378_1986
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378. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 378. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1986_378_0 378. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen
Übereinkommens vom 27. Jänner 1977
über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe,
BGBl. Nr. 191/1982, wird wie folgt geändert
Der letzte Satz des Abs. 2 des § 1 lautet
„(3) In Wien ist als Übermittlungsstelle für die
Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das
Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke II und
XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den
Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1986 in
Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.