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378_1986 AT

378. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen

Übereinkommens vom 27. Jänner 1977

über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe,

BGBl. Nr. 191/1982, wird wie folgt geändert

Der letzte Satz des Abs. 2 des § 1 lautet

„(3) In Wien ist als Übermittlungsstelle für die

Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht Innere

Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das

Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke II und

XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den

Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1986 in

Kraft.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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