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378_1984 AT

378. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird

— hinsichtlich des Art. I 2 7 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 8. Feber 1973,

BGBl. Nr. 73, über statistische Erhebungen auf

dem Gebiete des Fremdenverkehrs, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 30/1975 und

622/1981 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den

Berichtsgemeinden durchzuführen."

2. § 6 Z 1 hat zu lauten

„1. Die Art der Fremdenunterkünfte und ihre

Öffnungszeiten, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben

auch die Betriebsart im Sinne

des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige

Zusatzeinrichtungen;".

3. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte

sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für

den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in

den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen.

Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu

tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte

bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde

einlangt."

4. § 15 Z 4 hat zu lauten

„4. den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden

bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden;

ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung

zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag

verbleibt bei der Gemeinde;"

5. § 15 Z 5 hat zu lauten

„5. die ausgefüllten Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte,

die gewerbliche Fremdenunterkünfte

betreffen, zugleich mit dem Bestandsbogen

für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzusenden;"

6. § 15 Z 6 hat zu lauten

„6. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte,

die private Fremdenunterkünfte betreffen, bis

zum 31. Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren

und dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt über dessen Aufforderung

einzusenden."

7. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an den Erhebungen über Fremde und über Fremdenunterkünfte

entstehenden Kosten als Pauschalbetrag

zu gewähren. Die Höhe der Abfindung

beträgt

1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und

des Bestandsbogens für Gemeinden oder für

das Übermitteln der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr an

das Österreichische Statistische Zentralamt

für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1984 und 1985 35,40 S

und

2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb

für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1984 und 1985 8,85 S

und

3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden

Monat und jeden Stichtag (§ 14)

in den Jahren 1984 und 1985 2,95 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Art. I

Z 7 am 1. Oktober 1984 in Kraft.

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