378. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird
— hinsichtlich des Art. I 2 7 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 8. Feber 1973,
BGBl. Nr. 73, über statistische Erhebungen auf
dem Gebiete des Fremdenverkehrs, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 30/1975 und
622/1981 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind jährlich mit dem Stichtag 31. Mai in den
Berichtsgemeinden durchzuführen."
2. § 6 Z 1 hat zu lauten
„1. Die Art der Fremdenunterkünfte und ihre
Öffnungszeiten, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben
auch die Betriebsart im Sinne
des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige
Zusatzeinrichtungen;".
3. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte
sind die Angaben gemäß § 6 Z 1 und 3 für
den Stichtag 31. Mai vom Auskunftspflichtigen in
den Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte einzutragen.
Der Auskunftspflichtige hat dafür Sorge zu
tragen, daß der Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte
bis zum 5. Juni bei der Berichtsgemeinde
einlangt."
4. § 15 Z 4 hat zu lauten
„4. den ausgefüllten Bestandsbogen für Gemeinden
bis spätestens 15. Juni dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden;
ein Durchschlag ist dem Amt der Landesregierung
zu übermitteln; ein weiterer Durchschlag
verbleibt bei der Gemeinde;"
5. § 15 Z 5 hat zu lauten
„5. die ausgefüllten Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte,
die gewerbliche Fremdenunterkünfte
betreffen, zugleich mit dem Bestandsbogen
für Gemeinden (Z 4) dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzusenden;"
6. § 15 Z 6 hat zu lauten
„6. die Bestandsbogen für Fremdenunterkünfte,
die private Fremdenunterkünfte betreffen, bis
zum 31. Oktober des folgenden Jahres aufzubewahren
und dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt über dessen Aufforderung
einzusenden."
7. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an den Erhebungen über Fremde und über Fremdenunterkünfte
entstehenden Kosten als Pauschalbetrag
zu gewähren. Die Höhe der Abfindung
beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens und
des Bestandsbogens für Gemeinden oder für
das Übermitteln der Gemeindesummen im
automationsunterstützten Datenverkehr an
das Österreichische Statistische Zentralamt
für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
in den Jahren 1984 und 1985 35,40 S
und
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb
für jeden Monat und jeden Stichtag (§ 14)
in den Jahren 1984 und 1985 8,85 S
und
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft für jeden
Monat und jeden Stichtag (§ 14)
in den Jahren 1984 und 1985 2,95 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Art. I
Z 7 am 1. Oktober 1984 in Kraft.