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378_1983 AT

378. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße und der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 122 Voralpen Straße und der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 122 Voralpen Straße von

km 37,70 (alt) bis km 43,38 (alt) und der B 140

Steyrtal Straße von km 0,00 (alt) bis km 4,10 (alt)

werden, soweit sie durch die Umlegung auf die

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —

mit Verordnung vom 26. November 1973, BGBl.

Nr. 611, und vom 28. März 1974, BGBl. Nr. 204,

bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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