gesetzen und dem der

Berechnung der Beihilfe gemäß Abs. 1 zugrundezulegenden

Einkommen nicht übersteigen."

9. In § 11 Abs. 1 tritt nach Z 4 an die Stelle des

Punktes das Wort „oder" und wird folgende Z 5

eingefügt

„5. sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen

Schule gesetzlich verpflichtet

sind, in einem mit der Schule verbundenen

Schülerheim zu wohnen."

10. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe

ist von einem jährlichen Grundbetrag von

13200 S auszugehen."

11. § 12 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich um insgesamt 9500 S, wenn

1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers

verstorben sind oder

2. der Schüler eine Schule für Berufstätige

besucht und sich durch eigene Einkünfte im

Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst

erhält oder

3. der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende

Schule besucht und sich vor Aufnahme dieses

Schulbesuches durch eigene Einkünfte im

Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur

Gänze selbst erhalten hat oder

4. der Schüler verheiratet ist und weder mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehepartners im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich weiters um insgesamt

12000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden

Fassung handelt."

12. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe

erhöhen sich weiters um insgesamt 3200 S,

wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen

Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe

mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften

über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

abgeschlossen hat."

13. Im § 12 Abs. 5 Z 2 lautet die Einleitung

„die 14000 S übersteigende Hälfte".

14. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen

Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 44000 S 0 vH

für die weiteren 50000 S 20 vH

für die weiteren 32000 S 5 vH

für die weiteren 32000 S 35 vH

für die weiteren Beträge 45 vH

der Bemessungsgrundlage."

15. § 12 Abs. 8 lautet

„(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 42000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen."

16. § 12 Abs. 9 Z 1 lautet

„1. für jede Person, für die entweder einer der

leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) des

Schülers, er selbst oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 27000 S;".

17. § 12 Abs. 9 Z 3 lautet

„3. der Absetzbetrag gemäß Z 1 erhöht sich weiters

um 20000 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 handelt."

18. § 12 Abs. 10 und 11 lauten

„(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1972 beziehen, ist deren

Bemessungsgrundlage um 15000 S zu vermindern.

(11) Erhält der Schüler neben der Schul- und

Heimbeihilfe nach diesem Gesetz ein Stipendium

oder eine Schülerbeihilfe von anderer Seite, so ist

die Schul- und Heimbeihilfe nach diesem Gesetz

soweit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung des Betrages gemäß Abs. 4

die für ihn höchstmögliche Schul- und Heimbeihilfe

um nicht mehr als 10000 S, bei Bezug nur der

Schul- oder Heimbeihilfe um nicht mehr als

5000 S übersteigt. Beihilfen auf Grund des Studienförderungsgesetzes

1983 sind nicht auf Schul- und Heimbeihilfen anzurechnen."

19. Im § 13 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung

„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

das Wort „Bundeskanzler".

20. Dem § 15 Abs. 1 wird angefügt

„Die Träger der Sozialversicherung haben über

Ersuchen der im § 13 angeführten Behörden die

Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und

Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen

ist, bekanntzugeben."

21. § 15 Abs. 5 vorletzter Satz lautet

„Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des

§ 48 a der Bundesabgabenordnung gilt für die in

§ 13 angeführten Behörden sinngemäß."

22. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Tritt während des Schuljahres, für das um

die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden

ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung,

die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen

Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners

des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung

der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit

oder ein gleich schweres, von außen kommendes

Ereignis, "ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung

der Berufstätigkeit durch den Schüler eine

wesentliche Verminderung des Einkommens ein,

kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden.

Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie

die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden."

23. Im § 24 tritt an die Stelle der Wendung

„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

das Wort „Bundeskanzler".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen

Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundeskanzler, im übrigen der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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